BierStV § 44

Abschnitt 19: Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht [1]

1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. 2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .