BierStV § 35f

Abschnitt 13: Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes [1]

§ 35f Beförderung im Ausfallverfahren [2]

1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. 2In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 35f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .