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infoCenter (Stand: März 2024)

Incentives

Bernd Langenkämper
Wachstumschancengesetz vom Kabinett verabschiedet

Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am zugestimmt. Unter anderem wird auch die Grenze für Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 von 35 € auf 50 € angehoben.

I. Definition der Incentives

Incentives sind Leistungsanreize, die ein Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder seinen Geschäftsfreunden und Kunden zuwendet, um bestimmte Planziele wie z.B. Umsatz- und Gewinnsteigerungen oder Leistungssteigerungen zu erreichen. Sie werden in vielfältigen Formen wie Sach- und Geldprämien, Verlosungen, Rabatten etc. eingesetzt. Die häufigste Form jedoch sind die sog. Incentive-Reisen. Arbeitgeber stellen allerdings immer häufiger ihren Arbeitnehmern Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung – zusätzlich zum oder statt eines herkömmlichen Dienstwagens. Insoweit können ggf. Incentives vorliegen.

II. Pauschalierung nach § 37b EStG

Soweit betrieblich veranlasste Sachzuwendungen

  • zur ohnehin geschuldeten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden oder

  • wenn es sich bei den Zuwendungen um Geschenke handelt,

kann der Leistende diese Zuwendungen der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG mit 30 % unterwerfen (Wahlrecht), sofern sie beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Soweit die Pauschalierung durchgeführt werden soll, ist sie für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr einheitlich zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die

  • Zuwendungen den Betrag von 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder

  • die Einzelzuwendung den Betrag von 10.000 €

überschreitet.

Die nach § 37b EStG pauschal besteuerten Zuwendungen bleiben beim Empfänger außer Ansatz. Der Leistungsempfänger erhält vom Leistenden eine Mitteilung über die Durchführung der Pauschalierung.

Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen. Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich.

III. Steuerliche Behandlung beim Geschäftspartner

Rechtliche Beurteilung

Sachzuwendungen als Gegenwert für betriebliche Leistungen gehören zu den Betriebseinnahmen. Soweit der Leistende Incentive-Leistungen nach § 37b EStG pauschal besteuert oder besteuern kann, ist der Ansatz von Betriebseinnahmen hierdurch abgegolten.

Wertansatz

Incentives sind in analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG (Sachbezug - Bewertung mit dem Preis am Abgabeort) mit dem Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Beachte: Vereinfachungsregelung bei VIP-Logen in Sportstätten

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