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Zufluss des Arbeitslohns bei Erhalt von Gutscheinen für mehrere Monate im Voraus
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mehrere Tankgutscheine jeweils im Wert von 44 € geschenkt. Hierbei handelte es sich um ein Dankeschön für besondere Leistungen. Die Gutscheine waren im Vorhinein erworben worden, um sie sodann den Mitarbeitern auf einmal zu überreichen. Die Bezahlung der Gutscheine durch den Arbeitgeber erfolgte bei Kauf und nicht bei Einlösung.
Die Gutscheine waren weder personengebunden noch gab es eine technische Beschränkung zur Einlösung. Da bereits bei Übergabe der Gutscheine die Absicht bestand, die Freigrenze i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (in der ab 2014 gültigen Fassung) zu nutzen, wies der Arbeitgeber die Mitarbeiter in einem Merkblatt darauf hin, dass eine Steuer- und Beitragsfreiheit nur eintrete, wenn monatlich maximal ein Gutschein im Wert von 44 € eingelöst werde. Die Mitarbeiter waren zur Überwachung der 44 €-Freigrenze angehalten, bei Betankung die Quittungen, die mit dem Namen der Mitarbeiter versehen wurden, bis spätestens zum Monatsletzten einzureichen.
Das Sächsische FG folgte in seinem Urteil v. - 3 K 511/17...