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Grundlagen vom

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Dr. Andy Schmidt

A. Problemanalyse

1Einführung

§ 37b EStG soll es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglichen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer (fremde Arbeitnehmer) mit einem Steuersatz von 30 % (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal zu übernehmen und abzuführen.

Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen, da deren Wert vom Empfänger häufig schwer zu ermitteln ist. Bei Barzuwendungen ist keine besondere Pauschalierung der Einkommensteuer zulässig.

Die Pauschalsteuer gilt dabei die ertragsteuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab.

2Hintergrund

Oftmals werden aus Gründen der Imagepflege im Wirtschaftsleben von Unternehmen – zur Gewinnung von Kunden, Pflege von Geschäftsbeziehungen, Pflege des Arbeitsklimas, Bindung von Kunden, als Belohnung oder aus anderen Gründen – Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Personen, die mit ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen, wie beispielsweise Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer, getätigt. Die Zuwendungen führen beim Empfänger regelmäßig zu steuerpflichtigen Einnahmen, wie z. B. bei Einladungen zu sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Gewährung von Incentive-Reisen oder bei Sachgeschenken. Diese mussten beim Empfänger bei der Veranlagung steuererhöhend erfasst werden. Die Finanzverwaltung ermöglichte dem zuwendenden Unternehmen, die ertragsteuerlichen Folgen für die Zuwendungsempfänger zu übernehmen. Dafür gab es diverse BMF-Schreiben, jedoch keine gesetzliche Grundlage:

  • Incentive-Reisen

  • Sponsoring

  • Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten und

  • Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland im Jahre 2006.

Hinweis

Gleichwohl waren insbesondere Empfänger dieser Leistungen oftmals im Unklaren über die steuerliche Behandlung. Eine Mitteilung des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger über damit zusammenhängende steuerliche Informationspflichten und über die Höhe der Zuwendung würde die beabsichtigte Imagepflege wohl eher ins Gegenteil verkehren und möglicherweise gar zu Verärgerung führen.

Präzisierung

Da die Rechtsprechung der Verständigung zwischen Finanzamt und zuwendendem Unternehmen keine Bindungswirkung für die Besteuerung beim Zuwendungsempfänger beimaß und der Bundesrechnungshof eine gesetzliche Grundlage anmahnte, kam es zur Einführung von § 37b EStG.

3Aufbau der Vorschrift

§ 37b EStG ist in Kurzform wie folgt aufgebaut:

  • Abs. 1 legt den Steuergegenstand, die Voraussetzungen für die pauschale Erhebung der Einkommensteuer, die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz von 30 % fest.

  • Durch Abs. 2 Satz 1 wird der sachliche Zuwendungsbereich auf Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen erweitert. Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 regeln das Verhältnis zu anderen Vorschriften.

  • In Abs. 3 ist die abgeltende Wirkung der pauschalen Einkommensteuer geregelt.

  • Abs. 4 fingiert die Einkommensteuer als Lohnsteuer und regelt ihre Anmeldung und die Abführung an das Betriebsstättenfinanzamt.

4BMF-Schreiben

Das BMF hat mit Schreiben vom ausführlich zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG Stellung genommen. In einem weiteren BMF-Schreiben erfolgte eine Änderung der Rn. 9c, 9e und 38.

Hinweis

Wie alle anderen BMF-Schreiben soll auch dieses zur Planungssicherheit und Rechtsklarheit beitragen, da Steuerpflichtige sich darauf berufen können, dass ein Sachverhalt von der Finanzverwaltung in der im BMF-Schreiben dargestellten Art und Weise entschieden wird. Wie bei Steuer-Richtlinien ist durch ein BMF-Schreiben jedoch nur die Finanzverwaltung in der Rechtsanwendung gebunden. Der Bürger kann sich auf die Anwendung berufen, aber ebenso eine andere Rechtsauffassung vertreten. Insbesondere sind die Gerichte nicht daran gebunden.

5BMF-Schreiben

Es finden sich folgende Aussagen:

  • Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen.

  • § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, für die keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 EStG und  § 8 Abs. 3 EStG sowie keine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG besteht.

  • In Fällen des § 8 Abs. 3 EStG ist es nicht zulässig, die Steuer nach § 37b Abs. 2 EStG zu pauschalieren, wenn der Steuerpflichtige nach R 8.2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LStR 2015 die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG wählt.

  • Für sonstige Sachbezüge, die nach § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuert werden können, kann der Steuerpflichtige die Pauschalierung nach § 37b EStG wählen.

  • Die Zuwendung von Vermögensbeteiligungen an eigene Arbeitnehmer ist von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgeschlossen.

6Weiterer Inhalt

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben folgende Angaben:

  • zum Wahlrecht bei der Anwendung des § 37b EStG,

  • zur Bemessungsgrundlage,

  • zum Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften,

  • zur steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden,

  • zur steuerlichen Behandlung beim Empfänger sowie

  • zum Verfahren zur Pauschalierung der Einkommensteuer.

Praxistipp

Das BMF stellt in seinem 12-seitigen Schreiben klar, dass Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen) nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezogen werden müssen.

7-15 Einstweilen frei

B. Problemlösungen

I. Grundlegendes

16Kernaussagen im BMF-Schreiben

Nur solche Zuwendungen fallen unter § 37b EStG, die betrieblich veranlasst sind. Die betrieblich veranlassten Zuwendungen werden nur in den Fällen erfasst, in denen sie beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Des Weiteren wird durch § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründet und ebenso nicht der einkommensteuerrechtliche Lohnbegriff erweitert. Die Vorschrift stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

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