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Steuerpauschalierung nach § 37b EStG für betrieblich veranlasste Zuwendungen
Sachzuwendungen sind im Wirtschaftsleben ein probates Mittel, um Geschäftsbeziehungen zu fördern. Steuerrechlich handelt es sich regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, dessen Bewertung für den Begünstigten oft schwierig ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Sachzuwendungen seit 2007 durch die Einführung des § 37b EStG gesetzlich geregelt. Dem Geber ist es möglich, die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Sachzuwendungen mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zzgl. Annexsteuern) zu übernehmen und abzuführen. Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt, sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Der BFH hatte nunmehr zu entscheiden, ob eine Sachzuwendung i. S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorgelegen hat. Ein Großhändler vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. Er führte in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm „Bonuss...