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Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG für bestimmte Sachzuwendungen
Belohnungsessen, Incentive-Reisen und ähnliche Sachbezüge bei Arbeitnehmern richtig besteuern
Eine Besonderheit bei der Lohnsteuer stellt die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG dar. Hiernach können Sachbezüge mit dem festen Pauschalsteuersatz i. H. von 30 % besteuert werden. Anders als § 40 EStG, der ausschließlich die Pauschalierung in besonderen Fällen ermöglicht.
Im Folgenden wird insbesondere auf die Pauschalierung von Belohnungsessen, Incentive-Reisen und ähnlichen Sachbezügen nach § 37b Abs. 2 EStG eingegangen.
I. Allgemeines zur Pauschalierung nach § 37b EStG
Nach § 37b Abs. 2 EStG können Sachbezüge für Arbeitnehmer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz i. H. von 30 % besteuert werden. Die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ist dabei in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kennzahl 44 einzutragen:
Abb. 1: Lohnsteuer-Anmeldung, Kennzahl 44
Arbeitnehmer H ist bei der Konvinius-GmbH angestellt. Er bekommt von dieser einen Kugelschreiber im Wert von 2.000 € brutto geschenkt.
Es handelt sich nach § 2 Abs. 1 LStDV um Arbeitslohn. Um einer individuellen Versteuerung der Sachzuwendung vorzubeugen, kann die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % vorgenommen werden.
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Pauschale Steuer nach § 37b EStG
| |
Sachzuwendung | 2.000 € |
Pauschale Steuer 30 % | 600 € |
Solidaritätszuschlag 5,5 % | 33 € |
Pauschale Kirchensteuer 7 % (NRW) | 42 € |
Summe pauschaler Steuern | 675 € |
Die pauschalbesteuerten Zuwendungen ...