Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 2471 - 75/2004 BStBl 2004 I S. 742

Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)

Bezug: BStBl 2013 I S. 882

Das BMF erläßt im Folgenden die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2004). Die Dienstanweisung enthält die gesetzlichen Änderungen und die im BStBl II veröffentlichte BFH-Rechtsprechung bis zum . Sie ist auch für alle offenen Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren vorangegangener Zeiträume anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht innerhalb der Dienstanweisung ausdrücklich eingeschränkt wird.

In der Neufassung sind insbesondere die Änderungen berücksichtigt, die aus dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dem Steueränderungsgesetz 2003, dem Haushaltsbegleitgesetz 2004, dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze und den Einkommensteuer-Richtlinien 2003 folgen.

Folgende Einzelweisungen sind durch Aufnahme in die Dienstanweisung durch gesetzliche Regelungen bzw. durch Änderung der Verwaltungsauffassung gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA-FamEStG 2004 aufgehoben:

St I 4 – S 2471 – 216/2002 vom , BStBl 2002 I S. 649
St I 4 – S 0350 – 1/2002 vom , BStBl 2003 I S. 126
St I 4 – S 2471 – 333/2002 vom , BStBl 2003 I S. 128
St I 4 – FG 2020 – 75/2002 vom , BStBl 2003 I S. 184
St I 4 – S 2471 – 260/2003 vom , BStBl 2003 I S. 428
St I 4 – S 0338 – 1/2003 vom , BStBl 2003 I S. 545
St I 4 – S 2471 – 482/2003 vom , BStBl 2004 I S. 142, soweit sie sich auf die Neufassung der DA bezieht,
St I 4 – S 0338 – 2/2003 vom , BStBl 2004 I S. 431, soweit sie sich auf die Neufassung der DA 63.4.2.2 Satz 11 bezieht,
St I 4 – S 2280 – 48/2004 vom , BStBl 2004 I S. 510, soweit sie sich auf die Neufassung der DA 63.4.1.1 Abs. 4 bezieht,
St I 4 – S 2471 – 325/2004 vom , BStBl 2004 I S. 612

Die Dienstanweisung wird ebenfalls auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen unter der Adresse http://www.bff-online.de/kige/Dienstanweisungen.html veröffentlicht.

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG)

Stand August 2004

I. Anspruchsberechtigte

§ 62 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Anspruchsberechtigte

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

  1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

  2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

    1. nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

    2. nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

(2)  1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist.”

DA 62.1 Allgemeines

(1)  1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen ist hier insbesondere Art. 76 der EG-Verordnung 1408/71 des Rates in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt EG Nr. L 28 vom , S. 4), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1386/2001 des Rates vom (Amtsblatt EG Nr. L 187 vom , S. 1) und Art. 10 der VO 574/72 des Rates in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der EG Nr. L 28 vom , S. 102), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 410/2002 des Rates vom (Amtsblatt EG Nr. L 62 vom , S. 17).

(2)  1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht immer einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1 BKGG vor (vgl. § 2 Abs. 4 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2Soweit für Kinder Ansprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an die zuständige Agentur für Arbeit – Familienkasse – (§ 13 BKGG) zu verweisen. 3Mit dieser können zum Zwecke von Besoldung, Vergütung und Versorgung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 SGB X Vergleichsmitteilungen und Anfragen ausgetauscht werden.

(3)  1Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind für das Kindergeld-Verfahren grundsätzlich bindend. 2Hat die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt erforderlich. 3Ggf. ist eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 4 FVG vom zuständigen Finanzamt anzufordern. 4Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG eines Arbeitnehmers reicht zum Nachweis die Vorlage der Lohnsteuerkarte aus. 5Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG ist der Familienkasse in der Regel durch die vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt nach § 39c Abs. 3 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachzuweisen. 6Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse III, IV oder V eingetragen, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass auch der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegt. 7Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ist der Familienkasse in der Regel durch die vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt gemäß § 39c Abs. 4 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachzuweisen. 8Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse II, III, IV oder V eingetragen, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG besteht. 9Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG durch den Bescheid des Finanzamtes, mit dem dieses über den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entschieden hat, nachzuweisen. 10Besteht Anspruch auf Kindergeld wegen Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Kindergeld nur für dasjenige Kalenderjahr festzusetzen, für das ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nachgewiesen worden ist.

DA 62.2 Kindergeldanspruch von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

1Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Ein Ausländer muss zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 3Zu den Begriffen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt vgl. den Anwendungserlass zu § 8 bzw. § 9 AO.

DA 62.2.1 Vertriebene und Spätaussiedler

(1) Vertriebene und Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keiner Aufenthaltsgenehmigung.

(2)  1Nach dem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom (BGBl 1992 I S. 2094) werden seit als Vertriebene Personen bezeichnet, die vor diesem Zeitpunkt die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bezeichneten Gebiete verlassen haben. 2Nichtdeutsche Ehegatten von Spätaussiedlern werden mit der Einreise Deutsche, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes mindestens drei Jahre bestanden hat.

(3)  1Der Nachweis der Spätaussiedler-Eigenschaft erfolgt durch Vorlage des Bundespersonalausweises oder einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. 2Als vorläufige Nachweise sind der Registrierschein, der Aufnahmebescheid oder eine Bescheinigung des Vertriebenen-/Ausgleichsamts über die Beantragung der Bescheinigung nach § 15 BVFG anzuerkennen. 3Kann die Spätaussiedler-Eigenschaft nur vorläufig nachgewiesen werden, wird der Kindergeld-Anspruch nach § 155 Abs. 2 AO festgesetzt.

(4)  1Bei der Kindergeld-Festsetzung nach § 155 Abs. 2 AO handelt es sich um eine vorweggenommene Entscheidung. 2Für den Berechtigten muss erkennbar sein, dass eine bestimmte Festsetzungsgrundlage von der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt. 3Es ist deshalb ein Festsetzungsbescheid zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Anspruch auf Kindergeld vom Nachweis der Vertriebenen- bzw. Spätaussiedler-Eigenschaft durch den Bundespersonalausweis bzw. die Bescheinigung nach § 15 BVFG abhängig ist.

(5)  1Die Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG ist zu überwachen. 2Von der Überwachung kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Familienkasse anderweitig – ggf. in Zusammenarbeit mit der Leistungsstelle für Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit – Kenntnis von der Entscheidung des Vertriebenen/Ausgleichsamtes erhält. 3Wird eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt, ist nichts weiter zu veranlassen. 4Wird die Erteilung abgelehnt, der Vertriebenenausweis eingezogen oder die Bescheinigung nach § 15 BVFG zurückgenommen bzw. widerrufen, ist die Festsetzung sofort nach Bekanntwerden dieser Entscheidung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend aufzuheben. 5Für die Aufhebung ist unerheblich, ob die Entscheidung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes bereits bestandskräftig geworden ist 6In diesen Fällen ist vor der Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung zu prüfen, ob und ggf. seit wann der Berechtigte im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und daher aus diesem Grunde (weiterhin) Anspruch auf Kindergeld hat.

(6)  1Beantragt ein Spätaussiedler, der nicht im Besitz eines der in Absatz 3 genannten vorläufigen Nachweise war, nach Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG erstmals Kindergeld, ist nach DA 66.2 zu verfahren. 2War dieser Spätaussiedler nicht im Besitz einer der in Absatz 3 genannten vorläufigen Nachweise und ist deshalb der Kindergeldanspruch bindend abgelehnt worden, so ist bei erneuter Geltendmachung eines Anspruchs für dieselben Kinder gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO über eine rückwirkende Änderung der Ablehnung zu entscheiden.

(7) Ist bekannt, dass im Festsetzungszeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt worden ist, ist die Erfüllungsfiktion des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X wegen des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen die Familienkasse zu beachten.

DA 62.3 Kindergeldanspruch von Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
DA 62.3.1 Allgemeines

Ein Elternteil ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Finanzbehörden nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

DA 62.3.2 Nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige

(1)  1Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, die als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. 2Hierzu gehören auch Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten. 3Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch zu dem Haushalt einer in Satz 1 und 2 genannten Person gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 4Die in Satz 1 bis 3 genannten Personen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden.

(2)  1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen –, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Auslandslehrkräfte sind nur in den Fällen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG, in denen die Lehrkräfte in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind, vgl. (BStBl 1994 I S. 853) und vom (BStBl 1996 I S. 688). 3Ist die Auslandslehrkraft in anderen als in Satz 2 genannten Staaten tätig, kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, vgl. dazu DA 62.3.3. 4Scheidet eine Auslandslehrkraft vor dem Auslandsaufenthalt aus dem öffentlichen Dienst aus und gibt sie ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf, so ist sie weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 5§ 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nicht die im Ausland beschäftigten und dort auch wohnenden Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(3)  1Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, ist auch eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b EStG erfüllt. 2Besteht eine Anspruchsberechtigung nach § 62 EStG, so ist § 72 Abs. 8 EStG zu beachten. 3Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt keine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 EStG vor. 4In diesem Fall ist die Agentur für Arbeit – Familienkasse – für die Festsetzung von Kindergeld zuständig.

(4)  1Der Kindergeldanspruch des nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines im Ausland ansässigen Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft auf Dauer beendet wird. 2Besitzt dieser Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, endet sein Kindergeldanspruch ferner mit Ablauf des Monats, in dem er erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Ist der Ehegatte deutscher Staatsangehöriger, endet der Kindergeld anspruch außer in Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Monats, in dem er erstmals Einkünfte erzielt, die im Wohnland zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen.

DA 62.3.3 Personen, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden

1Nach § 1 Abs. 3 EStG werden Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von den Finanzbehörden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. 2Weitere Voraussetzung ist, dass ihre gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen. 3Wird dieser v.H.-Satz unterschritten, können diese Personen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte 6 136 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. 4Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann ein Anspruch nach dem BKGG bestehen. 5DA 62.1 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.

DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines

(1)  1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für Ausländer (auch Staatenlose), die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf. 2Danach hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung in Form entweder einer Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) oder einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) besitzt. 3Bei Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung ist das Datum ihrer Erteilung zugrunde zu legen. 4Eine Aufenthaltsgenehmigung begründet keinen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld. 5Wird eine erneute Aufenthaltserlaubnis vor dem Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragt, jedoch erst nach ihrem Ablauf erteilt, besteht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Kindergeld.

(2)  1Selbst der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung verschafft nichtdeutschen Arbeitnehmern, die von ihren im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland entsandt worden sind (vgl. § 5 SGB IV), keinen Anspruch (vgl.  BStBl 2003 II S. 265). 2Davon ist auszugehen, wenn die Beschäftigung infolge ihrer Eigenart von vorübergehender Natur ist. 3Darüber hinaus muss durch eine eindeutige vertragliche Definition von Beginn und Ende der Dienstleistung eine zeitliche Begrenzung gegeben sein.

(3)  1Nichtdeutsche Ehegatten – auch getrennt lebende – von ins Inland entsandten Nichtdeutschen haben einen Anspruch auf Kindergeld nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur BA nach § 24 SGB III stehen oder nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wegen Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei sind. 2Als Ausnahmeregelung ist § 62 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 EStG eng auszulegen, d. h., er ist nicht auf Ehegatten anzuwenden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder sich in einer Elternzeit befinden. 3Ausländische Ehegatten von nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmern haben seit Januar 1998 auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie wegen des Bezuges einer der in § 26 Abs. 2 SBG III genannten Entgeltersatzleistungen in einem Versicherungspflichtverhältnis zur BA stehen.

DA 62.4.2 Flüchtlinge, Asylberechtigte und Staatenlose

(1)  1Anerkannte Flüchtlinge sind aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl 1953 II S. 559, und des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl 1976 II S. 473, Deutschen gleichgestellt, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Dies bedeutet, dass für Flüchtlinge vom Zeitpunkt der Anerkennung durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder von der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt sein müssen.

(2) Asylberechtigte Ausländer und sonstige politisch Verfolgte im Sinne von § 3 AsylVfG können Kindergeld vom Monat der Anerkennung durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung an erhalten.

(3)  1Ausländer, die vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG aufgenommen worden sind (sog. Kontingent-Flüchtlinge), genießen die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom (vgl. § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom [BGBl 1980 I S. 1057]). 2Die Kontingent-Flüchtlinge erhalten Kindergeld von dem Monat an, in dem die zum Nachweis ihrer Rechtsstellung vorgesehene amtliche Bescheinigung ausgestellt worden ist.

(4)  1Ist das Kindergeld abgelehnt worden, und wird nach erfolgter Anerkennung der Asylberechtigung bzw. sonstiger politischer Verfolgung für dieselben Kinder erneut ein Antrag gestellt, ist erneut über eine Festsetzung zu entscheiden bzw. eine etwa vorhandene Nullfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab dem Monat der Anerkennung zu ändern. 2Wurde im Festsetzungszeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt, ist die Erfüllungsfiktion des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X wegen des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen die Familienkasse zu beachten.

(5) Staatenlose müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen.

DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EWR- oder Vertragsstaat

1Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gilt nicht für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die sie begleitenden Familienangehörigen sowie ggf. für Angehörige bestimmter Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht. 2Nach den Rechtsvorschriften der EU i. V. m. dem EWR-Abkommen, dem Abkommen der EU mit der Schweiz bzw. des entsprechenden Sozialabkommens haben diese Personen unter besonderen Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld. 3Entsprechendes gilt für türkische Arbeitnehmer i. S. des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom sowie für türkische und bis zum für tschechische, zyprische, estnische, lettische und litauische Staatsangehörige, auf die das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom (BGBl 1956 II S. 507) anzuwenden ist. 4Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und ab die Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 5Vertragsstaaten im Sinne von Satz 1 sind: Bosnien und Herzegowina, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Türkei sowie Tunesien. 6Die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit – Familienkassen – in diesen Fällen (vgl. DA 72.3 Abs. 1) ist zu beachten.

DA 62.5 Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren Angehörige

1Nach Art. X Abs. 1 und 4 des NATO-Truppenstatuts begründen nichtdeutsche Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges in der Zeit, in der sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2Entsprechendes gilt gemäß Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für deren nichtdeutsche Ehegatten. 3Weist dieser Personenkreis durch eine Bescheinigung des Finanzamts nach, gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein oder gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt. 4DA 62.1 Abs. 2 und 3 und DA 62.4.1 Abs. 1 sind zu beachten. 5Für den Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht. 6Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat daher Anspruch auf das steuerliche Kindergeld, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit besteht.

DA 62.6 Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige

(1)  1Ausländische Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige (Ehegatte, Kinder und Eltern), die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, da sie nach Art. 34, 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) bzw. Art. 49, 57, 66 und 71 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) von der Einkommensteuer befreit sind. 2Die Befreiung gilt u. a. nicht für Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet. 3Nach den Regelungen der genannten Wiener Übereinkommen sind ausländische Diplomaten oder ausländische Konsularbeamte mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG nur beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). 4Dies gilt jedoch nur, soweit nicht § 3 Nr. 29 EStG eingreift oder in einem Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Regelungen getroffen sind 5Zur steuerlichen Behandlung der Familienmitglieder ausländischer Diplomaten oder Konsularbeamter, der Mitglieder und Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Missionen/konsularischer Vertretungen sowie der Mitglieder des dienstlichen und privaten Hauspersonals siehe H 6 Nr. 29 EStH 2003.

(2) Als im Inland ständig ansässig sind Personen anzusehen, die hier bereits einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. DA 62.2) hatten, bevor die Tätigkeit für die diplomatische Mission bzw. konsularische Vertretung aufgenommen wurde.

(3) Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, vgl. DA 62.3.2 Absatz 2.

(4)  1Auch für so genannte „Ortskräfte” deutscher Dienststellen im Ausland sind Kindergeld-Festsetzungen nach dem EStG möglich, soweit sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden (vgl. DA 62.3.3). 2Ist keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, kann dieser Personenkreis ggf. nach dem BKGG berücksichtigt werden. 3Soweit für diesen Personenkreis bisher bereits Kindergeld gezahlt wurde, ist kein neuer Antrag erforderlich; es empfiehlt sich, diesen Personenkreis an die zuständige Agentur für Arbeit – Familienkasse – (vgl. § 13 BKGG) zu verweisen.

DA 62.7 Bedienstete internationaler Organisationen

1Im Inland beschäftigte Bedienstete internationaler Organisationen sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [1] von allen Steuern auf ihre Dienstbezüge befreit. 2Sie können dann kindergeldberechtigt sein, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis sind. 3§ 65 EStG findet Anwendung. 4Mit einer Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung im Inland allein sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt. 5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG erfüllt sind, ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen (vgl. DA 62.1 Abs. 3).

II. Kinder

§ 63 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Kinder

(1)  1Als Kinder werden berücksichtigt

  1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,

  2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,

  3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

2§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. 4Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.”

§ 32 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Kinder, Freibeträge für Kinder

(1) Kinder sind

  1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,

  2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)  1Bestellt bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)  1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

  2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

    1. für einen Beruf ausgebildet wird oder

    2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

    3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

    4. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ‚Jugend‘ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder

  3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 680 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.

(5)  1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

  1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder

  2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder

  3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 4Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich.

(6)  1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1 824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

  1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

  2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

4Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. 7Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.”

§ 52 Abs. 40 EStG hat folgenden Wortlaut:

1§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl 2003 I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.”

2§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung anzuwenden:

„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ‚Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen‘ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ‚Jugend‘ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder

3§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2001 I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.”

DA 63.1 Allgemeines
DA 63.1.1 Zu berücksichtigende Kinder

(1) Anspruch auf Kindergeld kann für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG sowie für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder) und für die aufgenommenen Enkel bestehen.

(2)  1Besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld sowohl nach EStG als auch nach BKGG, ist derjenige kindergeldberechtigt, der das Kind bei sich im Haushalt hat bzw. der in Fällen, in denen das Kind weder im Haushalt des einen noch des anderen Berechtigten lebt, den höchsten Unterhalt zahlt. 2Hat dieser vorrangig Berechtigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, kann ein anderer Berechtigter keinen Anspruch nach dem EStG geltend machen (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG). 3In Fällen, in denen Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Elternteil beschränkt, der andere unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist der Anspruch auf Kindergeld nach EStG vorrangig.

(3) Die zu berücksichtigenden Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis besteht, entweder als Zahlkind einen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder (dazu s. unter DA 66.1 Satz 3) zur Erhöhung des Anspruchs für jüngere Zahlkinder beitragen.

(4) Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen.

(5)  1Verheiratete volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. 2Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des BFH in seinem Urteil vom (BStBl 2000 II S. 522) zur (Nicht-)Berücksichtigung verheirateter Kinder sind auch auf Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und auf dauerhaft getrennt lebende und geschiedene Kinder anzuwenden.

DA 63.1.2 Altersgrenze

1Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der Kinder ohne besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, liegt bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Nach § 108 Abs. 1 AO gilt für die Berechnung des Lebensalters § 187 Abs. 2 BGB. 3Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. 4Über das 18. Lebensjahr hinaus werden Kinder nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt. 5Für behinderte Kinder gilt keine Höchstaltersgrenze, d. h., sie können einen Kindergeldanspruch auslösen, solange noch ein möglicher Kindergeld-Berechtigter vorhanden ist; die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein (s. auch DA 63.3.6.1 Abs. 5).

DA 63.2 Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG
DA  63.2.1 Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder
DA 63.2.1.1 Rechtslage vor dem

1Kinder, die gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandt sind, sind eheliche Kinder (§§ 1591 bis 1600 BGB a. F.), für ehelich erklärte (§§ 1719, 1723, 1740a BGB a. F.) und nichteheliche Kinder. 2Ein nichteheliches Kind wird außer bei seiner Mutter auch bei seinem leiblichen Vater berücksichtigt, wenn dieser die Vaterschaft rechtsgültig anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft durch das Gericht rechtskräftig festgestellt ist (§ 1600a BGB). 3Vom Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der gerichtlichen Feststellung an kann das Kind auch rückwirkend als Zählkind bei dem Vater berücksichtigt werden, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, zu Korrekturen bei Änderung der Rangfolge vgl. DA 70.4.1 Abs. 2 Satz 3. 4Im Übrigen ist § 64 EStG zu beachten.

DA 63.2.1.2 Rechtslage seit dem

1Seit dem gilt das neue Kindschaftsrecht, durch das die Unterscheidung zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern weitgehend entfallen ist. 2Danach ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB) und Vater, wer zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder wessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). 3DA 63.2.1.1 Sätze 2 und 3 gelten auch für nach dem geborene Kinder (vgl. §§ 1594 Abs. 1 und § 1600d BGB).

DA 63.2.1.3 Angenommene Kinder

(1)  1Ein angenommenes minderjähriges Kind ist ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2Die Annahme wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an den Annehmenden rechtswirksam (§ 56e Satz 2 FGG). 3Mit der Annahme als Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern; nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755 BGB).

(2)  1Ein minderjähriges Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der annehmenden Person aufgenommen ist, kann bei seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn diese die Einwilligung zur Annahme erteilt haben. 2Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person. 3Ab dem Folgemonat sind ggf. die Kindergeldfestsetzungen für die Zahlkinder der leiblichen Eltern nach § 70 Abs. 2 EStG zu ändern.

(3)  1Wird eine volljährige Person als Kind angenommen, gilt diese ebenfalls als im ersten Grad mit der annehmenden Person verwandt. 2Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt jedoch nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht der Annahme die Wirkung einer Volladoption beigelegt hat (§ 1772 BGB). 3Ist dies nicht der Fall, kann eine volljährige Person bei ihren leiblichen Eltern somit auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn sie von einer anderen Person als dem Ehegatten eines leiblichen Elternteils angenommen worden ist.

(4)  1Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Adoptionsbeschlusses den leiblichen Eltern manchmal nicht bekannt wird, ist das Ende der Berücksichtigung als Zählkind bei den leiblichen Eltern seitens der Familienkasse von Amts wegen festzustellen. 2Bei der Anweisung des Kindergeldes ist die Überprüfung der Zählkind-Eigenschaft durch einen entsprechenden Wiedervorlagetermin (höchstens ein Jahr) sicherzustellen. 3Auskunft über den Zeitpunkt, zu dem der Adoptionsbeschluss den Adoptiveltern bekannt gegeben worden ist, kann das Jugendamt erteilen, sofern es aufgrund der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme Vormund des Kindes geworden ist. 4Eine Anfrage über diesen Zeitpunkt kann auch beim zuständigen Vormundschaftsgericht unter Hinweis auf die bisherige Berücksichtigung als Zählkind erfolgen.

(5)  1Adoptionen, die durch ausländischen Gerichtsbeschluss zustande gekommen sind, können kindergeldrechtlich ab dem Monat berücksichtigt werden, ab dem das angenommene Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt. 2Von den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter wird eine Bescheinigung über die erfolgreiche Adoption von Kindern aus dem Ausland ausgestellt. 3Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen leiblichen Eltern und aufnehmenden Eltern sind kindergeldrechtlich unbeachtlich.

DA 63.2.2 Pflegekinder
DA 63.2.2.1 Begriffsbestimmung

1Pflegekinder im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG müssen mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. 2Weitere Voraussetzung ist, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.

DA 63.2.2.2 Haushaltsaufnahme

(1)  1Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. 2Das Kind muss ferner in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. 3Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist deshalb nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen. 4Bei behinderten Pflegekindern wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet.

(2)  1Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist. 2Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt. 3Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbrochen (vgl. aber DA 63.6.1 Abs. 2).

DA 63.2.2.3 Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken

(1)  1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. 2Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. 3Dabei kann bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des EStG begründet worden ist. 4Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Adoption in Pflege genommen wird. 5Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 6Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 7Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. EStR 177 Abs. 1. 8In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder ( BStBl 1999 II S. 133).

(2)  1Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann daher zwischen jüngeren Geschwistern, z. B. Waisen, und einem älteren Geschwisterteil gegeben sein ( BStBl 1977 II S. 832). 3Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn das zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt. 4Ist das zu betreuende Geschwisterteil dagegen erst nach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegeverhältnis nicht mehr begründet werden können. 5Auch die Aufnahme eines sonstigen volljährigen Familienangehörigen in die Hausgemeinschaft und die Sorge für ihn begründet für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis, selbst wenn der Angehörige behindert ist. 6Wenn es sich bei dem Familienangehörigen jedoch um einen schwer geistig oder seelisch behinderten Menschen handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kinde gleichsteht, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis unabhängig vom Alter des behinderten Angehörigen und der Pflegeeltern begründet werden.

(3)  1Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII sein. 2Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, z. B. dann nicht, wenn das Kind der Pflegeperson vom Jugendamt vermittelt worden ist, wenn Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert sind, oder wenn es sich um eine nicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt. 3Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abgelehnt bzw. eine solche widerrufen, kann davon ausgegangen werden, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht bzw. nicht mehr vorliegt.

DA 63.2.2.4 Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern

1Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt des Weiteren voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann deshalb nicht anerkannt werden, wenn die Pflegeperson nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist ( BStBl 1989 II S. 680). 3Ein zwischen einem allein erziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen ( BStBl 1992 II S. 20). 4Das Weiterbestehen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den Eltern ist nicht anzunehmen, wenn ein Pflegekind von seinen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird bzw. wenn es seine leiblichen Eltern ebenfalls nur gelegentlich besucht.

DA 63.2.3 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten

(1)  1Hierbei handelt es sich um Kinder des anderen Ehegatten, die aus einer früheren Ehe stammen (eheliche, für ehelich erklärte oder angenommene Kinder) oder nichtehelich geboren sind. 2Auch ein während der Ehe geborenes Kind, dessen Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB), ist, solange die Ehe besteht, ein Kind des anderen Ehegatten. 3Ein Kind des Ehegatten wird nur berücksichtigt, wenn es in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen ist; vgl. hierzu DA 63.2.2.2.

(2) Stirbt der leibliche Elternteil oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berechtigten, ist das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind (vgl. DA 63.2.2) zu berücksichtigen.

DA 63.2.4 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel

(1)  1Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kann das Kind eines leiblichen Kindes (Enkelkind) bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu DA 63.2.2.2. 2Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begründet keinen Anspruch auf Kindergeld.

(2)  1Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der Großeltern oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. 2Deshalb müssen beim Zusammenleben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder hierzu geprüft werden. 3Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.

DA 63.3 Kinder über 18 Jahre
DA 63.3.1 Kinder ohne Arbeitsplatz

(1)  1Ein noch nicht 21 Jahre altes Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer inländischen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist. 2Geringfügige Beschäftigungen im Sinne von § 8 SGB IV und Maßnahmen nach §§ 19, 20 BSHG, bei denen kein übliches Arbeitsentgelt, sondern neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Hilfeempfängers gewährt wird, stehen der Berücksichtigung nicht entgegen. 3Ein Kind, das in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitsuchend gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden. 5DA 63.6 und DA 72.3 sind zu beachten.

(2)  1Geringfügige Beschäftigungen sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. 2Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig 400 € monatlich nicht übersteigt. 3Hierfür ist das monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich. 4Ein höheres Entgelt in einzelnen Monaten eines Kalenderjahres hat keine Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit, wenn im Beschäftigungsjahr im Durchschnitt der Monate, in denen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, die Grenze von 400 € nicht überschritten wird. 5Wird diese Grenze überschritten, ist eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für die Monate, in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht, ausgeschlossen. 6Diese Grundsätze gelten auch, wenn die geringfügige Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten bzw. wenn anstelle der Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(3)  1Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen inländischen Agentur für Arbeit zu erfolgen. 2Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. 3Auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld dient als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender.

(4)  1Eine Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn das Kind wegen Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2Ist das Kind jedoch wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht arbeitsuchend gemeldet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind ( BStBl 2003 II S. 848). 3Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung bzw. während eines Beschäftigungsverbotes setzt voraus, dass die Erkrankung bzw. das Beschäftigungsverbot durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 4Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann (zum Inhalt des Attestes s. DA 63.3.2.7 Abs. 1 Satz 3). 5Außerdem muss das Kind glaubhaft erklären, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend zu melden. 6Geschieht dies nicht, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben.

DA 63.3.2 Kinder in Berufsausbildung

(1)  1Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. 2In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht. 5Zur Berufsausbildung gehört neben dem Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Fachschulen und Hochschulen auch die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (z. B. die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie in der Hauswirtschaft aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages oder an einer Lehranstalt, z. B. Haushaltsschule oder Berufsfachschule).

(2)  1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. 3Für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind vom Berechtigten die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 4Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine allgemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (Bsp.: „etwas Soziales”), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt. 5Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätigkeitsbildes (Bsp.: Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; DA 63.3.2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3)  1Es sind auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. 2Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im BBiG geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, auf ein deutsches Studium angerechnet wird oder dem Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten dient, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.

(4) Zur Berufsausbildung gehört auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf.

(5)  1Die Ausbildung muss Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen erscheinen. 2Die Ernsthaftigkeit einer Ausbildung bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (z. B. Universitäts- und Fachhochschulstudiengänge, Fernuniversität, andere Fernlehrgänge), sollte durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine”, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den unter Punkt 1 der DA-Ü festgelegten Zeitabständen belegt werden. 3Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend. 4Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. 5Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn Umstände bestehen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht (Bsp.: besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeit, neben die Unterrichtseinheiten treten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. praktische Anwendung des Gelernten; nicht bereits – z. B. bei Sprach-/Au-pair-Aufenthalten – als solches das Leben in einer Gastfamilie, da es nicht außerhalb des Üblichen liegt) oder wenn die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt (Bsp.: Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung, Prüfungsteilnahme, regelmäßige Leistungskontrollen, berufszielbezogene Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, Anforderungen und Empfehlungen einschlägiger Ausbildungs- und Studienordnungen oder der entsprechenden Fachbereiche, Ausbildungsmaßnahme dient der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss und das Kind strebt diesen Abschluss an). 6Üblich ist ein Zeitaufwand für häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke.

(6)  1Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. 2Weicht die Dauer der Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer Begründung. 3Die freie Selbstausbildung – zu welchem Ausbildungsziel auch immer – ist keine Berufsausbildung. 4Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sich zeitweise nach Plan ausbilden lässt, weil es für die Anerkennung als Berufsausbildung nicht auf Teilabschnitte, sondern auf die Gesamtausbildung ankommt.

(7)  1Ein behindertes Kind befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine – wenn auch einfache – Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 2Unter diesem Gesichtspunkt kann z. B. auch der Besuch einer Behindertenschule, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerkstatt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Berufsausbildung darstellen.

(8) Zur Berufsausbildung zählen auch:

  1. Der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare.

  2. Der Vorbereitungsdienst bei der Polizei.

  3. Die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsausübung sind.

  4. Eine Berufsausbildung während des Strafvollzugs.

  5. Die der Ausbildung zum Ordensgeistlichen bzw. der Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester vorangehende Zeit eines Postulats oder Noviziats.

  6. 1Die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat. 2Dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf anerkannt war.

  7. Die nach dem Medizinstudium abzuleistende Tätigkeit als Arzt im Praktikum.

  8. Die Berufsausbildung eines Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter ( BStBl 2002 II S. 523) bzw. Unteroffiziersanwärter. Die Berufsausbildung endet mit der Ernennung zum Leutnant bzw. Unteroffizier. Die Ernennung zum Leutnant erfolgt i. d. R. nach drei, die Ernennung zum Unteroffizier nach einem Jahr.

DA 63.3.2.1 Schulausbildung

(1)  1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder beruflichen Bildung, ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein.

(2)  1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen). 2Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse dauernde Lernkontrolle ermöglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4Außerdem muss ein gewisser Kontakt und Austausch zwischen dem Schüler und den Lehrern bestehen. 5Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, liegt eine Ausbildung im Sinne des EStG nur dann vor, wenn die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) belegt wird (vgl. DA 63.3.2 Abs. 5 Sätze 2 und 3). 6Die Anerkennung eines Fern-Abiturs kommt entsprechend dieser Grundsätze in Betracht (vgl. auch DA 63.3.2.3 Abs. 1 Satz 4). 7Die private Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für eine höhere Klasse oder die Nichtschüler-Reifeprüfung ist regelmäßig keine Berufsausbildung im Sinne des EStG, weil es an der Einbindung in eine schulische Mindestorganisation fehlt.

(3)  1Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (z. B. im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College; vgl.  BStBl 1999 II S. 705). 2Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsichtigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutschland ist.

DA 63.3.2.2 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse

(1)  1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg. 3Im Übrigen gilt DA 63.3.2 Abs. 1–6.

(2)  1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört i. d. R., dass ein sachkundiger, verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3)  1Eine Volontärtätigkeit, die ein ausbildungswilliges Kind vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolviert, ist als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl.  BStBl 1999 II S. 706; vgl. auch Anlernverhältnis, DA 63.3.2 Abs. 8 Buchstabe f). 2Für eine Prägung des Volontariats durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundlage der Ausbildung dem Kind eine den Lebensunterhalt selbständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und dass die Höhe des Arbeitslohns dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. 3Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln.

(4)  1Eine durch Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen wird in der Regel als Berufsausbildung anzuerkennen sein, wenn die Maßnahme etwa sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob eine Berufsausbildung im Sinne des EStG vorliegt. 3Eine Berufsausbildung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn das Kind an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. 4Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. 5Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht.

DA 63.3.2.3 Hochschulausbildung

(1)  1Der Besuch einer Hochschule ist Berufsausbildung, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist, und das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat. 2Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es genügt nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. 4Das Studium an einer Fernuniversität ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in DA 63.3.2 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  1Studierende an Fachhochschulen stehen auch während der sog. praktischen Studiensemester in Berufsausbildung. 2Die während dieses Studienabschnitts regelmäßig zustehende Vergütung ist im Rahmen von § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 10 EStG zu berücksichtigen.

(3)  1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme der Berufsausbildung, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder infolge Erkrankung oder Mutterschaft. 2Eine die kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z. B. dann vor, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lässt.

(4) Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig Berufsausbildung, wenn sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (vgl.  BStBl 1999 II S. 708).

(5) Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, kann das Kind weiter berücksichtigt werden, wenn es an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt.

(6) Ein im Ausland absolviertes Studium ist kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn es auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist und das Kind an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist.

DA 63.3.2.4 Praktika

(1)  1Zur Berufsausbildung gehört die Zeit eines Praktikums, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl.  BStBl 1999 II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Dies gilt unabhängig davon, ob das Praktikum nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. 3Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 4Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. 5In anderen Fällen kann ein Praktikum grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten als Berufsausbildung berücksichtigt werden. 6Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 7Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 8Es ist unschädlich, wenn das Kind für das Praktikum von einem Studium beurlaubt wird (vgl. DA 63.3.2.3 Abs. 3 Satz 1). 9Kann eine praktische Tätigkeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe c EStG gegeben sind.

(2)  1Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum anzusehen. 2Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zugangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit abgeleistet werden kann.

DA 63.3.2.5 Sprachaufenthalte im Ausland

(1)  1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird (vgl.  BStBl 1999 II S. 701 und S. 710 und vom  – BStBl 2002 II S. 469).

(2)  1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Im Einzelnen gilt DA 63.3.2 Abs. 5.

DA 63.3.2.6 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung

(1)  1Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. 2Sie endet mit Ablauf des Schuljahres. 3Für allgemeinbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern auf den 31. Juli festgesetzt; Beginn des neuen Schuljahres wäre danach der 1. August. 4Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). 5Kinder, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung (z. B. das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichtigen, es sei denn, das Kind wird vor diesem Zeitpunkt zum gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst einberufen.

(2)  1Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das jeweilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel.

(2a)  1Hat ein Kind im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen und diese Tätigkeit noch nicht beendet, so ist es erst dann wieder als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn es die weitere Berufsausbildung tatsächlich aufgenommen hat ( BStBl 2002 II S. 481). 2Eine Vollzeiterwerbstätigkeit setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis vertraglich an allen Kalendertagen eines Monats besteht und über zumindest drei Viertel der branchenüblichen, tariflichen oder allgemein betriebsintern festgesetzten Arbeitszeit abgeschlossen ist. 3Die Höhe der erzielten Einnahmen ist unerheblich.

(3)  1Zeiten, in denen ein Kind den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ableistet, können nicht berücksichtigt werden. 2Der Wehrdienst beginnt immer am Ersten eines Monats, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wird. 3Der Zivildienst beginnt dagegen erst an dem Tag, an dem der Dienst aufgenommen wird, so dass das Kind ggf. in diesem Monat noch berücksichtigt werden kann. 4Ein Kind wird aber für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG ausgebildet, wenn es neben dem Wehr- oder Zivildienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (vgl.  BStBl 2002 II S. 807). 5Für diesen Zeitraum kann jedoch keine Berücksichtigung im Rahmen des § 32 Abs. 5 EStG erfolgen, vgl. DA 63.5 Abs. 3. 6Einkünfte und Bezüge, die in den Monaten gemäß der Sätze 3 und 4 zufließen (z.B. Wehrsold, Urlaubsgeld, Verpflegungsgeld, Sachbezüge), sind in die Beurteilung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, einzubeziehen.

(4)  1Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einem schwerbehinderten Kind eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist; DA 63.3.2 Abs. 1–4 sind zu beachten. 2In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. 3In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung regelmäßig mit der Ablegung des – ersten – Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen, es sei denn, dass sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. 4Prüfungszeiten gehören zur Berufsausbildung. 5Eine Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 6Die Berufsausbildung ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach Teilnahme an allen für den Abschluss der Ausbildung notwendigen Teilprüfungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt; entsprechendes gilt ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind an der letzten Teilprüfung teilgenommen hat, wenn es bereits vorher eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl.  BStBl 2000 II S. 473).

(5)  1Besteht der Auszubildende die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung; Abs. 4 Sätze 6 und 7 bleiben unberührt. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. 3Ein solcher Auszubildender kann für den Kindergeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem er Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat. 4Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, so ist er weiter als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und seine Berufsausbildung nicht durch Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht (vgl.  BStBl 2002 II S. 481).

(6)  1Legt der Auszubildende die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit ab und wird das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden lediglich mündlich verlängert, wird regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen sein, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 2Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden ( BAGE 24, 133).

(7)  1Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließenden Maßnahmen noch der Berufsausbildung zugeordnet werden können. 2Lassen die zuständigen Kammern das Kind ohne Nachweis eines Anschluss-Ausbildungsverhältnisses zur Prüfung zu und besucht es bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule, so kann weiterhin vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden. 3Trifft dies nicht zu, ist eine Berücksichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe c EStG möglich.

(8)  1Die Dauer der Berufsausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz ist auf ein Jahr bzw. drei Jahre festgesetzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. 2In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt, die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird.

(9)  1Die Berufsausbildung als Beamtenanwärter endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, vgl. aber § 22 Abs. 3 BRRG, § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG. 2Wird die Laufbahnprüfung im Einzelfall erst nach Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet die Berufsausbildung erst mit diesem Zeitpunkt bzw. mit Ablauf des verlängerten Vorbereitungsdienstes.

(10) Wird ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, es sei denn, die Ausbildung wird während der Haft fortgesetzt.

(11)  1Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters ( BStBl 2002 II S. 484); Abs. 2a bleibt unberührt. 2Sie endet mit dem offiziellen Semesterende, es sei denn, das Kind legt vor diesem Zeitpunkt das Examen ab (vgl Abs. 4 Satz 5) oder es wird zum gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst einberufen; Abs. 4 Sätze 6 und 7 bleiben unberührt. 3Verzögert sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis in unangemessener Weise, ist als Beendigung der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Ableistung des letzten Prüfungsteiles zugrunde zu legen. 4Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass für das Hochschulexamen mindestens drei Monate benötigt werden. 5Nach Ablauf von drei Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes des letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) kann das betreffende Kind nur dann weiter für den Kindergeld-Anspruch berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen und den voraussichtlichen Prüfungstermin vorlegt.

(12)  1Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist. 2Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist – wie auch bei der Regelung nach dem BBiG – die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbildung anzusehen. 3Das Kind muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu dem es erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. 4Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestandener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich das Kind nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet.

(13)  1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.

(14)  1Die Ausbildung zum Arzt endet nach der Approbationsordnung für Ärzte mit Abschluss der 18-monatigen Tätigkeit als Arzt im Praktikum. 2Die anschließende Erteilung der Approbation erfolgt nicht mehr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung; die Zeit zwischen Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung der Approbation ist daher keine Ausbildung im Sinne des EStG.

DA 63.3.2.7 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft

(1)  1Eine Unterbrechung durch Krankheit des Kindes liegt nicht vor, wenn und solange die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder während der Erkrankung fortbesteht, vgl. aber Abs. 3. 2Bei der Prüfung, wann unter Berücksichtigung der Erkrankung die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt werden kann, ist grundsätzlich ein amtsärztliches Attest zu verlangen. 3Neben der Feststellung, ob und wann die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen. 4Kann nach den Feststellungen des Attestes die Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt werden, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.

(2)  1Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird. 2Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. 3Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauffolgenden Semester fortgesetzt wird.

(3)  1Zur Berufsausbildung zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Mutterschaft, nicht dagegen Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung ( BStBl 2003 II S. 848). 2Bei einer Unterbrechung der Ausbildung bzw. Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG und der Zeiten außerhalb der Schutzfristen, in denen bei Fortführung der Ausbildung bzw. des Studiums nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären (§ 3 Abs. 1 MuSchG), zu berücksichtigen. 3Zur Berufsausbildung zählt auch die Zeit nach Ablauf der Schutzfristen bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung, wenn der Berechtigte den Willen des Kindes glaubhaft macht, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. 4Wenn eine betriebliche Ausbildung um die Dauer der Elternzeit verlängert wird, kann das Kind jedoch während der Verlängerungszeit berücksichtigt werden. 5Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. 6Wird das Studium jedoch in dem darauffolgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.

DA 63.3.3 Kinder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG besteht für ein noch nicht 27 Jahre altes Kind auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet. 2Der nächste Ausbildungsabschnitt muss in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem das Kind sich nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen ( BStBl 2003 II S. 847). 3Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste im Dezember beginnen (vgl. H 18a EStH). 4Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes, einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG sind ebenfalls gesetzliche Übergangszeiten, sofern im Anschluss daran eine Ausbildung aufgenommen oder fortgesetzt werden soll. 5Als gesetzlicher Wehrdienst gilt nach H 180a EStH auch ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren.

(2)  1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist.

(3)  1Eine Berücksichtigung des Kindes während der Übergangszeit hat zu erfolgen, wenn es entweder bereits einen Ausbildungsplatz hat oder sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt der innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG beginnt, beworben hat. 2Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn der Berechtigte bei Beendigung der Ausbildung des Kindes an einer allgemeinbildenden Schule oder in einem sonstigen Ausbildungsabschnitt glaubhaft erklärt, dass sich das Kind um einen solchen Ausbildungsplatz sobald wie möglich bewerben wird, und die Familienkasse unter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Fortsetzung der Ausbildung zu dem angegebenen Zeitpunkt wahrscheinlich ist.

(4)  1Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, auch wenn es nachfolgend eine weitere Berufsausbildung beginnen möchte ( BStBl 2002 II S. 481). 2Zum Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit vgl. DA 63.3.2.6 Absatz 2a Satz 2 und 3. 3Eine Übergangszeit liegt auch nicht vor, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.

(5)  1Ist der Familienkasse bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass die Ausbildung aufgenommen wurde, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Ausbildung endete, nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben. 2Kann eine Ausbildung nicht aufgenommen werden, so kommt ggf. eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Frage.

DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG ist ein noch nicht 27 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung – im Inland oder Ausland – mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. 2Der angestrebte Ausbildungsplatz muss als Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu berücksichtigen sein. 3Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, Studien- oder betriebsorgansisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann ( BStBl 2003 II S. 845). 4Kein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt dagegen vor, wenn das Kind die objektiven Anforderungen an den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt oder wenn es im Falle des Bereitstehens eines Ausbildungsplatzes aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre, z. B. wenn es im Ausland arbeitsvertraglich gebunden ist ( BStBl 2003 II S. 845). 5Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hängt die Berücksichtigung davon ab, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. 6Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden. 7Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das zweite Staatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. 8Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen. 9Die Bewerbung muss für den nächst möglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der ZVS noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.

(2)  1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen.

3Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:

  • schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung

  • die schriftliche Bewerbung bei der zentralen Vergabestelle von Studienplätzen

  • die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn

  • die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit

  • die Registrierung für eine berufsvorbereitende Ausbildungsmaßnahme zum nächstmöglichen Beginn.

(3)  1Das Kind kann für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungsplatz wartet (; BStBl 1993 II S. 103). 2Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung, einer (ersten) Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts. 3Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung oder Registrierung zu berücksichtigen; Absatz 1 Satz 9 bleibt unberührt.

Beispiel 1:

Das Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 2003 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Unmittelbar nach Ablegung der Abiturprüfung beabsichtigt das Kind, im Oktober 2003 ein Studium zu beginnen und bewirbt sich im Juli 2003 (Eröffnung des Verfahrens bei der ZVS) um einen Studienplatz. Im September 2003 erhält das Kind jedoch die Absage der ZVS. Das Kind möchte sich zum Sommersemester 2004 erneut um einen Studienplatz bewerben.

Das Kind kann durchgängig von Mai 2003 bis September 2003 berücksichtigt werden, weil es nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der ZVS zunächst nicht fortsetzen konnte. Für den Zeitraum ab Oktober 2003 ist das Kind aufgrund der Absage der ZVS und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches zu berücksichtigen. Abs. 1 Sätze 9 und 10 und Abs. 2 Satz 2 sind zu beachten.

Beispiel 2:

Das Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 2003 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im Dezember 2003 bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbetrieb und erhält im Januar 2004 eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 2004.

Das Kind kann berücksichtigt werden:

bis einschließlich April 2003 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG) von Dezember 2003 bis Juli 2004 als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG) ab August 2004 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG)

Von Mai 2003 bis November 2003 kann das Kind nicht berücksichtigt werden.

(4)  1Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann dann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. 2Eine Berücksichtigung ist dagegen möglich, wenn das Kind infolge Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG daran gehindert ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen; DA 63.3.1 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Der Berechtigte muss gegenüber der Familienkasse den Willen des Kindes, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen oder fortzusetzen, glaubhaft machen.

(5)  1Bewirbt sich ein Kind, das unmittelbar vor seiner Bewerbung keinen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat, aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz, kann es grundsätzlich erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG berücksichtigt werden. 2Auf den Umfang der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. 3Ein Kind ist für Monate, in denen es im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit (DA 63.3.2.6 Abs. 2a Satz 2 und 3) nachgeht, nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG zu berücksichtigen, auch wenn es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht ( BStBl 2002 II S. 481).

Beispiel 1:

Das Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 2003 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im August 2003 bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um einen Ausbildungsplatz und erhält im Januar 2004 eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 2004. Im September 2003 nimmt es eine bis Juni des Jahres 2004 befristete Erwerbstätigkeit auf.

Für das Kind ergeben sich folgende kindergeldrechtlichen Konsequenzen:

Beispiel 2:

Das Kind beendet am eine Berufsausbildung und nimmt im Anschluss eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf, die mit Ablauf des Monats Juni 2004 endet. Im November 2003 bewirbt es sich schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbetrieb für eine weitere Berufsausbildung. Es erhält eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 2004.

Das Kind kann berücksichtigt werden:

DA 63.3.5 Kinder im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder im Europäischen Freiwilligendienst sowie in einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG ist ein Kind unter 27 Jahren zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne der jeweiligen Förderungsgesetze oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen” (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) ableistet. 2Dies gilt seit dem entsprechend für ein Kind, das einen Dienst aufgrund des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend” (Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. EG Nr. L 117, S. 1) leistet und seit dem für ein Kind, das den anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG leistet.

(2)  1Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. 3Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger den Freiwilligen bzw. die Freiwillige auf seine/ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst).

4Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen Jahres führen nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung. 5Der Nachweis ist durch die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und dem Träger vor Beginn geschlossenen schriftlichen Vereinbarung oder durch eine Bescheinigung zu erbringen, welche der Träger dem bzw. der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes ausstellt; die Angabe des Zulassungsbescheids (soweit es dessen bedarf) sowie der Zeitraum der Verpflichtung bzw. der Teilnahme müssen hierin enthalten sein.

(3)  1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

  2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

  3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger

  • des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,

  • des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland und

  • des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).

(4)  1Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen. 2Leistet ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes den Dienst nach § 14b ZDG oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (auf Grund des zum neu geschaffenen § 14c ZDG), begründet dies keinen Verlängerungstatbestand entsprechend § 32 Abs. 5 EStG (vgl. DA 63.5).

(5)  1Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags abgeleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet sitzenden) Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle ist für in Deutschland ansässige Freiwillige in der Regel die deutsche Nationalagentur „Jugend für Europa” (Hochkreuzallee 20, 53175 Bonn), in Ausnahmefällen unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig im EU-/EWR-Gebiet. 5Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden. 6Die Berücksichtigung ist zusätzlich zu einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr im Sinne des jeweiligen Fördergesetzes möglich.

(6)  1Der Nachweis des Europäischen Freiwilligendienstes ist zu erbringen

  • durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt oder

  • durch das Zertifikat über die Ableistung des Dienstes, das die Europäische Kommission nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt.

2Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bzw. des Zertifikats ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen. 3Soweit sich der bescheinigte Freiwilligendienst auf die Zeit vor dem erstreckt, ist eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ggf. als Kind in Berufsausbildung möglich (s. insbes. DA 63.3.2 Abs. 3 und DA 63.3.2.4).

DA 63.3.6 Behinderte Kinder
DA 63.3.6.1 Allgemeines

(1)  1Behinderungen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sind von der Norm abweichende körperliche, geistige oder seelische Zustände, die sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar ist. 2Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z. B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen ( BStBl 2002 II S. 738). 3Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.

(2)  1Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. 3Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht dabei nicht aus. 4Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung des gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. 5Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus einem allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl.  BStBl 2000 II S. 75 und 79). 6Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens, dauerhaft selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

(3)  1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist. 2Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. 3Vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser Zeit zur Verfügung steht. 4Dies gilt nicht, wenn es mindestens zeitweise bei seinen Eltern lebt, weil eine andere Unterbringungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht (z. B. Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen bei täglicher Rückkehr in den elterlichen Haushalt).

(4)  1Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung wegen Berufsausbildung (s. DA 63.3.2 Abs. 7) oder fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. 2Wenn nach diesen Tatbeständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise sowohl über das verfügbare Einkommen als auch über die Behinderung des Kindes anzufordern. 3Dem Kindergeldberechtigten bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als behindertes Kind, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nachzuweisen.

(5)  1Ein Kind, das wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen. 2Seine Behinderung muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. 3Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sind grundsätzlich für jeden Kalendermonat zu überprüfen.

DA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung

(1)  1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:

  1. Bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde;

  2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,

    1. durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder,

    2. wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid;

  3. bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.

2Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden ( BStBl 2002 II S. 738).

(2) Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt untergebracht ist, genügt eine Bestätigung des für die Anstalt zuständigen Arztes hierüber, die Bescheinigung ist nach spätestens fünf Jahren zu erneuern.

(3)  1Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. 2Wird ein Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch für die regelmäßig längste Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt, ist dies jedoch kein Grund, die Kindergeldfestsetzung auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3Zum Ablaufdatum ist eine Überprüfung der Festsetzung erforderlich.

DA 63.3.6.3 Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten

DA 63.3.6.3.1 Unfähigkeit des Kindes, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs ermöglicht

(1)  1Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich zu verneinen sein, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und besondere Umstände dafür, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, nicht ersichtlich sind. 2Es ist unbeachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem behinderten Menschen nach seinem derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. 3Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.

(2)  1Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn

  • im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H” (hilflos) eingetragen ist oder

  • der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (z. B. Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen).

2Dem Merkzeichen „H” steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden Bestimmungen gleich; diese ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

(3)  1Bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung, ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach § 76 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. 2Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Kind zu berücksichtigen, auch wenn es eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich (vgl. Abs. 4) ausüben könnte. 3Der Anspruch ist jährlich zu prüfen. 4Für die Anfrage ist der Vordruck KG 4a zu verwenden. 5Der Feststellungsbescheid und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind beizufügen. 6Ist der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mangels hinreichender Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich, teilt sie dies auf der Rückseite des Vordrucks KG 4a der Familienkasse mit. 7In diesem Fall ist dem Antragsteller unter Verwendung des Vordrucks KG 4b vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen/Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit begutachten zu lassen. 8Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hinzuweisen. 9Wird die Begutachtung verweigert, so ist der Antrag abzulehnen. 10Sofern der Berechtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht widerspricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ihrerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Psychologischen Dienst veranlasst. 11Das Gutachten ist an die Reha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. 12Das Gutachten verbleibt bei der Reha/SB-Stelle. 13Erscheint das Kind ohne Angabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der Ärztliche Dienst/Psychologische Dienst die Unterlagen an die Reha/SB-Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse unterrichtet. 14Diese entscheidet dann unter Einbeziehung der Stellungnahme der Reha/SB-Stelle.

(4)  1Kann nach den Abs. 1 bis 3 nicht festgestellt werden, ob die Behinderung die Ursache für die Unfähigkeit des Kindes ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zu der Frage einzuholen, ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. 2Ist das Kind hierzu nicht in der Lage, kann unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Erwerbslosigkeit ist. 3Für das Verfahren gilt Abs. 3.

(5)  1Ein über 27 Jahre altes Kind, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen. 2Es kann unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Verlängerung ist, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt.

DA 63.3.6.3.2 Behinderungsbedingter Mehrbedarf, eigene Mittel des behinderten Kindes, Leistungen Dritter

(1)  1Bei behinderten Kindern ist grundsätzlich der behinderungsbedingte Mehrbedarf zu ermitteln und zusammen mit dem allgemeinem Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. 2Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Einkommen (vgl. Satz 7) und den Leistungen Dritter (vgl. Abs. 2) zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln ( BStBl 2003 II S. 88 und 91). 3Übersteigen die kindeseigenen Mittel den behinderungsbedingten Mehrbedarf um einen Betrag, der nicht höher ist als der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge (7 680 Euro; 2002 und 2003: 7 188 Euro), besteht ein Anspruch auf Kindergeld (s. Vordruck KG 4c). 4Falls dieser Betrag überschritten wird und die kindeseigenen Mittel ungleichmäßig zufließen, ist zu prüfen, ab welchem Monat das Kind in der Lage ist, selbst dauerhaft für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. 5Dabei ist der Monat der Änderung der Verhältnisse ggf. wie ein Teilmonat, zu behandeln, für den dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht. 6Für den zeitanteiligen Ansatz des Grenzbetrages gilt DA 63.4.1.1 Abs. 6 entsprechend. 7Das verfügbare Einkommen des behinderten Kindes ist entsprechend DA 63.4.2.5 Abs. 3 Sätze 4 ff. zu ermitteln; im Einzelfall ist zu prüfen, ob nichtanrechenbare Bezüge als Leistungen Dritter zu berücksichtigen sind (insbesondere lt. DA 63.4.2.3 Abs. 3 Nrn. 6, 7, 8). 8Das verfügbare Einkommen des Kindes sowie Leistungen Dritter, die ein Sozialleistungsträger abzweigt oder überleitet, mindern dessen Leistungen in entsprechender Höhe. 9Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern.

(2)  1Der behinderungsbedingte Mehrbedarf bemisst sich bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33b Abs. 3 EStG (zur Leistung von Eingliederungshilfe bei nicht vollstationärer Unterbringung vgl. Abs. 5). 2Ein höherer behinderungsbedingter Mehrbedarf kann nachgewiesen werden (s. Abs. 3). 3In Fällen vollstationärer Unterbringung ist immer der Einzelnachweis des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erforderlich; dieser erfolgt i. d. R. durch den Ansatz der Kosten einer vollstationären Unterbringung i. S. d. DA 63.3.6.1 Abs. 3 (s. auch  BStBl 2000 II S. 75). 4DA 63.4.1 gilt entsprechend.

(3)  1Dem Berechtigten steht die Glaubhaftmachung offen, dass der Lebensbedarf des Kindes auch durch höheres verfügbares Einkommen noch nicht gedeckt ist. 2Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf rechnen bei allen behinderten Kindern persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich sind. 3Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 Euro (vor 2002: 15 DM). 4Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen (EStR H 186–189: Fahrtkosten behinderter Menschen); Leistungen Dritter, z. B. durch Eingliederungshilfe, sind immer gegenzurechnen, wenn der entsprechende Bedarf, für den sie geleistet werden, im nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehrbedarf enthalten ist. 5Mehraufwendungen, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b Abs. 3 EStG) in Höhe von bis zu 767 Euro als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. 6Der Nachweis ist vor Antritt der Reise durch ein amtsärztliches Gutachten oder die Feststellungen im Ausweis nach SGB IX (bis : dem Schwerbehindertenausweis), z. B. aus dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”, zu erbringen ( BStBl 2002 II S. 765).

(4)  1Soweit ein vollstationär untergebrachtes behindertes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld kein weiteres verfügbares Einkommen hat, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten. 2Ansonsten ist das verfügbare Einkommen zu ermitteln und dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen (s. Abs. 1 und 3). 3Dabei sind die Kosten der Heimunterbringung abzüglich des Taschengeldes und des nach der SachbezugsVO zu bestimmenden Wertes der Verpflegung als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen, und die Eingliederungshilfe (Kosten der Heimunterbringung) ist in voller Höhe den eigenen Mitteln des Kindes zuzurechnen (s. auch  BStBl 2000 II S. 75). 4Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (s. Abs. 3).

(5)  1Wird für ein Kind in anderer Form Eingliederungshilfe geleistet, z. B. für die Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen bei täglicher Rückkehr in den elterlichen Haushalt, und hat das Kind außer Taschengeld und Arbeitsentgelt kein weiteres verfügbares Einkommen, so kann davon ausgegangen werden, dass es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Besitzt das Kind dagegen weiteres verfügbares Einkommen, so sind dieses sowie die Leistungen Dritter grundsätzlich im Einzelnen zu ermitteln und dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen (vgl. Abs. 4 Sätze 3 und 4). 3Bei teilstationärer Betreuung des Kindes in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist für die Pflege und Betreuung im elterlichen Haushalt, neben dem Einzelnachweis (Werkstatt), mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen.

DA 63.4 Ausschluss von Kindern wegen eigener Einkünfte und Bezüge
DA 63.4.1 Allgemeines
DA 63.4.1.1 Grenze der Einkünfte und Bezüge

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein über 18 Jahre altes Kind von einer Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ausgeschlossen, wenn es Einkünfte und Bezüge in Höhe von mehr als 7 680 Euro in den Kalenderjahren 2004 und 2005 hat (2002 und 2003: 7 188 Euro; 2001: 14 040 DM; 2000: 13 500 DM), die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. 2Auf die Frage, ob sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, kommt es nur bei der Ermittlung der Bezüge, nicht aber der Einkünfte an ( BStBl 1974 II S. 682, 683). 3Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge sind von den Einnahmen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (vgl. im Einzelnen dazu DA 63.4.2.1 Abs. 2), von den Bruttobezügen Kosten i. S. d. DA 63.4.2.3 Abs. 4 abzuziehen. 4Zur Berücksichtigung von besonderen Ausbildungskosten s. DA 63.4.2.8.

(2)  1Hat ein Kind eigene Kinder, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge die daraus entstehende Belastung durch den Unterhalt für diese Kinder zu berücksichtigen. 2Als Bedarf für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind ist das Existenzminimum entsprechend § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe von 5.808 Euro zugrunde zu legen. 3Hiervon ist das für das Kindeskind gezahlte Kindergeld abzuziehen, auch wenn die Zahlung nicht an das Kind erfolgt. 4In der Regel ist der andere Elternteil des Kindeskindes ebenfalls unterhaltspflichtig, so dass nur der hälftige Betrag zu berücksichtigen ist. 5Der sich hieraus ergebende Betrag ist von der Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzuziehen. 6Unterhaltszahlungen des Kindes an ein nicht in seinem Haushalt lebendes Kindeskind sind in der titulierten Höhe von der Summe seiner Einkünfte und Bezüge abzuziehen.

(3) Für die Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens eines behinderten Kindes gilt die Sondervorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, siehe DA 63.3.6.3.2.

(4)  1Bei Kindern, die ihren Wohnsitz in einem nicht zur EU gehörenden ausländischen Staat haben, wird der Betrag von 7 680 Euro (2002 und 2003: 7 188 Euro; 2001: 14 040 DM; 2000: 13 500 DM) gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 2Bei Staaten, die nicht der EU angehören, gilt die Ländergruppen-Einteilung, die das veröffentlicht hat (BStBl 2003 I S. 637).

(5)  1Bei der Überprüfung des Ausschlusstatbestandes ist auf alle während des gesamten Kalenderjahres zufließenden Einkünfte und Bezüge abzustellen. 2Die Einkünfte und Bezüge fließen dem Kind zu, wenn es wirtschaftlich darüber verfügen kann, wie z. B. bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift von Geldbeträgen. 3Eine zur langfristigen Kapitalanlage bestimmte Geldzuwendung (DA 63.4.2.3 Satz 4) gilt im Zeitpunkt des Ablaufs der Verfügungsbeschränkung als zugeflossen ( BStBl 2004 II S. 555). 4Andere Einkünfte als die nach §§ 19 und 22 EStG gelten als in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel der Gesamt-Summe zugeflossen. 5Regelmäßig wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, die dem Kind kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). 6Als kurze Zeit ist in der Regel ein Zeitraum von zehn Tagen anzusehen ( BStBl 1974 II S. 547 und vom  – BStBl 1987 II S. 16). 7Laufender Arbeitslohn (einschließlich Ausbildungsvergütung) gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in demjenigen Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnabrechnungszeitraum endet. 8Zinsen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen fließen in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören; die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in dem sie zahlbar, d. h. fällig sind. 9Anzusetzen sind nicht nur monatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, sondern auch Einkünfte aus kurzfristiger Erwerbstätigkeit und einmalige Zuwendungen, wie z. B. 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen u. Ä.

(6)  1Für jeden Kalendermonat, in dem die besonderen Voraussetzungen nach den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen (Kürzungsmonat), ist der Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG um ein Zwölftel zu verringern. 2Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf Kürzungsmonate entfallen, bleiben bei der Beurteilung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, außer Betracht. 3Liegen die besonderen Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nur in einem Teil des Kalendermonats vor (geteilter Monat), sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 4Einkünfte und Bezüge, die im Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres zufließen, werden nicht erfasst, weil in diesem Monat Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG besteht. 5Zur Aufteilung der Einkünfte und Bezüge des Kindes auf die einzelnen Zeiträume vgl. DA 63..

Für Zeiträume bis zum gilt die Weisung vom (St I 4 – S 2471 – 129/2000, BStBl 2000 I S. 1216).

DA 63.4.1.2 Verfahrensweise bei der Prognose und bei der abschließenden Prüfung

(1)  1Die unter DA 67.5.1 genannten Grundsätze sind bei der Festsetzung des Kindergeldes vor allem im Zusammenhang mit der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes von Bedeutung. 2Sie gelten sowohl bei der entsprechend den Vorgaben der DA-Ü durchzuführenden abschließenden Prüfung als auch bei der Prognose. 3Trägt der Kindergeldberechtigte nach der abschließenden Prüfung vor, sein Kind könne weitere Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten geltend machen, kann die Familienkasse gemäß § 70 Abs. 4 EStG korrigieren, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 4Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar (vgl.  BStBl 2002 II S. 296).

(2) Wird von Seiten der Familienkassen bei sich bietender Gelegenheit auf die Anzeigepflichten des Kindergeld-Berechtigten nach § 68 Abs. 1 EStG hingewiesen, ist zu unterstellen, dass sie erfüllt werden; geht also keine entsprechende Anzeige ein, ist für den Regelfall davon auszugehen, dass eine Änderung in den Verhältnissen nicht eingetreten ist.

(3)  1Zu den besonderen Regelungen für die Prognose im Zusammenhang mit der zeitanteiligen Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen vgl DA 63.4.2.9. 2Um sicherzustellen, dass bei der Kindergeldfestsetzung auch die für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden Einkommensteuerrichtlinien und Hinweise berücksichtigt werden, ist die abschließende Überprüfung der Einkünfte und Bezüge erst nach Vorliegen des entsprechenden amtlichen Einkommensteuerhandbuches vorzunehmen.

(4)  1Ergeben sich im Laufe eines Kalenderjahres Änderungen bei der Prognose, die zu einem (Nicht-) Überschreiten der maßgeblichen Einkünfte-/Bezügegrenze führen, so ist die Festsetzung jeweils nach § 70 Abs. 4 EStG zu korrigieren. 2Dies gilt auch für die abschließende Überprüfung des vorangegangenen Kalenderjahres. 3Bei Überschreiten der maßgeblichen Einkünfte-/Bezügegrenze ist eine bestehende Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben; wird Kindergeld beantragt (§ 67 EStG) ist der Anspruch bei Überschreiten der maßgeblichen Einkünfte-Bezügegrenze abzulehnen. 4Die Entscheidung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben. 5Werden Unterlagen innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegt, so ist dies regelmäßig als Einspruch zu werten. 6Erfolgt die Vorlage der Unterlagen aufgrund einer Aufforderung der Familienkasse, ist eine schriftliche Bekanntgabe des Ergebnisses der abschließenden Überprüfung nur erforderlich, wenn die ursprüngliche Kindergeld-Festsetzung geändert wird. 7Verbleibt es bei der bisherigen Kindergeld-Festsetzung, ist das Ergebnis der Einkünfte-/Bezüge-Prüfung unbedingt aktenkundig zu machen. 8Legt der Berechtigte nach Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes vor, handelt es sich für die geregelten Monate um einen Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Festsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG und um einen Neuantrag für einen durch die Kindergeldfestsetzung noch nicht geregelten Zeitraum. 9Bei der Entscheidung ist die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) zu beachten.

(5)  1Eine Ablehnung oder Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung nach sachlicher Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erwächst für den Regelungszeitraum in Bestandskraft (vgl.  BStBl 2002 II S. 88 und vom  – BStBl 2002 II S. 296). 2Ein später gestellter Antrag ist im Rahmen der Festsetzungsfrist und unter Berücksichtigung der Bestandskraft des Ablehnungs- bzw. Aufhebungsbescheides, also ggf. als Neuantrag für die ungeregelten Monate zu behandeln.

DA 63.4.2 Einkünfte und Bezüge
DA 63.4.2.1 Einkünfte

(1)  1Einkünfte sind solche im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG; d. h. Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,

  • Gewerbebetrieb,

  • selbständiger Arbeit,

  • nichtselbständiger Arbeit,

  • Kapitalvermögen,

  • Vermietung und Verpachtung sowie

  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

2Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu beachten. 3Es sind sowohl positive als auch negative Einkünfte zu berücksichtigen; gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen sind aber zu beachten (vgl. z. B. § 15 Abs. 4 EStG und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).

(2)  1Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 Abs. 2 EStG definiert. 2Hiernach ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergebende Gewinn maßgeblich (§§ 4 bis 7g EStG). 3Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei den sonstigen Einkünften ist der sich nach Abzug der Werbungskosten ergebende Betrag (§§ 8 bis 9a EStG) anzusetzen. 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – hierzu gehören auch Ausbildungsvergütungen – ist danach mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro (2002 und 2003: 1 044 Euro; vor 2002: 2 000 DM) abzuziehen. 5Bei den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG – hierzu gehören insbesondere Renten, auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ist mindestens der Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro (vor 2002: 200 DM) abzuziehen. 6Im Übrigen sind die Einkünfte stets in vollem Umfang zu berücksichtigen, also auch soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung stehen (z. B. einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge,  BStBl 2001 II S. 489) oder soweit die Verfügungsbefugnis beschränkt ist (z. B. bei Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes). 7Das Gleiche gilt bei einer vertraglichen Regelung, nach der Teile des Entgelts nach Eintritt einer bestimmten Bedingung, z. B. bei Nichtannahme eines Arbeitsangebotes nach Absolvierung der Ausbildung, durch den Auszubildenden zu erstatten sind.

(3) Zu den Einkünften zählen insbesondere:

  1. Einkünfte aus einem Ausbildungsdienstverhältnis sowie aus einer neben der Ausbildung oder während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit einschließlich vermögenswirksamer Leistungen im Sinne des VermBG ( BStBl 2002 II S. 684), eventueller steuerpflichtiger Lohnzuschläge sowie einmaliger Zuwendungen.

  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages (§ 9a Nr. 2 EStG) von 51 Euro (vor 2002: 100 DM) bzw. 102 Euro (vor 2002: 200 DM) bei Verheirateten und des Sparer-Freibetrages (§ 20 Abs. 4 EStG) von 1 370 Euro (2002 und 2003: 1 550 Euro; vor 2002: 3 000 DM) bzw. 2 740 Euro (2002 und 2003: 3 100 Euro; vor 2002: 6 000 DM) bei Verheirateten (vor dem Jahr 2000: 6 000 bzw. 12 000 DM).

  3. Einkünfte des Kindes (Sachbezüge und Taschengeld), die dieses im Zusammenhang mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Europäischen Freiwilligendienstes erzielt.

  4. Hinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften nach Abzug des Versorgungs-Freibetrages (40 v. H. der Bruttobezüge, höchstens 3 072 Euro – vor 2002: 6 000 DM).

  5. Übergangsgebühmisse und Ausgleichsbezüge nach §§ 11, 11a Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

  6. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit ihrem nach § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ermittelten Ertragsanteil.

  7. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Kindes, sofern das Kind der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten zugestimmt hat, so genanntes Realsplitting (andernfalls rechnen die Unterhaltsleistungen zu den Bezügen).

  8. 1Unterhaltsleistungen, die der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Anwesens aufgrund des Hofübernahmevertrages an ein behindertes Geschwisterteil erbringen muss. 2Erfahrungsgemäß ist wegen des geringen Wertes dieser Leistungen deren individuelle Bewertung jedoch nur erforderlich, wenn das behinderte Kind über weitere Einkünfte oder Bezüge verfügt.

DA 63.4.2.2 Werbungskosten

1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Ausbildungsvergütung) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen, soweit der Berechtigte nicht höhere Werbungskosten des Kindes nachweist. 2Ist ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Kindes eingetragen und wird geltend gemacht, dass dies Werbungskosten sind, ist die Höhe der Werbungskosten durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (§ 21 Abs. 4 FVG) nachzuweisen. 3Werden ohne Eintrag eines Freibetrages in der Lohnsteuerkarte höhere Werbungskosten geltend gemacht, hat der Berechtigte eine Erklärung über Art und Höhe dieser Werbungskosten abzugeben. 4Die Erklärung ist auch vom Kind zu unterschreiben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG). 5Anhand dieser Erklärung ist der von den Bruttoeinnahmen abzuziehende Betrag zu errechnen. 6Die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich dabei nach § 9 EStG und den Abschnitten 33 bis 47 der für das jeweilige Jahr maßgeblichen Lohnsteuer-Richtlinien. 7Werbungskosten sind danach alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. 8Sind die Aufwendungen nur z. T. beruflich veranlasst und lässt sich dieser Teil nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung dienen, so ist dieser Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar; er muss ggf. geschätzt werden. 9Lassen sich die Aufwendungen nach ihrer beruflichen und nach ihrer privaten Veranlassung nicht nach objektiven Merkmalen leicht und eindeutig trennen oder ist die private Veranlassung nicht nur von untergeordneter Bedeutung, so gehören sie insgesamt zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. 10Nicht zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn dieses nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. 11Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsbetriebes zu bestimmten Aufwendungen sind von den entsprechenden Aufwendungen des Kindes abzuziehen.

11Als Werbungskosten anzusetzen sind insbesondere:

  1. 1Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ab dem Veranlagungszeitraum 2001 – unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt (2002 und 2003: 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer, 2001: 0,70 DM für die ersten zehn Kilometer und 0,80 DM für jeden weiteren Kilometer), höchstens 4 500 Euro (2002 und 2003: 5 112 Euro; 2001: 10 000 DM). 2Die Begrenzung auf 4 500 Euro (2002 und 2003: 5 112 Euro; 2001: 10 000 DM) gilt nicht bei Nutzung eines eigenen/zur Nutzung überlassenen Kfz sowie dann nicht, wenn bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich höhere Aufwendungen anfallen. 3Im Einzelnen gelten die  BStBl 2001 I S. 994 und vom  – BStBl 2004 I S. 173. 4Macht der Berechtigte keine Angaben zur Anzahl der Fahrten, sind bei der Ermittlung der Aufwendungen pro Jahr 210 Arbeitstage bzw. pro Monat 18 Arbeitstage zugrunde zu legen.

  2. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.

  3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, typische Berufskleidung einschließlich der Instandhaltungs- und Reinigungskosten [R 20 LStR]), Fachbücher, Fachzeitschriften, nicht dagegen Aufwendungen für die Anschaffung medizinischer Hilfsmittel).

  4. 1Bei Kindern mit eigenem Hausstand Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Form von

    • Fahrtkosten,

    • Verpflegungsmehraufwendungen und

    • Aufwendungen für die Zweitwohnung (z. B. Kosten für die Anmietung eines möblierten Zimmers, Hotelkosten, Kosten einer Gemeinschaftsunterkunft).

    2Als notwendige Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. 3Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeuges können die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

    1. bei einem Kraftwagen 0,30 Euro (2001: 0,58 DM) je Fahrtkilometer,

    2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 Euro (2001: 0,25 DM) je Fahrtkilometer.

    4Außerdem sind die Aufwendungen für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich in Höhe einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro (2002 und 2003: 0,40 Euro; 2001: 0,80 DM) für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzuerkennen Buchstabe a) gilt in diesen Fällen für Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsstätte.

    5Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können nur für einen Zeitraum von drei Monaten anerkannt werden, und zwar für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom bisherigen Wohnort. 6Anzusetzen sind bei einer Abwesenheit von

    • mindestens 8 Stunden 6 Euro (vor 2002: 10 DM),

    • mindestens 14 Stunden 12 Euro (vor 2002: 20 DM),

    • 24 Stunden 24 Euro (vor 2002: 46 DM).

    7Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind regelmäßig deren tatsächliche Kosten anzuerkennen.

  5. 1Reisekosten anlässlich einer Dienstreise. 2Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel aus Anlass einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrten zur Berufsschule). 3Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate von einer Dienstreise auszugehen. 4Zu berücksichtigen sind Fahrtkosten – bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten, bei Benutzung eines PKW 0,30 Euro (2001: 0,58 DM), eines Motorrades oder -rollers 0,13 Euro (2001: 0,25 DM), Moped/Mofa 0,08 Euro (2001: 0,15 DM) und Fahrrad 0,05 Euro (2001: 0,07 DM) je Fahrtkilometer – sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach den o. g. Sätzen und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskosten in nachgewiesener Höhe.

  6. Bewerbungskosten (Inserate, Telefon, Porto, Fotokopien und Reisen anlässlich einer Vorstellung).

  7. Fortbildungskosten.

  8. Kontoführungsgebühren.

  9. Unfallkosten bei einem Verkehrsunfall im Rahmen einer Fahrt i. S. v. a), d), e), f) oder g), soweit sie nicht durch eine Versicherung erstattet werden.

  10. 1Berücksichtigung von Kosten, die durch ausbildungsbedingte oder berufliche Nutzung eines privat angeschafften PC entstehen. 2Die entsprechenden Aufwendungen sind in allen offenen Fällen in Höhe des ausbildungsbedingten bzw. beruflichen Nutzungsanteils zum Abzug zuzulassen, sofern der Umfang dieser Nutzung eines privat angeschafften PC nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 3Der Kaufpreis ist gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen (§ 7 Abs. 1 EStG). 4Für Anschaffungen vor dem ist R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR zu berücksichtigen.

    5Ein Abzug der anteiligen Aufwendungen kann auch dann beim Kind erfolgen, wenn nicht dieses, sondern z. B. die Kindergeldberechtigte den PC erworben und dem Kind geschenkt hat. 6In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die anteiligen Aufwendungen nur einmal abgezogen werden dürfen, d. h. entweder beim Kind im Rahmen der Kindergeld-Festsetzung oder beim Kindergeldberechtigten als Steuerpflichtigem bei dessen Veranlagung durch das Finanzamt. 7Gegebenenfalls ist dem Finanzamt eine entsprechende Kontrollmitteilung zu schicken.

DA 63.4.2.3 Bezüge

(1)  1Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfte-Ermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare sowie nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen und nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn. 2Zu berücksichtigen sind jedoch nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. 3Außer Betracht bleiben deshalb Bezüge, die dem Kind zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen (z. B. behinderungsbedingten) Bedarfs zufließen. 4Im Übrigen sind auch einmalige Bezüge zu berücksichtigen, etwa Lotto-Gewinne und Geld-Geschenke, sofern diese nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern stammen.

(2)  1Zu den Bezügen gehören insbesondere:

  1. Ausgezahlte Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld für die Zeit bis zur Entbindung, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

  2. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

  3. Bei den Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Gesetz über Alterssicherung der Landwirte der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag.

  4. Die im Rahmen der Einkünfte-Ermittlung bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages oder des Versorgungsfreibetrages steuerfrei bleibenden Einkünfte.

  5. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. H 6 Nr. 14 EStH 2003).

  6. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit Ausnahme der Leistungen, die zur Abdeckung des durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs (z. B. Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage) dienen (siehe Abs. 3).

  7. Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 25 EStG (Impfschadenrente), die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG zustehen, soweit sie im Fall einer Versorgungsberechtigung nach dem BVG als Einnahmen anzusehen wären.

  8. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG:

    1Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. 2Die genannten Leistungen sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend macht oder – zur Vereinfachung – das Kindergeld nach Maßgabe der Sozialgesetze vollständig oder anteilig auf seine Leistung anrechnet (vgl. DA 74.1.1 Abs. 2 und DA 74.3.1 Abs. 1). 3Der Bescheid des Sozialhilfeträgers ist vom Berechtigten im Falle der Anrechnung stets vorzulegen.

  9. Sachbezüge (DA 63.4.2.7) und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland ( BStBl 2002 II S. 695).

  10. Bei Wehrdienst- und Zivildienstleistenden der Wehrsold, das Weihnachtsgeld, freie Unterkunft und Verpflegung als Sachbezug (s. DA 63.4.2.7) sowie das Entlassungsgeld; letzteres entfallt im Zuflussjahr auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes ( BStBl 2002 II S. 746).

  11. Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz.

  12. Ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Vermögensbildungsgesetz.

  13. Die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

  14. 1Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Kindes, sofern das Kind der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten nicht zugestimmt hat (andernfalls rechnen die Unterhaltsleistungen zu den Einkünften), und Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des Kindes, und zwar auch dann, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde. 2Die genannten Kinder sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl.  BStBl 2000 II S. 522).

  15. Unterhaltsleistungen nach § 16151 BGB, die das Kind vom Vater seines nichtehelichen Kindes erhält (dazu s. auch H 190 EStH 2003).

  16. 1Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes oder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Mangelfällen (grundsätzlich in Höhe der Hälfte des verfügbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen; ihm muss jedoch mindestens das steuerliche Existenzminimum von 7 680 Euro (2002 und 2003: 7 188 Euro) verbleiben. 2Einzelheiten siehe DA 63.4.2.5.

  17. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz.

  18. Steuerfreie Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen nach § 7 EStG übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG).

  19. Die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei bleibenden Beträge (abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG).

  20. Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom (BGBl 2001 I S. 1310, 1335).

2Vgl. im Übrigen R 180e EStR 2003 sowie DA 63.4.2.6.

(3) Nicht zu den Bezügen zählen insbesondere:

  1. Die nach § 3 Nr. 12 (aus einer Kasse des Bundes, eines Landes oder einer Kommune gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden), Nr. 13 (die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder), Nr. 26 (Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten) und Nr. 30 EStG (Werkzeuggeld) steuerfreien Einnahmen sowie die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien bzw. nach § 40b EStG pauschal versteuerten Beiträge zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder zu einem Pensionsfonds.

  2. Die nach § 3 Nr. 16, Nr. 31, Nr. 32, EStG (bis 2003 auch § 3 Nr. 34 EStG) steuerfrei ersetzten Werbungskosten und der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerte Werbungskostenersatz.

  3. Unterhaltsleistungen der Eltern und freiwillige Leistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann.

  4. Erziehungsgeld nach dem BErzGG ( BStBl 1995 II S. 527) oder landesrechtlichen Vorschriften.

  5. Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist.

  6. Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG).

  7. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (z. B. Pflegegeld bzw. -zulage aus der Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 69 BSHG, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß).

  8. Die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenrente nach dem BVG.

(4) Bei der Feststellung der zu berücksichtigenden Bezüge ist – maximal bis zur Höhe der Bezüge – eine Kostenpauschale von insgesamt 180 Euro (vor 2002: 360 DM) im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der Bezüge stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z. B. Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der Bezüge, Kontoführungskosten).

(5) Werden Bezüge wegen Vorliegens eines Ruhenstatbestandes nicht ausgezahlt, sind sie in Höhe des Ruhensbetrags nicht zu berücksichtigen.

DA 63.4.2.4 Besonderheiten bei Renten und Hinterbliebenenbezügen

(1) Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 4 EStG werden sämtliche Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, bei der Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt, es sei denn, sie sind nach Satz 5 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen.

(2)  1Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten (hierunter fallen auch Waisenrenten – vgl. BStBl 2001 II S. 489) aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem nach § 55 EStDV ermittelten Ertragsanteil (DA 63.4.2.1 Abs. 3 Nr. 6). 2Bei den Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gehören der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag und die Zuschüsse des Rententrägers zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu den Bezügen (DA 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 3 und 5). 3Dabei ist zu beachten, dass nur Rentenbezieher vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss erhalten, die freiwillig oder privat (kranken- bzw. pflege-) versichert sind. 4In den Fällen der gesetzlichen Pflichtversicherung leistet der Rentenversicherungsträger aufgrund eigener Beitragsschuld, insoweit liegt kein Zuschuss vor – vgl. H 6 Nr. 14 EStH 2003.

(3)  1Vergleichbares gilt auch für Waisengeld nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, da sie Hinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften darstellen (DA 63.4.2.1 Abs. 3 Nr. 4). 2Im Unterschied zu den Hinterbliebenenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung wird bei diesen jedoch nicht nur der Ertragsanteil versteuert, sondern der gesamte Betrag nach Abzug des Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG). 3Die durch Abzug des Versorgungsfreibetrags steuerfrei bleibenden Einnahmen zählen zu den Bezügen (DA 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 4).

(4) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (DA 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 2 und 6) sind ausschließlich als Bezüge anzusetzen.

(5)  1Nach Zuordnung der einzelnen Einnahmebestandteile zu den Einkünften und Bezügen ist noch der Werbungskosten-Pauschbetrag bei den Einkünften bzw. die Kostenpauschale bei den Bezügen zum Abzug zu bringen. 2Diese betragen bei den Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG darstellen, 102 Euro (vor 2002: 200 DM), bei Hinterbliebenenbezügen nach beamten- oder soldaten-rechtlichen Vorschriften, die Versorgungsbezüge i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG darstellen, wie bei den übrigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 920 Euro (2002 und 2003: 1 044 Euro; vor 2002: 2 000 DM) und bei den Bezügen 180 Euro (vor 2002: 360 DM; § 9a EStG; DA 63.4.2.3 Abs. 4).

(6) In Fällen, in denen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG im gesamten Kalenderjahr vorliegen, können die Einkünfte und Bezüge vereinfachend wie folgt berechnet werden:

Beispiel 1:

Das Kind bezieht ausschließlich eine Hinterbliebenenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Höhe der Einkünfte und Bezüge errechnet sich wie folgt:
Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente (= steuerpflichtiger Ertragsanteil und Kapitalanteil)
plus Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung
(ggf. plus Zusatzleistungen, insbesondere Zuschüsse des Rententrägers zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung)
minus Werbungskosten-Pauschbetrag (102 Euro für den steuerpflichtigen Ertragsanteil, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)
minus Kostenpauschale (180 Euro für die über den Ertragsanteil hinausgehenden Bezüge)

oder (soweit ein Rentenbescheid oder eine Anpassungsmitteilung vorliegt)
Rentenbetrag einschließlich Zusatzleistungen (lt. Mitteilung zur Leistung aus der ges. Rentenversicherung)
minus Werbungskosten-Pauschbetrag und Kostenpauschale (wie vor).

Beispiel 2:

Das Kind bezieht ausschließlich Hinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften.

Diese sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrags in Höhe von 40 v. H. der Bruttobezüge, höchstens jedoch 3 072 Euro noch um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) zu kürzen. Der Versorgungsfreibetrag ist ab 2002 als Bezug anzusetzen.

Beispiel 3:

Das Kind bezieht ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Hier liegen ausschließlich Bezüge im Sinne der DA 63.4.2.3 vor, die um die Kostenpauschale von 180 Euro zu kürzen sind.

Hinweis:

Alle drei Beispiele gehen davon aus, dass keine weiteren Bezüge vorliegen. Sollte dies der Fall sein, ist die Kostenpauschale insgesamt nur einmal zu berücksichtigen!

DA 63.4.2.5 Verheiratete Kinder und Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

(1)  1Ab dem auf die Eheschließung des Kindes folgenden Monat sind die Eltern grundsätzlich nicht mehr kindergeldberechtigt, da die Unterhaltsverpflichtung dann vorrangig beim Ehegatten liegt ( BStBl 2000 II S. 522). 2Der Monat der Eheschließung gehört zum Anspruchszeitraum (vgl. aber § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG). 3Abweichend von Satz 1 sind die Eltern auch für den Zeitraum nach der Eheschließung des Kindes kindergeldberechtigt, wenn der Ehegatte zum vollständigen Unterhalt des Kindes aufgrund niedrigen verfügbaren Einkommens nicht in der Lage ist, das Kind selbst ebenfalls nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfügt und die Eltern deshalb für das Kind aufkommen müssen (Mangelfall).

(2)  1Die Familienkasse hat dem Berechtigten Gelegenheit zu geben, die mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Kindes nachzuweisen. 2Liegt ein Mangelfall nicht vor oder legt der Berechtigte den Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, ist die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab dem Folgemonat der Eheschließung rückwirkend aufzuheben. 3Bei der dann erforderlichen Prüfung, ob der anteilige Grenzbetrag für den Zeitraum vor der Eheschließung überschritten wird, gilt für den Monat der Eheschließung DA 63. Abs. 3 entsprechend. 4Einkünfte und Bezüge des Kindes sind auch anzusetzen, wenn sie zwar nach der Eheschließung zufließen, aber auf den Zeitraum davor entfallen; es gilt DA 63.. 5Will der Berechtigte nachträglich einen Mangelfall geltend machen, bedarf es eines Neuantrags.

(3)  1Bei verheirateten Kindern kann unterstellt werden, dass sie sich ihr verfügbares Einkommen teilen. 2Mangelnde Leistungsfähigkeit des Kindes sowie des Ehegatten des Kindes liegt daher für den Zeitraum nach der Eheschließung vor, in dem das hälftige verfügbare Einkommen des Ehegatten den anteiligen Grenzbetrag nicht übersteigt. 3Für die Berechnung ist zunächst festzustellen, wie hoch die sonstigen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind; wird die Grenze von 7 680 Euro (2002 und 2003: 7 188 Euro; 2001: 14 040 DM; 1999: 13 500 DM) bereits überschritten, so erübrigt sich eine genauere Berechnung. 4Ansonsten ist die Ermittlung des verfügbaren Einkommens des Ehegatten erforderlich. 5Hierfür ist die Summe aller Einnahmen i. S. d. § 2 EStG sowie der Bezüge zu bilden. 6Davon sind abzuziehen:

  • Sozialversicherungsbeiträge bzw. vergleichbare Vorsorgeaufwendungen,

  • tatsächlich gezahlte Steuern (Erstattungen und Vergütungen sind wieder zu addieren),

  • Werbungskosten (ggf. Pauschbetrag) bzw. Betriebsausgaben (Aus Vereinfachungsgründen sind Pauschalen bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens zu Zwölfteln. Hiervon kann zugunsten des Kindes abgewichen werden, wenn es nachweist, dass eine andere Aufteilung angemessen ist.) sowie

  • tatsächliche titulierte Unterhaltszahlungen an nicht in der Haushaltsgemeinschaft lebende gesetzlich Unterhaltsberechtigte.

7Haben das Kind und sein Ehegatte gemeinsame Kinder, so ist die hieraus entstehende Unterhaltsbelastung zu berücksichtigen. 8Hierfür sind die Existenzminima der Kindeskinder (entsprechend § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG monatlich je 484 Euro), vermindert um das für das jeweilige Kind gezahlte Kindergeld, zur Hälfte von dem verfügbaren Einkommen des Ehegatten abzuziehen.

(4)  1Ist in einem Mangelfall das (anteilige) verfügbare Einkommen des Ehegatten höher als die Summe der (anteiligen) Einkünfte und Bezüge des Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Unterhaltsleistung zu behandeln und als Bezug des Kindes anzusetzen. 2Dabei ist vorab die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes um die Hälfte der vorrangigen Unterhaltsbelastungen gemäß Abs. 3 Satz 8 zu kürzen.

Beispiel:

Die Tochter eines Berechtigten bringt im Dezember 2004 ihr erstes Kind zur Welt. Sie ist seit dem Jahr 2003 verheiratet. Ihre eigenen Einkünfte aus einem Ausbildungsdienstverhältnis belaufen sich auf monatlich 600 Euro. Das Kind hat ansonsten keine weiteren Einkünfte oder Bezüge. Der Ehegatte erzielt ein verfügbares Einkommen in Höhe von monatlich 1.000 Euro.

Lösung:

Während des Kalenderjahres 2004 lebt das Kindeskind an einem Monat im gemeinsamen Haushalt des Kindes und seines Ehegatten. Für das Kindeskind wird Kindergeld in Höhe von 154 Euro gezahlt. Die Unterhaltsbelastung beträgt somit (484 Euro ./. 154 Euro =) 330 Euro. Hiervon wird jedem Ehegatten die Hälfte (= 165 Euro) als absetzbare Unterhaltsbelastung zugerechnet.


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Einkünfte des Kindes (12 Monate × 600 Euro =)
7 200 Euro
abzgl. anteilige Unterhaltsbelastung
./. 165 Euro
anrechenbare Einkünfte
7 035 Euro

Dieser Betrag liegt unterhalb der maßgeblichen Grenze von 7 680 Euro. Damit wird die Ermittlung der Unterhaltsleistung des Ehegatten erforderlich.


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Verfügbares Einkommen des Ehegatten (12 Monate × 1 000 Euro =)
12 000 Euro
abzgl. anteilige Unterhaltsbelastung
./. 165 Euro
anrechenbares verfügbares Einkommen des Ehegatten
11 835 Euro

Die Differenz der anrechenbaren Beträge ist (11 835 Euro ./. 7 035 Euro =) 4 800 Euro. Die Hälfte davon ist als Unterhaltsleistung des Ehegatten Bezug des Kindes. Da das Kind außerdem keine eigenen Bezüge erhält, ist an dieser Stelle auch die Kostenpauschale zu berücksichtigen.


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Hälftiger Betrag
2 400 Euro
abzgl. Kostenpauschale
./. 180 Euro
Bezug des Kindes
2 220 Euro

Die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes beträgt (7 035 Euro + 2 220 Euro =) 9 255 Euro. Es besteht kein Kindergeldanspruch, da die maßgebliche Grenze von 7.680 Euro überschritten wird.

3Ergibt sich aus den Angaben des Berechtigten, dass dem Ehegatten des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nach Abzug der Unterhaltsleistung nicht ein verfügbares Einkommen in Höhe des Existenzminimums (7 680 Euro; 2002 und 2003: 7 188 Euro; 2001: 14 040 DM; 2000: 13 500 DM) verbleibt, ist der anzurechnende Bezug entsprechend zu kürzen.

(5)  1Die Festsetzung in einem Mangelfall ist gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Kindes dauerhaft erhöht. 2Sie ist gemäß § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben, wenn der maßgebliche Grenzbetrag durch die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten wird. 3Dabei gilt grundsätzlich das Jahresprinzip; durch Unterhaltsleistungen des Ehegatten bleibt jedoch der Kindergeldanspruch für den Zeitraum vor der Eheschließung unberührt.

Beispiel:

Der in Ausbildung stehende Sohn einer Berechtigten heiratet am . Die Schwiegertochter der Berechtigten ist während des gesamten Kalenderjahres 2004 berufstätig und erzielt ein verfügbares Einkommen von monatlich 2 000 Euro. Die Einkünfte und Bezüge des Sohnes belaufen sich auf monatlich 450 Euro (dabei sind anfallende Werbungskosten sowie die Kostenpauschale bereits berücksichtigt).

Lösung:

Das Kind erfüllt im gesamten Jahr 2004 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Die maßgebliche Grenze beträgt damit 7 680 Euro. Die Summe der Jahreseinkünfte und -bezüge liegt mit (12 Monate × 450 Euro =) 5 400 Euro unterhalb des maßgeblichen Grenzbetrages. Zur Beurteilung des Kindergeldanspruches ist damit die (anteilige) Unterhaltsleistung der Ehegattin zu ermitteln.

Anteilige Einkünfte und Bezüge des Kindes im Zeitraum nach der Heirat sind:


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im August ( 10/30  × 450 Euro =)
150 Euro
von September bis Dezember (4 Monate × 450 Euro =)
1 800 Euro
insgesamt
1 950 Euro

Anteiliges verfügbares Einkommen der Ehegattin ist:


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im August ( 10/30  × 2 000 Euro =)
666 Euro
von September bis Dezember (4 Monate × 2 000 Euro =)
8 000 Euro
insgesamt
8 666 Euro

Die Unterhaltsleistung der Ehegattin beträgt danach (½ × (8 666 Euro ./. 1 950 Euro) =) 3 358 Euro.

Die Unterhaltsleistung der Ehegattin wird dem Sohn der Berechtigten als weiterer Bezug zugeordnet (da die Kostenpauschale bereits im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigt worden ist, ist sie an dieser Stelle nicht noch einmal abzusetzen). Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes übersteigen im Gesamtjahr 2004 mit (5 400 Euro + 3 358 Euro =) 8 758 Euro den Grenzbetrag von 7 680 Euro.

Geprüft wird nun ein Anspruch für die Monate bis zur Heirat:

Der maßgebliche Grenzbetrag für den Zeitraum Januar bis August 2004 beträgt ( 8/12  × 7 680 Euro =) 5 120 Euro.


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Einkünfte und Bezüge der Monate Januar bis Juli (7 Monate × 450 Euro =)
      3 150 Euro
Anteilige Einkünfte und Bezüge für August (20/30 × 450 Euro =)
+ 300 Euro
Summe der Einkünfte und Bezüge für Januar bis August
3 450 Euro

Der maßgebliche Grenzbetrag von 5 120 Euro wird unterschritten. Für den Zeitraum Januar bis August 2004 besteht ein Kindergeldanspruch. Die laufende Kindergeldfestsetzung ist mit Wirkung ab September 2004 nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben.

Variante:

Werte wie oben. Die Berechtigte weist daraufhin, dass ihre Schwiegertochter ihre Tätigkeit erst zum aufgenommen hat und bis zu diesem Monat keinerlei Einnahmen erzielte.

Lösung:

Der maßgebliche Grenzbetrag ist 7 680 Euro. Die Jahreseinkünfte und -bezüge des Kindes betragen 5 400 Euro.

Ermittlung der Unterhaltsleistung der Ehegattin:

Anteilige Einkünfte und Bezüge des Kindes vom 20. August bis Ende Dezember betragen wiederum 1 950 Euro.

Anteiliges verfügbares Einkommen der Ehegattin für den gleichen Zeitraum ist (4 Monate × 2 000 Euro =) 8 000 Euro.

Die Unterhaltsleistung der Ehegattin beträgt danach rechnerisch (½ × (8 000 Euro ./. 1 950 Euro) =) 3 025 Euro.

Das verfügbare Jahreseinkommen der Ehegattin liegt jedoch nur bei 8 000 Euro. Würde der Gesamtbetrag der ermittelten Unterhaltsleistung dem Kind zugeordnet, so verbliebe der Ehegattin mit (8 000 Euro ./. 3 025 Euro =) 4 975 Euro nicht das zur Sicherung ihres Lebensbedarfes verfügbare Einkommen von 7 680 Euro. Dem Kind ist daher nur der Anteil des Jahreseinkommens der Ehegattin als Unterhaltsleistung zuzurechnen, der nach Abzug von ihrem Lebensbedarf verbleibt, d.h. (8 000 Euro ./. 7 680 Euro =) 320 Euro. Die Jahreseinkünfte und -bezüge des Kindes erhöhen sich dadurch auf (5 400 Euro + 320 Euro =) 5 720 Euro (ein Abzug der Kostenpauschale kommt an dieser Stelle wiederum nicht in Betracht, weil diese bereits bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigt worden ist). Diese Summe liegt unterhalb der maßgeblichen Grenze, so dass im Kalenderjahr 2004 ein Kindergeldanspruch gegeben ist.

(6)  1Die Absätze 1 bis 5 gelten grundsätzlich entsprechend, wenn das Kind von seinem Partner getrennt lebt, da die Unterhaltsverpflichtung fortbesteht. 2Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist glaubhaft zu machen. 3Wird geltend gemacht, dass der geschiedene oder getrennt lebende Partner dem Kind den ihm zivilrechtlich zustehenden Unterhalt nicht leistet, ist der entsprechende Anspruch zu berücksichtigen und der Berechtigte auf dessen Realisierung zu verweisen. Bei glaubhaft gemachtem gegenseitigen Unterhaltsverzicht, kommt eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder getrennt lebenden Partners des Kindes nicht in Betracht.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn das Kind in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, von seinem Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde

DA 63.4.2.6 Ausbildungshilfen

(1)  1Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch alle als Zuschuss gewährten Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die einem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung (z. B. Lernmittel) zufließen. 2Auf die Herkunft dieser Mittel kommt es nicht an. 3Zu berücksichtigen sind demnach auch Studienbeihilfen und Stipendien, die von Privatpersonen oder von Stiftungen des privaten Rechts gezahlt werden.

(2) Bezüge, die zur Bestreitung von Aufwendungen der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, sind somit insbesondere:

  1. Leistungen nach dem BAföG, die als Zuschuss – und nicht als Darlehen – gewährt werden. BAföG-Leistungen für die Internatsunterbringung eines Kindes sind nur mit dem Wert der Sachbezugsverordnung anzusetzen.

  2. Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 65, 66 und 74 SGB III, Lernmittel und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 68 Abs. 2 SGB III sowie Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 3 SGB III).

  3. Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nach § 98 SGB III (Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III, Übergangsgeld gemäß § 160 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gemäß § 109 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 109 Abs. 1 i. V. m. § 113 SGB III).

  4. Unterhaltsgeld nach § 77 i. V. m. §§ 153 bis 155 SGB III.

  5. im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung.

  6. Eingliederungshilfe nach §§ 418, 420 SGB III, jedoch ohne die Lehrgangskosten nach § 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 i. V. m. § 82 SGB III.

  7. der Berufsausbildungsbeihilfe oder dem Unterhaltsgeld vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln (z. B. landesrechtliche Leistungen, Europäischer Sozialfonds).

  8. Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG.

  9. Förderungsleistungen nach § 5 SVG.

(3)  1Von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst werden Leistungen, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung überwiesen werden (sog. betriebsbezogene Maßnahmekosten oder Lehrgangsgebühren sowie Fernunterrichtsgebühren nach §§ 69, 82 und 109 Abs. 1 SGB III). 2Dagegen werden Leistungen für Unterkunft und Verpflegung nach den Werten der Sachbezugsverordnung als Bezug angerechnet. 3Zuschussweise Zuwendungen an Träger von Bildungsmaßnahmen, die ihnen zur Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen unmittelbar rechtlich zustehen, bleiben außer Ansatz. 4Das Gleiche gilt für darlehensweise gezahlte Ausbildungshilfen, wenn ihre Rückzahlung nicht an den Eintritt einer Bedingung (z. B. Verpflichtung zur Tätigkeit für gewährende Körperschaft) gebunden ist.

(4)  1Außer Betracht bleiben ferner Leistungen, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des Kindes gewährt werden und nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt oder geeignet sind. 2Bei behinderten Menschen wird durch diese Leistungen zum einen der behinderungsbedingte Bedarf abgedeckt; zum anderen wird der Bedarf abgedeckt, der zwangsläufig dadurch entsteht, dass die Bildungsmaßnahme vom behinderten Menschen ohne zusätzliche (und ansonsten von ihm nicht tragbare) Belastung überhaupt durchgeführt werden kann. 3Letzteres gilt entsprechend für Auszubildende sowie für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden (§ 77 SGB III).

4Zu diesen Leistungen gehören unter anderem:

  1. Fahrtkosten nach § 67, § 81 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 83 SGB III sowie nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 i. V. m. § 83 SGB III.

  2. Reisekosten nach § 109 Abs. 1 SGB III.

  3. Kosten für Unterbringung und Verpflegung nach § 109 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 111 SGB III, soweit sie den jeweiligen Wert nach der Sachbezugsverordnung übersteigen.

  4. Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 SGB III sowie nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 85 SGB III und nach § 109 Abs. 1 SGB III und nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 i. V. m. § 85 SGB III.

  5. Kosten für eine Haushaltshilfe und sonstige Hilfen nach § 109 Abs. 1 i. V. m. § 114 SGB III.

5Außerdem zählen hierzu entsprechende Leistungen nach anderen sozialrechtlichen Vorschriften. 6Werden die Leistungen als Ersatz für Aufwendungen gewährt, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, mindern sie die anrechenbaren Werbungskosten; dabei müssen dem Kind zumindest Werbungskosten in Höhe des jeweiligen Pauschbetrags verbleiben. 7Dies gilt entsprechend, wenn das Kind besondere Ausbildungskosten geltend macht. 8Sollte nicht bereits im jeweiligen Bewilligungsbescheid eine Aufteilung in einen Förderanteil für den Lebensunterhalt und einen Anteil als Aufwandsentschädigung für tatsächlich anfallende Kosten (z. B. Fahrtkosten) erfolgt sein, sind vom Berechtigten die Berechnungsunterlagen der gewährenden Stelle anzufordern.

Beispiel (für 2004):

Das über 18 Jahre alte Kind eines Berechtigten erzielt im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses im Kalenderjahr 2004 steuerpflichtige Einnahmen (§ 19 Abs. 1 EStG) in Höhe von 7 900 Euro. Als erhöhte Werbungskosten werden Fahrtkosten in Höhe von 4 900 Euro geltend gemacht. Gleichzeitig erhält das Kind Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Aus den Bescheinigungen der Agentur für Arbeit ergeben sich die folgenden Monatsbeträge:


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Januar bis Juni:
Gesamtbedarf
980 Euro
davon Fahrtkostenbedarf
539 Euro
Auszahlungsbetrag
440 Euro
Juli bis Dezember:
Gesamtbedarf
1000 Euro
davon Fahrtkostenbedarf
500 Euro
Auszahlungsbetrag
470 Euro

Besteht für das Kind im Kalenderjahr 2004 Anspruch auf Kindergeld?

Lösung:

Es sind zunächst die in der ausgezahlten BAB anteilig enthaltenen Beträge für den Lebensunterhalt sowie für die Erstattung der Fahrtkosten zu ermitteln. Dazu sind der BAB-Gesamtbedarf und der darin enthaltene Bedarf an Fahrtkosten ins Verhältnis zu setzen:

Januar bis Juni: (539 Euro × 100)/980 Euro  = 55 % Anteil Fahrtkostenbedarf
440 Euro (auszuzahlende BAB) × 55 % = 242 Euro anteilige Fahrtkosten
440 Euro ./. 242 Euro = 198 Euro anteiliger Lebensunterhalt

Juli bis Dezember: (500 Euro × 100)/1 000 Euro  = 50 % Anteil Fahrtkostenbedarf
470 Euro (auszuzahlende BAB) × 50 % = 235 Euro anteilige Fahrtkosten
470 Euro ./. 235 Euro = 235 Euro anteiliger Lebensunterhalt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrtkostenanteil Januar bis Juni (6 × 242 Euro =)
1 452 Euro
Fahrtkostenanteil Juli bis Dezember (6 × 235 Euro =)
1 410 Euro
Gesamtanteil Fahrtkosten
2 862 Euro
 
Unterhaltsanteil Januar bis Juni (6 × 198 Euro =)
1 188 Euro
Unterhaltsanteil Juli bis Dezember (6 × 235 Euro =)
1 410 Euro
Gesamtanteil Lebensunterhalt
2 598 Euro

Anschließend sind die Einkünfte und Bezüge im Berücksichtigungszeitraum Januar bis Dezember wie folgt zu berechnen:

Einkünfte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausbildungsvergütung von Januar bis Dezember
 
7 900 Euro
abzgl. erhöhte Werbungskosten (Fahrtkosten)
 
 
 
geltend gemachte Fahrtkosten
4 900 Euro
 
 
abzgl. Fahrtkostenanteil BAB
2 862 Euro
 
 
anzusetzende Fahrtkosten
 
 ./. 2 038 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
5 862 Euro

Bezüge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unterhaltsanteil BAB
2 598 Euro
abzgl. Kostenpauschale
180 Euro
Summe der Bezüge
2 418 Euro

Die Summe der Einkünfte und Bezüge übersteigt mit (5 862 Euro + 2 418 Euro =) 8 280 Euro die für 2004 maßgebliche Grenze von 7 680 Euro. Ein Anspruch auf Kindergeld ist nicht gegeben.

(5)  1Nimmt ein Kind an einer beruflichen Ausbildung, an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teil, sind die von der Agentur für Arbeit gezahlten Ausbildungshilfen in der Regel dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Kind an einer von der Berufsberatung oder der Arbeitsvermittlung betreuten Maßnahme für behinderte Menschen teilnimmt und die bei der Entscheidung über die Festsetzung des Kindergeldes zu berücksichtigenden Kosten der Maßnahme von der Berufsberatung oder der Arbeitsvermittlung unmittelbar mit dem Maßnahmeträger abgerechnet werden. 3Ist ein solches Kind internatsmäßig untergebracht und hat es außer den Leistungen keine weiteren Einnahmen, kann stets davon ausgegangen werden, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. 4Die Feststellung der von der Agentur für Arbeit übernommenen Maßnahmekosten ist deshalb nicht erforderlich, wenn dem Kind Ausbildungsgeld nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in Höhe von 93 Euro (2001: 180 DM) monatlich bewilligt worden ist.

(6) DA 63.4.2.3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

DA 63.4.2.7 Sachbezüge

(1)  1Erhalten Kinder einen Teil ihrer Einkünfte oder Bezüge in Form von Sachbezügen, sind diese nach § 8 EStG zu bewerten. 2Sachbezüge, deren Wert nach Anrechnung der vom Kind dafür gezahlten Entgelte insgesamt nicht mehr als 44 Euro (2002 und 2003: 50 Euro; vor 2002: 50 DM) im Kalendermonat betragen, bleiben dabei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz. 3Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze, d. h., wird die Grenze überschritten, ist der volle Betrag (unter Berücksichtigung der vom Kind gezahlten Entgelte) anzurechnen. 4Diese monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden ( BStBl 1997 I S. 735). 5Bei Arbeitnehmern (einschließlich Auszubildenden) sind nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG die Werte der Sachbezugsverordnung heranzuziehen (SachBezV, zuletzt geändert durch Verordnung vom , BGBl 2003 I S. 2103, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2004, S. 686; für zurückliegende Jahre sind die jeweils aktuellen Fassungen maßgeblich, dazu s. im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch des entsprechenden Jahres). 6Deren Werte sind grundsätzlich auch für Kinder anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG.

(2) Aus Vereinfachungsgründen ist für die Ermittlung des Wertes von Unterkunft und Verpflegung von Kindern, die eine Berufsausbildung während des Strafvollzugs absolvieren, sowie von Kindern, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, ebenfalls auf die Werte der Sachbezugsverordnung zurückzugreifen.

(3)  1Sachbezüge, die nicht nach der Sachbezugsverordnung oder von den Landesfinanzbehörden festgesetzten Durchschnittswerten zu bewerten sind, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Erhält ein Kind aufgrund seines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die von seinem Arbeitgeber bzw. Ausbildenden nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, und die auch nicht pauschal versteuert werden, sind diese nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten; vgl. LStR 32 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (2003: Abschnitt 32 der LStR 2003).

(4)  1Für Monate, in denen sich ein Wehrdienst- oder Zivildienstleistender in Berufsausbildung befindet (vgl. DA 63.3.2 Abs. 8 Buchst. h und 63.3.2.6 Abs. 3 S. 4), sind seine Einkünfte und Bezüge, insbesondere der Wert der Sachbezüge für freie Unterkunft und Verpflegung, nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:

2Unterkunft und Verpflegung sind mit den Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen. 3Freie Unterkunft ist bei wehrdienstleistenden Mannschaftsdienstgraden nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SachBezV zu behandeln; dabei ist eine Wohnraumbelegung mit mehr als drei Personen anzunehmen.

DA 63.4.2.8 Berücksichtigung besonderer Ausbildungskosten

(1)  1Der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG umfasst die Kosten für die Lebensführung eines Kindes, nicht dagegen einen Ausbildungsmehrbedarf (besondere Ausbildungskosten). 2Besondere Ausbildungskosten sind Aufwendungen, die bei einer Einkünfteermittlung dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten abzuziehen wären. 3Sie sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG von den Einkünften und Bezügen unabhängig davon abzuziehen, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden ( BStBl 2001 II S. 489 ff.). 4Die Aufwendungen sind Werbungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen (z. B. aus einem Ausbildungsdienstverhältnis) entstehen. 5Sie stellen besondere Ausbildungskosten dar, wenn die Berufsausbildung nicht an die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen geknüpft ist (z. B. Studium an einer staatlichen Hochschule). 6Ein Wahlrecht für die Qualifizierung entstandener Aufwendungen als Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten besteht somit nicht. 7Zunächst ist festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) das Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). 8Sodann sind besondere Ausbildungskosten nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu ermitteln und von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzuziehen.

(2)  1Besondere Ausbildungskosten sind z. B. Aufwendungen für

  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte

  • Bücher, die für die Ausbildung benötigt werden

  • Arbeitsmittel

  • Studiengebühren. Hierzu zählen insbesondere auch Studiengebühren, die bei Überschreitung einer bestimmten Studiendauer oder für ein Zweitstudium erhoben werden, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren.

  • ein Auslandsstudium.

2Zu weiteren Beispielen s. DA 63.4.2.2 Satz 11. 3Keine besonderen Ausbildungskosten sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, da diese bereits im Grenzbetrag berücksichtigt sind.

DA 63.4.2.9 Zeitanteilige Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen bei der Prognose

(1)  1Die Aufteilung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes bereitet beispielsweise dann Schwierigkeiten, wenn zum Zeitpunkt der Prognose die (voraussichtlich) außerhalb des Zeitraums der Berufsausbildung zufließenden Einkünfte und Bezüge auch nicht annähernd beziffert werden können. 2Aus Vereinfachungsgründen sind deshalb die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge in der Weise zu ermitteln, dass von der Summe der im Ausbildungszeitraum zugeflossenen Einkünfte und Bezüge für jeden Kalendermonat dieses Zeitraumes ein Zwölftel des Jahresbetrages der Werbungskosten bzw. der Kostenpauschale abgezogen wird. 3Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes festzustellen (DA 63.).


Beispiel (für 2004):

Ein in Deutschland wohnender Berechtigter beantragt im März 2004 Kindergeld. Sein Kind vollendete im Dezember 2003 das 18. Lebensjahr. Das Kind steht in betrieblicher Ausbildung. Das Berufsausbildungsverhältnis wird voraussichtlich im Juli enden. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung möchte der Ausbildungsbetrieb (wie der Berechtigte ausführt) das Kind in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.

Die monatliche Bruttovergütung beträgt 630 Euro. Im Mai wird dem Kind ein steuerpflichtiges Urlaubsgeld von 315 Euro zufließen. Neben der Ausbildungsvergütung hat es außerdem Anspruch auf eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe von 50 Euro. Über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Kostenpauschale hinausgehende Aufwendungen werden nicht geltend gemacht.

Lösung:

Der Anspruchszeitraum beträgt sieben Monate. Als maßgebliche Grenze ist für den Zeitraum Januar bis Juli ( 7/12  × 7 680 Euro =) 4 480 Euro anzusetzen. Bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge sind von den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit 7/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro (= 537 Euro) abzuziehen. Es wird davon ausgegangen, dass dem Kind außerhalb des Anspruchszeitraumes keine weiteren Bezüge (wie etwa Kapitaleinnahmen) zufließen. Daher ist die Kostenpauschale von 180 Euro in voller Höhe absetzbar.

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit:


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Bruttoausbildungsvergütung (7 × 630 Euro =)
 
4 410 Euro
 
zzgl. Sonderzahlung
+
315 Euro
 
abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( 7/12  × 920 Euro =)
./.
537 Euro
 
 
 
 
4 188 Euro

b) Bezüge:


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Berufsausbildungsbeihilfe (7 × 50 Euro =)
 
350 Euro
 
abzgl. Kostenpauschale
./.
180 Euro
 
 
 
 
170 Euro
Einkünfte und Bezüge insgesamt
 
 
4 358 Euro

Da die Summe der Einkünfte und Bezüge nicht über der maßgeblichen Grenze liegt, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Variante:

Im Folgejahr 2005 liegen die tatsächlichen Daten des Kalenderjahres 2004 vor, die bei der abschließenden Prüfung (vgl. DA 63.) zu berücksichtigen sind. Die Ausbildung des Kindes endete danach bereits mit der mündlichen Abschlussprüfung am . Ab dem wurde das Kind vom Ausbildungsbetrieb in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Nach der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2004 erhielt das Kind ein Gehalt von 2 400 Euro. Die Ausbildungsvergütung einschließlich der Sonderzahlung erfolgte in Höhe des prognostizierten Betrages. Die Ausbildungsbeihilfe des Monats Juni 2004 verblieb dem Kind in voller Höhe.

Lösung:

In den Monaten Juli bis Dezember 2004 erfüllte das Kind an keinem Tag die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Diese Monate sind damit Kürzungsmonate (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die maßgebliche Grenze beträgt für sechs Monate ( 6/12  × 7 680 Euro =) 3 840 Euro.

Entsprechend DA 63. Abs. 3 kann zunächst ohne Berücksichtigung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG die Hohe der Einkünfte und Bezüge des Zeitraums Januar bis Juni 2004 ermittelt werden.

Einkünfte:


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Ausbildungsvergütung Januar bis Mai (5 Monate × 630 Euro)
 
3 150 Euro
Bruttoarbeitslohn Juni 2004
+
2 400 Euro
Zzgl. Sonderzahlung
+
315 Euro
Abzgl. ant. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (6/12 × 920 Euro)
./.
460 Euro
Summe der Einkünfte und Bezüge Januar bis Juni 2004
 
5 405 Euro

Dieser Betrag übersteigt die maßgebliche Grenze. Daher ist die Prüfung unter Berücksichtigung der Tatsache fortzusetzen, dass die Ausbildung bereits innerhalb des Monats Juni endete und daher der Berechnung nur ein Teilmonat im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG zugrunde gelegt werden kann.

Das Ausbildungsdienstverhältnis bestand an zehn Tagen des Monats Juni 2004. Während dieser Zeit hatte das Kind Anspruch auf die anteilige Ausbildungsvergütung von (10 Ausbildungstage/30 Kalendertage × 630 Euro =) 210 Euro. Bei dieser Berechnung wird immer von 30 Kalendertagen pro Monat ausgegangen.


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Ausbildungsvergütung Januar bis Mai (5 Monate × 630 Euro)
 
3 150 Euro
Ausbildungsvergütung Juni
+
210 Euro
zzgl. Sonderzahlung
+
315 Euro
Summe Ausbildungsvergütung
 
3 675 Euro

Das Kind erzielte während des gesamten Kalenderjahres 2004 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 EStG). Es werden keine erhöhten Werbungskosten geltend gemacht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro ist dem Ausbildungszeitraum anteilig zuzuordnen (Zeitraum 1. Januar bis 10. Juni = 160 Tage).

Einkünfte Januar bis Juni 2004 aus dem Ausbildungsdienstverhältnis:


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Ausbildungsvergütung
3 675 Euro
abzgl. Werbungskosten (160/360 × 920 Euro =
./. 409 Euro
Summe der Einkünfte Januar bis Juni 04
3 266 Euro

Bezüge:


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Ausbildungsbeihilfe Januar bis Juni 2004 (6 × 50 Euro =)
 
300 Euro
abzgl. Kostenpauschale
./.
180 Euro
Summe der Bezüge 04
 
120 Euro

Die Summe der Einkünfte und Bezüge 2004 beträgt (3 266 Euro + 120 Euro =) 3 386 Euro und unterschreitet damit die maßgebliche Grenze von 3 840 Euro. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld im Zeitraum Januar bis Juni 2004.

(2)  1Ist das Kind nach dem Ende des bisherigen Anspruchszeitraums weiterhin zu berücksichtigen, ist die nunmehr maßgebliche Grenze der Einkünfte und Bezüge festzulegen. 2Außerdem sind die Einkünfte und Bezüge neu zu ermitteln.

DA 63. Zeitanteilige Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen bei der abschließenden Prüfung

(1)  1Die Zurechnung von Einnahmen erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem sie zufließen. 2So bleiben beispielsweise die spätere Rückforderung von BAföG-Zuschüssen ( BStBl 2002 II S. 205) oder Rentennachzahlungen in späteren Jahren ( BStBl 2002 II S. 525) bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im laufenden Kalenderjahr unberücksichtigt. 3Liegen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht während des gesamten Kalenderjahres vor und erzielt das Kind Einkünfte derselben Einkunftsart und Bezüge nicht nur während des Anspruchszeitraums, sind diese nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf den Anspruchszeitraum entfallen. 4Dabei ist grundsätzlich der Jahresbetrag der Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Anspruchszeitraums aufzuteilen.

(2)  1Die Einkünfte und Bezüge sind dabei wie folgt aufzuteilen:

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 EStG sowie Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen (vgl. hierzu DA 63.4.1.1 Abs. 5);
    Pauschbeträge nach § 9a EStG und die Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro (vor 2002: 360 DM) sind dabei zeitanteilig auf die Monate zu verteilen, in denen entsprechende Einkünfte/Bezüge erzielt wurden ( BStBl 2003 I S. 759);

  2. andere Einkünfte auf jeden Monat des Kalenderjahres mit einem Zwölftel des Jahresbetrages;
    wegen des Zusammenhangs mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sind auch Bezüge in Höhe des Sparer-Freibetrages auf jeden Monat des Kalenderjahres mit einem Zwölftel aufzuteilen.

2Höhere Werbungskosten sind nach dem Verhältnis der Brutto-Einnahmen auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Anspruchszeitraums aufzuteilen.

3Fließt eine Sonderzuwendung (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) während der Berufsausbildung zu, entfällt sie aufgrund wirtschaftlicher Zurechnung gleichmäßig auf alle Ausbildungsmonate in dem betreffenden Kalenderjahr (also auch auf Ausbildungsmonate, die geteilte Monate sind). 4Entsprechendes gilt, wenn die Sonderzuwendung in einem geteilten Monat nach Abschluss der Berufsausbildung zufließt, sich der Anspruch auf die Sonderzuwendung aber aus dem Ausbildungsdienstverhältnis ergibt. 5Sonderzuwendungen), die während eines Kürzungsmonats zufließen, sind nicht – auch nicht anteilig – anzurechnen ( BStBl 2000 II S. 464).

(3)  1Wird – ggf. nach der Aufteilung nach Abs. 2 – der Grenzbetrag überschritten und ist im Anspruchszeitraum ein geteilter Monat (dazu § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG; DA 63.4.1.1 Abs. 6 Satz 3) enthalten, so ist für diesen Monat eine (weitere) Aufteilung danach vorzunehmen, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes auf Tage entfallen, an denen die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG (jedenfalls zeitweise) vorliegen. 2Ist eine wirtschaftliche Zurechnung zu den Zeiträumen des geteilten Monats nicht geboten, sind die Einkünfte und Bezüge anteilig nach Tagen zuzuordnen; auf den Zeitpunkt des Zuflusses kommt es innerhalb des geteilten Monats nicht an. 3Bei der tageweisen Zuordnung ist für jeden Tag  1/30 des Monatsbetrages bzw. 1/360 des Jahresbetrages anzusetzen (zur Berechnung vgl. das Beispiel zu DA 63.4.2.9 Abs. 1).

(4)  1Der Berechtigte kann nachweisen, dass eine andere Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, z. B. wenn bei Einkünften aus selbständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird oder wenn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Monaten, in denen das Kind zu berücksichtigen ist, höhere Werbungskosten angefallen sind als bei verhältnismäßiger Aufteilung darauf entfallen würden. 2Auch hierbei können Werbungskosten aber nur insoweit abgezogen werden, als sie auf den Zeitraum der besonderen Voraussetzungen entfallen.

Beispiel 1 (für 2004):

Ein 20-jähriges Kind befindet sich bis zum 30. Juni (Tag der abschließenden Prüfung vor der IHK) in betrieblicher Ausbildung. Ab 1. Juli ist es für den Rest des Jahres als Arbeitnehmer beschäftigt. In den Monaten Januar bis Juni fließt dem Kind eine monatliche Ausbildungsvergütung von 650 Euro zu. Zusätzlich zur Ausbildungsvergütung erhält es im Mai aus dem Ausbildungsdienstverhältnis 380 Euro als Sonderzahlung. Der Verdienst von Juli bis Dezember beträgt 12 900 Euro. Leistungen, die als Bezüge anzusetzen wären, sind nicht vorhanden.

Lösung:

Die Monate Juli bis Dezember sind Kürzungsmonate (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die maßgebliche Grenze beträgt (6/12 × 7 680 Euro =) 3 840 Euro.

Variante 1:

Es wird für die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 EStG geltend gemacht.

Das Kind erzielt während aller Monate des Kalenderjahres Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird gleichmäßig auf die Monate der nichtselbständigen Tätigkeit aufgeteilt. Es ergeben sich danach (920 Euro × 6/12 =) 460 Euro für Januar bis Juni, die von den steuerpflichtigen Einnahmen abzusetzen sind. Die Sonderzahlung beruht auf dem Ausbildungsdienstverhältnis und ist daher in voller Höhe dem Anspruchszeitraum zuzuordnen.

Einkünfte im Anspruchszeitraum:


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Brutto-Arbeitslohn im Anspruchszeitraum
3 900 Euro
Sonderzahlung für den Anspruchszeitraum
380 Euro
abzgl. zeitanteilige Werbungskosten
./. 460 Euro
Summe der Einkünfte im Anspruchszeitraum
3 820 Euro

Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge liegen nicht über dem Grenzbetrag von 3 840 Euro. Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Kindergeld.

Variante 2:

Das Kind macht Werbungskosten in Höhe von 1 500 Euro glaubhaft 1 250 Euro dieser Werbungskosten sind während des Anspruchszeitraums tatsächlich abgeflossen. Vom Berechtigten wird ihre Berücksichtigung im Zeitpunkt der Entstehung beantragt (DA 63. Abs. 4).

Die Einkünfte und Bezüge liegen mit (4 280 Euro ./. 1 250 Euro =) 3 030 Euro nicht über dem maßgeblichen Grenzbetrag von 3 840 Euro. Es besteht ein Kindergeldanspruch.

(Vergleiche weiterhin die Variante des Beispiels zu DA 63.4.2.9.)

Beispiel 2 (für 2004):

Ein Kind vollendet im August sein 18. Lebensjahr. Im Anschluss an den Schulbesuch beginnt es am 1. September eine betriebliche Ausbildung. Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt 500 Euro brutto. Im Dezember erhält das Kind ferner Weihnachtsgeld in Höhe von 300 Euro. Außerdem fließen ihm im Dezember Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1 799 Euro zu.

Lösung:

Die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG liegen während vier Monaten des Kalenderjahres vor. Damit ergibt sich als maßgebliche Grenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 7 EStG ein Betrag von (7 680 Euro/12 × 4 Monate =) 2 560 Euro.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit:

Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden in vier Monaten des Kalenderjahres erzielt Auf jeden Monat entfällt zeitanteilig ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von (920 Euro/4 =) 230 Euro. Innerhalb des Anspruchszeitraums liegen alle Monate der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit. Damit beträgt der Werbungskostenabzug (4 × 230 Euro/Monat =) 920 Euro. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit betragen also (2 300 Euro ./. 920 Euro =) 1 380 Euro.

Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Einnahmen aus Kapitalvermögen gelten als über das gesamte Jahr gleichmäßig zugeflossen (vgl. DA 63. Abs. 2). Es ergibt sich folgende Rechnung:


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Einnahmen aus Kapitalvermögen
1 799 Euro
abzgl. Pauschbetrag (§ 9a Abs. 1 Nr. 2 EStG)
./. 51 Euro
abzgl. Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG)
./. 1370 Euro
Kapitaleinkünfte des Gesamtjahres
378 Euro

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen entfallen auf den Anspruchszeitraum (4/12 × 378 Euro =) 126 Euro.

Die Summe der Einkünfte im Anspruchszeitraum ist (1 380 Euro + 126 Euro =) 1 506 Euro.

Bezüge:

Nach § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG ist der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) beim Kind als Bezug anzusetzen.


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Sparerfreibetrag
1 370 Euro
abzgl. Kostenpauschale
 ./. 180 Euro
Summe der Bezüge
1 190 Euro

Auf den Anspruchszeitraum entfallen (4/12 × 1 190 Euro =) 396 Euro.

Summe der Einkünfte und Bezüge ist (1 506 Euro + 396 Euro =) 1 902 Euro. Dieser Wert liegt nicht über der maßgeblichen Grenze von 2 560 Euro.

Beispiel 3 (für 2004)

Ein Kind befindet sich das gesamte Jahr über in Ausbildung und wird im Juni 18 Jahre alt. Es erhält im Juli Urlaubsgeld und im Dezember Weihnachtsgeld.

Anspruchszeitraum ist im Rahmen von § 32 Abs. 4 EStG lediglich der Zeitraum von Juli bis Dezember. Die Monate Januar bis Juni sind Kürzungsmonate, da ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 3 EStG besteht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden aufgrund wirtschaftlicher Zurechnung auf alle Ausbildungsmonate im Kalenderjahr und daher nur zur Hälfte dem Anspruchszeitraum zugeordnet.

DA 63. Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge

(1)  1Für Zeiträume ab dem ist die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Einkünften und Bezügen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 10 EStG entsprechend den für Ende September des Vorjahres von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen vorzunehmen. 2Dabei ist das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 3Bei Ergebnissen genau in der Mitte ist aufzurunden. 4Im Ausland gewährte Unterkunft und Verpflegung sind immer nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. 5Die Referenzkurse der Europäischen Zentralbank sowie weitere Umrechnungskurse gemäß der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank werden jährlich gesondert bekannt gegeben. 6DA 63.4.1.1 Abs. 4 ist zu beachten.

(2) Für Zeiträume bis zum ist die Fassung der Dienstanweisung vom (BStBl 2000 I S. 636) sowie die Weisung vom – St I 4 – S 2471 – 184/2000 – (BStBl 2001 I S. 121) zu Grunde zu legen.

DA 63. Unbeachtlichkeit eines Verzichts auf Teile der Einkünfte und Bezüge

(1)  1Ein Verzicht des Kindes auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge ist nach § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG steuerrechtlich unbeachtlich. 2Ein solcher Verzicht liegt auch dann vor, wenn der Arbeitslohn (einschließlich Ausbildungsvergütung) einzelvertraglich unter Bezug auf einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine andere Kollektivvereinbarung festgelegt war und nachträglich herabgesetzt wird; hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn ein Kind eine Vereinbarung trifft, die ursächlich dafür ist, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese Vereinbarung bestanden hätte (vgl.  BStBl 2003 II S. 746). 3Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht tarifgebunden ist und Tarifverträge nicht für allgemein verbindlich erklärt sind. 4Dagegen liegt kein Verzicht vor, wenn der Arbeitgeber unter Berufung auf eine entsprechende Klausel im Tarifvertrag von seinem Recht Gebrauch macht, die Arbeitsentgelte allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern abzusenken. 5Umgewandelte Gehaltsbestandteile des Kindes, die der Arbeitgeber zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder zu einem Pensionsfonds leistet, sind nicht als Verzicht zu werten.

(2)  1In vielen Fällen sind Leistungen, die als Bezüge anzurechnen wären, davon abhängig, dass ein Antrag gestellt wird. 2Ein Verzicht liegt nur dann vor, wenn zu einem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, einschließlich der formalen Voraussetzung des Vorliegens eines Antrages. 3Unterlässt es ein Kind, einen Antrag zu stellen, kann darin kein Verzicht gesehen werden, wohl aber, wenn es den Antrag zurückzieht, notwendige Nachweise nicht erbringt oder die bewilligte Leistung nicht annimmt. 4Ein Verzicht ist für den Zeitraum anzunehmen, für den die Leistung bewilligt worden ist oder wäre.

DA 63.5 Verlängerungstatbestände

(1)  1Arbeitsuchende Kinder, Kinder in Berufsausbildung und Kinder, die sich in einer Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG befinden, werden über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie einen der in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Verlängerungstatbestände erfüllen. 2Auch hier ist die Grenze der Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen. 3Der letzte Monat des Verlängerungszeitraumes ist kein geteilter Monat im Sinne des § 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen über den Verlängerungszeitraum hinaus vorliegen.

Beispiel:

Der Sohn eines Berechtigten vollendet im Januar 2004 sein 27. Lebensjahr.
Sein Studium der Rechtswissenschaften endet mit dem ersten Staatsexamen im Februar 2004. Ab Mai 2004 kann er seine Berufsausbildung mit dem Referendariat fortsetzen.
Der geleistete Zivildienst dauerte 13 Monate.

Der Sohn des Berechtigten kann über den Monat der Vollendung seines 27. Lebensjahres hinaus höchstens für die Dauer seines Zivildienstes einen Kindergeldanspruch auslösen. Der Zeitlauf beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres folgt – hier Februar 2004. Dies führt zu folgender Berechnung:


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Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres
Januar 2004
+ Dauer des Zivildienstes
+ 13 Monate
= letzter Monat des Verlängerungszeitraumes
= Februar 2005

Das Kind kann während des gesamten Verlängerungszeitraumes berücksichtigt werden.


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Februar 2004
Berufsausbildung
März/April 2004
Übergangszeitraum
Mai 2004 bis Februar 2005
Berufsausbildung

Variante:

Der Sohn des Berechtigten beginnt das Referendariat erst mit dem November 2004.

Das Ende des Verlängerungszeitraumes berechnet sich wie in der Ursprungsvariante:


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Januar 2004
+ 13 Monate
= Februar 2005

Nun besteht lediglich während eines Teils des möglichen Verlängerungszeitraumes ein Kindergeldanspruch:


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Februar 2004
Berufsausbildung
März bis Oktober 2004
kein Anspruch
November 2004 bis Februar 2005
Berufsausbildung

(2)  1Falls ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurde, kann nach dem 27. Lebensjahr nur noch die Differenz zum inländischen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand angesetzt werden. 2Dies gilt auch, wenn die Einkünfte und Bezüge die maßgebliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hatten und das Kind aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden konnte.

(3)  1Durch den Verlängerungstatbestand soll nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entsteht, ausgeglichen werden, denn bis zum 18. Lebensjahr wird Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG gezahlt. 2Daraus folgt, dass nur die Monate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden können, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet wurden und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben. 3Die Familienkasse hat dies zu überwachen.

Beispiel:

Der im Februar 1976 geborene Sohn (S) eines Berechtigten beendete seine kaufmännische Ausbildung am . Am nahm er seinen Zivildienst auf, der mit Ablauf des August 1997 (= 13 Monate) endete. In der Zeit vom bis war er arbeitslos. Danach nahm S eine Vollzeiterwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf auf, die er zum aufgab, um ab September 1998 ein Fachhochschulstudium zu beginnen.

Der Berechtigte erhielt bis einschließlich August 1996 Kindergeld. Sein Antrag für das Kalenderjahr 1997 wurde abgelehnt, da in den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG möglichen Anspruchsmonaten September bis November 1997 die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten.

Das Fachhochschulstudium endet voraussichtlich mit der Abschlussprüfung im Mai 2004. Während des Studiums wird die maßgebliche Einkunfts- und Bezügegrenze nicht überschritten. Wie lange kann über Februar 2003 (= Vollendung des 27. Lebensjahres) hinaus Kindergeld festgesetzt werden?

Lösung:

Während der Zivildienstzeit von 13 Monaten hatte der Berechtigte nur für einen Kalendermonat (August 1996) Anspruch auf Kindergeld. Der mögliche Verlängerungszeitraum umfasst zwölf Kalendermonate. Dieser mindert sich zunächst um die Kalendermonate von September bis November 1997, in denen der Sohn arbeitslos war. Das Kindergeld ist um die verbleibenden neun Monate über das 27. Lebensjahr hinaus bis einschließlich November 2003 festzusetzen.

(4)  1Die Zahlung des Kindergeldes wird um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes (vom bis Wehrdienst – WD – 12 Monate, Zivildienst – ZD – 15 Monate; vom bis WD 10 Monate, ZD 13 Monate; vom bis WD 10 Monate, ZD 11 Monate; ab dem WD 9 Monate, ZD 10 Monate) verlängert. 2Der Wehrdienst beginnt seit grundsätzlich am Ersten des Monats, auch wenn der Wehrdienstleistende seinen Dienst erst später antreten muss.

(5)  1Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der in Deutschland abgeleistete Wehr- bzw. Zivildienst sowie die Entwicklungshilfedienste nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Zivildienstgesetz zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste im Ausland bzw. nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleistete Entwicklungshilfedienste. 2Eine Berücksichtigung der im Ausland bzw. nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes möglich. 3Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes abzustellen. 4Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach § 32 Abs. 5 Satz 2 EStG die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist.

DA 63.6 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder
DA 63.6.1 Territoriale Voraussetzungen

(1)  1Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben. 2Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 8, 9 AO; vgl. hierzu AEAO.

(2)  1Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei. 2Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend bleibt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. 3Begibt sich ein Kind eines ausländischen Staatsangehörigen in sein Heimatland und hält es sich dort länger auf als z. B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit in der Regel auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. 4Die Rückkehr eines ausländischen Kindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist ihrer Natur nach – ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung der Eltern ins Inland – auf unbestimmte Zeit angelegt. 5Daraus folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie auch ein dort verbliebenes Kind nicht mehr den Wohnsitz der Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 6Die Feststellung einer Rückkehrabsicht besagt auch bei deutschen Kindern grundsätzlich nichts darüber aus, ob der inländische Wohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird (vgl. BStBl 2001 II S. 279 und 294). 6Sätze 3 bis 6 sind Regel-Vermutungen, die nicht von einer Prüfung im Einzelfall entheben.

(3)  1Wird im Ausland ein Kind geboren, dessen Mutter im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland bleibt, so hat auch das Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt von der Geburt an im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit hierhin gebracht wird. 2Ein minderjähriges Kind ausländischer Staatsangehörigkeit, das nach deutschem Recht wirksam als Kind angenommen wird, erwirbt mit der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom , BGBl 1913 III Gliederungsnr. 102-1). 3Nehmen im Inland lebende deutsche Eltern ein solches Kind zunächst in Adoptionspflege und bescheinigt das Jugendamt, dass der beabsichtigten Adoption nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe entgegenstehen, kann spätestens mit Beginn der Adoptionspflege von einem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ausgegangen werden.

(4)  1Kinder von Ausländern und Staatenlosen können einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von den ausländerrechtlichen Voraussetzungen begründen. 2Eine Berücksichtigung ist dann vom Monat der Einreise oder der Geburt an möglich.

(5) Ein Inlandswohnsitz kann auch für Kinder angenommen werden, die sich mit ihrer Mutter während deren Elternzeit im Heimatland aufhalten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie anschließend mit der Mutter ins Inland zurückkehren; nach dem Ende der Elternzeit ist zu überprüfen, ob der Inlandswohnsitz fortbesteht oder ggf. schon von vornherein oder zwischenzeitlich aufgegeben wurde.

DA 63.6.2 Ausnahmen von den territorialen Voraussetzungen

(1)  1Kinder der nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz haben, aber im ausländischen Haushalt dieser Berechtigten leben. 2DA 63.2.2.2 gilt entsprechend.

(2)  1Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, in Marokko, in Mazedonien, in Serbien und Montenegro, in der Türkei oder in Tunesien sind bei den nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit erfüllt sind (zu den Fundstellen der Abkommen vgl. auch H 175 EStH 2003). 2Die genannten zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften beziehen seit Januar 1996 das steuerliche Kindergeld in ihren sachlichen Geltungsbereich mit ein. 3Gemäß DA 72.3 ist in diesen Fällen die Agentur für Arbeit – Familienkasse – für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.

III. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

§ 64 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)  1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)  1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprech

DA 64.1 Zahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil

1Steuerliches Kindergeld wird nur an einen Elternteil gezahlt. 2Das Kindergeld erhält dabei nach § 64 Abs. 2 EStG vorrangig derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (so genanntes Obhutsprinzip). 3Dies gilt insbesondere auch bei Trennung oder Scheidung der Eltern.

DA 64.2 In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder

(1)  1Erfüllen für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; zum Begriff der Haushaltsaufnahme vgl. DA 63.2.2.2. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern (auch von Adoptiveltern), einem Elternteil und dessen Ehegatten, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so können diese gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den vorrangig Berechtigten bestimmen.

(2)  1Der Antragsvordruck sieht die Einverständnis-Erklärung (Berechtigten-Bestimmung) des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils vor. 2Fehlt dessen Unterschrift, ist eine wirksame Bestimmung des Berechtigten nicht getroffen. 3Die fehlende Unterschrift ist vom Antragsteller beizubringen. 4Wird sie nicht beigebracht, kann ohne Entscheidung des Vormundschaftsgerichts eine Festsetzung des Kindergeldes nicht erfolgen. 5Hierauf ist der Antragsteller hinzuweisen.

(3)  1Wird für ein im gemeinsamen Haushalt der in Absatz 2 genannten Personen lebendes Kind keine Berechtigten-Bestimmung getroffen, so bestimmt nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts wird nach § 16 Abs. 1 FGG mit Bekanntgabe an alle Beteiligten wirksam. 3An den als vorrangig bestimmten Elternteil kann auch für Zeiten vor Bekanntgabe des Beschlusses Kindergeld gezahlt werden, es sei denn, für die Zeit davor wäre dem Beschluss eine entgegengesetzte Aussage des Vormundschaftsgerichts zu entnehmen. 4Wird eine vormundschaftsgerichtliche Berechtigten-Bestimmung durch einen neuen Beschluss aufgehoben, entfaltet dieser Beschluss Rechtswirkungen nur für die Zukunft. 5Für die zurückliegende Zeit ist das Kindergeld an den bisherigen (vorrangig) Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt worden.

(4)  1Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von einem Elternteil und von Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig dem Elternteil gezahlt. 2Dieser kann jedoch gegenüber der Familienkasse zugunsten der Großeltern schriftlich oder zur Niederschrift auf seinen Vorrang verzichten. 3Der Vorrang zwischen den Großeltern bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 Satz 2 oder 3 EStG; vgl. hierzu Abs. 1 und 2.

(5)  1Die Berechtigten-Bestimmung und der Verzicht auf den Vorrang bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen werden. 2Sie werden gegenstandslos, wenn das Kind den Haushalt auf Dauer verlässt (vgl. aber DA 63.2.2.2 Abs. 2), es sei denn, DA 64.3 Abs. 2 Satz 2 kommt zur Anwendung. 3Die Berechtigten-Bestimmung wird ebenfalls gegenstandslos, wenn ein Neuantrag gestellt wird. 4Ein Widerruf muss schriftlich oder zur Niederschrift der Familienkasse erfolgen, es genügt die einseitige Erklärung eines Elternteils. 5Ein Widerruf entfaltet grundsätzlich Wirkung nur für die Zukunft; vgl. jedoch DA 64.4 Abs. 2.

DA 64.3 Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder

(1)  1Ist ein Kind von keinem der Anspruchsberechtigten in den Haushalt aufgenommen (vgl. aber DA 63.2.2.2 Abs. 2), so erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind (laufend) Barunterhalt zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhalt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der dem Kind (laufend) den höheren Unterhalt zahlt. 3Einmalige oder gelegentliche (höhere) finanzielle Zuwendungen an das Kind sind für die Bestimmung des Vorrangs unerheblich. 4Eventuelle Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben ebenfalls außer Ansatz.

(2)  1Leben die Anspruchsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt, kann, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass sie laufend Barunterhalt in derselben Höhe zahlen. 2Zahlen Anspruchsberechtigte (laufend) Barunterhalt in derselben Höhe, so können sie unter sich den Berechtigten bestimmen. 3Dies gilt auch für Fälle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt zahlt. 4Eine getroffene Berechtigten-Bestimmung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhe zahlt. 5DA 64.2 Abs. 5 gilt hier entsprechend.

(3)  1Wird eine Berechtigten-Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Die Bestimmung durch das Vormundschaftsgericht ist bindend, bis es zu einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kommt. 3Wird z. B. das Kind wieder in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, so ist damit die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gegenstandslos geworden.

DA 64.4 Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel

(1)  1Wird gegenüber der Familienkasse die Änderung einer Berechtigten-Bestimmung erklärt, so ist die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG sofort aufzuheben. 2Führt die Änderung der Berechtigten-Bestimmung zu einem höheren Kindergeld-Anspruch des neuen Berechtigten, ist der Unterschiedsbetrag vom Monat der Änderung an gegenüber dem nunmehr Berechtigten festzusetzen.

Beispiel:

Die Eltern erklären am 6. April für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zugunsten des Kindesvaters die Berechtigten-Bestimmung. Bisher hat die Kindesmutter das Kindergeld für dieses Kind erhalten.

Die Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung an die Kindesmutter erfolgt am 10. April mit Wirkung vom 1. Mai. Somit erhält der Kindesvater ab 1. Mai das Kindergeld für dieses Kind.

Der Kindesvater hat darüber hinaus drei ältere Kinder aus erster Ehe. Für diese Kinder erhält die geschiedene Ehefrau das Kindergeld. Diese Kinder können beim Kindesvater jedoch als Zählkinder berücksichtigt werden, so dass sich ab 1. Mai ein Auszahlungsanspruch für ein viertes Kind ergibt. Vom Monat der Berechtigten-Bestimmung (in diesem Falle April) an, ist dem nunmehr Berechtigten ggf. ein Unterschiedsbetrag nachzuzahlen in Höhe des an die Kindesmutter gezahlten Betrages ist der Anspruch auf Kindergeld erfüllt.

3Die Zahlung eines Unterschiedsbetrages an einen Berechtigten für die Zeit vor Änderung der Berechtigten-Bestimmung kommt nur bei den Kindern in Betracht, für die

  1. der bisherige oder der nunmehrige Berechtigte Kindergeld bezogen hat (Zahlkinder) und

  2. soweit die betroffenen Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 2 EStG geändert werden können.

4In Höhe des an einen Berechtigten gezahlten Kindergelds ist der Anspruch auf Kindergeld durch Erfüllung erloschen.

Beispiel:

Vater (V) und Mutter (M) heiraten am und begründen einen gemeinsamen Haushalt. In diesem Haushalt leben vier Kinder. Die drei jüngeren Kinder sind leibliche Kinder des V. Das älteste Kind ist ein leibliches Kind der M. Zum Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts war Kindergeld zugunsten des V für seine drei leiblichen Kinder und zugunsten der M für deren leibliches Kind aufgrund vorrangiger Berechtigung bestandskräftig festgesetzt. Am geben V und M eine Berechtigtenbestimmung hinsichtlich des ältesten Kindes zugunsten des V ab; in diesem Zusammenhang beantragen sie die Festsetzung des Unterschiedsbetrages ab April 2003.

Ab dem Folgemonat der Berechtigten-Bestimmung (hier ab Mai 2004) erhält V als vorrangig Berechtigter für alle vier Kinder Kindergeld. Heirat und Begründung eines gemeinsamen Haushalts sind Änderungen der Verhältnisse i. S. d. § 70 Abs. 2 EStG. Ab Begründung des gemeinsamen Haushalts, d. h. von April 2003 bis März 2004, ist die bestandskräftige Festsetzung des Auszahlungsbetrags hinsichtlich des jüngsten – nunmehr vierten – Kindes, nach § 70 Abs. 2 EStG auf 179 Euro zu ändern. Der Unterschiedsbetrag zum bereits gezahlten Kindergeld hinsichtlich des jüngsten Kindes wird V nachgezahlt. In Höhe des bereits an V gezahlten Betrags ist der Anspruch auf Kindergeld erfüllt.

Variante:

Vater (V) und Mutter (M) heiraten am und begründen einen gemeinsamen Haushalt. In diesem Haushalt lebt zunächst nur ein leibliches Kind der M. Zum Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts war Kindergeld zugunsten der M aufgrund vorrangiger Berechtigung bestandskräftig festgesetzt.

Am nehmen M und V die drei leiblichen Kinder des V, die alle jünger sind als das Kind der M, in ihren gemeinsamen Haushalt auf. Diese haben zuvor in einem anderen Haushalt gelebt. V beantragt für diese Kinder Kindergeld bei der für ihn zuständigen Familienkasse. Die Familienkasse setzt daraufhin mit Bescheid vom das Kindergeld zugunsten des V für ein erstes, zweites und drittes Kind mit Wirkung ab Juli 2003 fest; ohne über das vierte im Haushalt lebende Kind informiert zu sein.

Am geben V und M eine Berechtigten-Bestimmung hinsichtlich des ältesten Kindes zugunsten des V ab; in diesem Zusammenhang beantragen sie die Festsetzung des Unterschiedsbetrages ab Juli 2003.

Vom Mai 2004 (Folgemonat der Berechtigten-Bestimmung) an erhält V als vorrangig Berechtigter für alle vier Kinder Kindergeld. Für den Monat April 2004 wird an V der Differenzbetrag von 25 Euro für ein viertes Kind festgesetzt und ausgezahlt. Eine rückwirkende Gewährung dieses Unterschiedsbetrages ab dem Folgemonat der Haushaltsaufnahme der Kinder des V (ab Juli 2003) ist nicht möglich.

Bei der Festsetzung des Kindergeldes für die drei jüngeren Kinder zugunsten des V waren die Verhältnisse bereits gegeben, die eine Berücksichtigung des leiblichen Kindes der M als Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG des V gerechtfertigt hätten. Die Festsetzung der Familienkasse für das jüngste Kind war daher bereits im Zeitpunkt der Festsetzung der Höhe nach fehlerhaft. Eine Änderung wäre lediglich nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Ursache für das verspätete Bekannt werden der relevanten Tatsache ist ein grobes Verschulden des V, da er die Familienkasse im Rahmen der Antragstellung nicht über das vierte im gemeinsamen Haushalt lebende Kind informierte. Die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt daher nicht in Betracht.

(2)  1Eine Berechtigten-Bestimmung kann rückwirkend nur geändert werden, soweit das Kindergeld noch nicht festgesetzt worden ist. 2Das Gleiche gilt für einen Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf.

(3)  1Geht die alleinige oder vorrangige Berechtigung auf eine andere Person über, weil diese nunmehr das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat oder ihm höhere Unterhaltsleistungen zahlt, so ist die Kindergeld-Festsetzung gegenüber dem nicht mehr Berechtigten nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2Ist die Änderung im Laufe eines Monats eingetreten, ist die Aufhebung vom folgenden Monat an vorzunehmen. 3Eventuell darüber hinaus gezahltes Kindergeld ist gem. § 37 Abs. 2 AO vom nicht mehr Berechtigten (Erstattungsschuldner) zu erstatten.

(4)  1Der Erstattungsschuldner ist spätestens im Aufhebungsbescheid darauf hinzuweisen, dass er geltend machen kann, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung – d. h. Zahlung des Kindergeldes in gesetzlicher Höhe an den allein/vorrangig Berechtigten – erfüllt zu haben. 2Dies ist durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des allein/vorrangig Berechtigten über die Weiterleitung mit dem Vordruck in Anhang 14 nachzuweisen. 3Der allein/vorrangig Berechtigte erklärt damit gegenüber der für ihn zuständigen Familienkasse, dass sein Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) aus der Kindergeldfestsetzung für die genannten Monate erfüllt ist. 4Für die Vorlage der Bestätigung ist dem Erstattungsschuldner eine Frist von einem Monat zu setzen. 5Ferner muss er die Familienkasse bezeichnen, bei der der allein/vorrangig Berechtigte den Antrag auf Kindergeld gestellt hat.

6Dem Erstattungsschuldner ist ein Abrechnungsbescheid zu erteilen; dieser stellt bei Weiterleitung eine Billigkeitsentscheidung der Familienkasse dar. 7Hat die allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, die Differenz ist zu erstatten.

(5)  1Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Erstattungsschuldner benannte Person der allein/vorrangig Berechtigte ist und für welche Monate eine Weiterleitung erfolgt ist. 2Der Erstattungsanspruch ist für die Monate, in denen der Erstattungsschuldner das Kindergeld weitergeleitet hat, erfüllt. 3Dem Erstattungsschuldner ist eine Mitteilung über den Umfang der Erfüllung durch Weiterleitung zu übersenden und die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse ist darüber zu informieren.

(6)  1Sobald der Antrag eingegangen ist, hat sich die Familienkasse unverzüglich telefonisch mit der Familienkasse des Erstattungsschuldners in Verbindung zu setzen und festzustellen, zu welchem Zeitpunkt diese die Kindergeld-Auszahlung einstellt. 2Danach setzt die zuständige Familienkasse ab dem Monat, ab dem der allein/vorrangig Berechtigte diese Stellung erlangt hat, das Kindergeld für den allein/vorrangig Berechtigten fest.

(7) Liegt die Bestätigung über die Weiterleitung schon vor, ist in den schriftlich bekannt zu gebenden Festsetzungsbescheid ein Hinweis aufzunehmen, dass der festgesetzte Anspruch für die Monate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erloschen ist.

(8)  1Andernfalls ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht abschließend geprüft werden konnte, ob der Kindergeld-Anspruch für vorangegangene Monate durch Weiterleitung erloschen ist. 2Die Auszahlung des Kindergeldes an den allein/vorrangig Berechtigten erfolgt von dem Monat an, ab dem kein Kindergeld mehr an den Erstattungsschuldner ausgezahlt wird. 3Nach Abschluss der Prüfung ist der allein/vorrangig Berechtigte darüber zu informieren, in welchem Umfang sein Anspruch auf Kindergeld durch Weiterleitung erloschen ist. 4Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen.

(9) Führt die Vorrangänderung zu einem höheren Kindergeldanspruch, sind Unterschiedsbeträge ab dem Monat der Änderung der Verhältnisse nachzuzahlen.

Beispiel:

Ein Kind verlässt am 6. März den Haushalt der Mutter und zieht in den Haushalt einer Pflegefamilie. Die Familienkasse erlangt hiervon am 15. August Kenntnis, denn zu diesem Zeitpunkt stellt der Pflegevater einen Antrag auf Kindergeld für dieses Kind. Der Pflegevater hat drei weitere Kinder, die kindergeldrechtlich bei ihm berücksichtigt werden. Das hinzugekommene Kind ist in der Rangfolge das zweite Kind.

Die Kindergeld-Festsetzung gegenüber der Kindesmutter wird mit Wirkung vom 1. April aufgehoben.

Für den Pflegevater ist Kindergeld für das Pflegekind ab 1. April festzusetzen. Die bisherige Festsetzung für das Kind mit der Ordnungszahl Nr. 4 (vorher Nr. 3) wird ab 1. März geändert. Der Differenz-Betrag, der sich aus der geänderten Festsetzung ergibt, wird nachgezahlt.

DA 64.5 Vorgehensweise bei Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang

(1)  1In Fällen, in denen der vorrangige Kindergeldanspruch zwischen mehreren Berechtigten streitig ist, ist das gesamte Verfahren von einer Familienkasse zu führen. 2In einem solchen Fall zieht diejenige Familienkasse, bei der zuerst Einspruch eingelegt wird, den anderen Berechtigten gemäß § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO zu ihrem Verfahren hinzu. 3Die Hinzuziehung ist ein Verwaltungsakt. 4Sie ist allen Beteiligten schriftlich bekannt zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Der Sachverhalt wird während des Einspruchsverfahrens von der Familienkasse in vollem Umfang überprüft. 6Bei der Sachverhaltsaufklärung ist die Argumentation aller Beteiligten zu berücksichtigen. 7DA 67.2.4 gilt entsprechend. 8Die Entscheidung der Familienkasse entfaltet rechtliche Wirkung gegenüber allen Beteiligten. 9Die andere Familienkasse ist entsprechend zu informieren.

(2)  1Kommt die Familienkasse aufgrund ihrer Prüfungen zu dem Ergebnis, dass dem Einspruchsführer das Kindergeld vorrangig zusteht, so ändert sie ihre Festsetzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO und hilft dem Einspruch ab. 2Nach Absprache mit der für den nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse nimmt sie dann die laufende Kindergeldzahlung auf. 3Die andere Familienkasse richtet sich nach der im Einspruchsverfahren getroffenen Entscheidung. 4Gegebenenfalls hebt sie ihre Kindergeldfestsetzung zu Ungunsten des nachrangig Berechtigten nach § 174 Abs. 2 AO auf und fordert einen überzahlten Betrag zurück.

(3)  1Die Einspruchsentscheidung der das Rechtsbehelfsverfahren führenden Familienkasse ergeht mit Wirkung gegen alle Beteiligten. 2Daher muss der Bescheid über den Einspruch allen Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben werden. 3Ist einer der Berechtigten mit dem Inhalt der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, so kann er gegen die Familienkasse Klage erheben, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat. 4Die Klage hat sich dann gegen den ursprünglichen Bescheid über die Kindergeldfestsetzung in der Fassung der Einspruchsentscheidung zu richten. 5Sofern einer der Beteiligten Klage vor dem Finanzgericht erhebt, ist die Familienkasse des hinzugezogenen Berechtigten hiervon zu unterrichten.

IV. Andere Leistungen für Kinder

§ 65 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Andere Leistungen für Kinder

(1)  1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

  1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

  2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,

  3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.”

DA 65.1 Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen
DA 65.1.1 Allgemeines

(1)  1§ 65 EStG regelt als allgemeine Vorschrift die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen sowie zwischen Kindergeld und vergleichbaren kindbezogenen ausländischen Leistungen, sofern für letztere nicht spezielles Recht gilt. 2Trifft jedoch ein Kindergeldanspruch eines im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmers oder einer gleichgestellten Person mit einem Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen für ein in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, lebendes Kind zusammen, sind die im über- oder zwischenstaatlichen Recht getroffenen Sonderregelungen zur Anspruchskonkurrenz zu beachten (s. dazu DA 63.6.2 Abs. 2 und DA 72.3).

(2)  1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ist nur ausgeschlossen, wenn für das Kind irgendeiner Person eine der im Katalog des § 65 Abs. 1 EStG aufgezählten Leistungen zusteht. 2Der Katalog kann nicht durch entsprechende Anwendung auf andere kindbezogene Leistungen erweitert werden. 3Der Anspruch auf Kindergeld ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn einem Elternteil folgende Leistungen zustehen:

  1. Leistungen für Kinder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. der Bayerischen Ärzteversorgung).

  2. Übergangsgeld nach § 20 SGB VI.

  3. Leistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bzw. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

  4. Überbrückungsgeld seitens der Seemannskasse (§ 143 SGB VII), zu dem seit Kinderzuschüsse nur noch als Aufstockungsbeträge zum Kindergeld gezahlt werden.

DA 65.1.2 Kinderzulagen und -Zuschüsse nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden nur noch in den ganz seltenen Ausnahmefällen gezahlt, in denen bereits vor dem ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat.

DA 65.1.3 Ausländische Leistungen für Kinder

(1)  1Die zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führenden Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden, müssen gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ihrer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sein. 2Eine ausführliche Übersicht über vergleichbare Leistungen ist im BStBl 2002 I S. 241 ff. veröffentlicht.

(2) Keine vergleichbaren Leistungen i. S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind:

  • Die in einzelnen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaaten zur Aufstockung des Kindergeldes gezahlten Unterschiedsbeträge (vgl. DA 65.2 Abs. 2).

  • Kinderzulagen, die von einem im schweizerischen Kanton Zürich ansässigen Arbeitgeber an seine nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer gezahlt werden.

  • Der in Kanada zum Grundbetrag (basic amount) des steuerlichen Kindergeldes gezahlte Erhöhungsbetrag (Supplement) für Kinder unter sieben Jahren.

  • Mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschüsse zu Stipendien, die von der Arabischen Republik Ägypten an Regierungsstipendiaten während ihres Studiums an einer deutschen Hochschule gewährt werden.

  • Der in den USA gewährte Freibetrag für Kinder unter 19 bzw. 24 Jahren sowie der sog. „Child Tax Credit”.

  • Der Kinderzuschlag für Bedienstete des türkischen Staates und der staatlichen Betriebe.

DA 65.1.4 Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder

(1)  1Die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG müssen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein. 2Ihrer Höhe nach brauchen diese Leistungen dem Kindergeld jedoch nicht zu entsprechen.

(2)  1Bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen beschäftigte Personen erhalten für ihre Kinder in der Regel dem Kindergeld vergleichbare Leistungen. 2Kindergeld kann deshalb nur dann gewährt werden, wenn von der Beschäftigungsbehörde bescheinigt wird, dass nach den geltenden Vorschriften ein Anspruch auf eine solche Leistung nicht besteht, oder wenn der Ehegatten eines (ehemaligen) Bediensteten der EG eine Beschäftigung im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG ausübt.

(3) Solche Leistungen sind z. B.:

  • Die Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b des Statuts der Beamten der EG sowie des Art. 2 des Anhangs VII zum Statut, nicht jedoch die Kinderzulagen zum Waisengeld nach Art. 80 Abs. 1 und 2 des Statuts sowie Art. 21 des Anhangs VIII und die Waisen gezahlten anteiligen Hinterbliebenenbezüge mit Kinderzulagen nach Art. 22 des Anhangs VIII zum Statut.

  • Die Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamtes mit Hauptsitz in München und weiteren Dienststellen in Den Haag, Wien und Berlin.

  • Die einem zivilen NATO-Angestellten aufgrund von Art. 29 der NATO-Sicherheits- und Personalvorschriften arbeitsvertraglich zustehenden Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (dependent children’s allowances).

  • Die von den Vereinten Nationen geleisteten Zahlungen für Kinder (dependent child benefit, dependent child allowance)

(4)  1Der Anspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der EG auf Kinderzulage gemäß Art. 67 des Statuts der Beamten der EG schließt nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG den Kindergeld-Anspruch seines

Ehegatten nicht aus, wenn und solange dieser Ehegatte im Inland in einem Versicherungspflichtverhältnis gemäß §§ 24 ff. SGB III steht oder nur aufgrund von § 28 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei ist oder in einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht 2Das Erfordernis eines im Inland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erfüllen insbesondere die gemäß § 1 Abs. 2 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Beamten, Richter oder Soldaten. 3Die Regelung gilt auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten, selbst wenn diese nach § 64 EStG nachrangig berechtigt sind. 4Nach Sinn und Wortlaut ist sie auch anzuwenden auf Personen, die nach Beendigung eines Arbeits- oder Dienst- bzw. Amtsverhältnisses Lohnersatzleistungen oder Erziehungsgeld beziehen.

DA 65.2 Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages

(1) Stehen einer Person noch Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zu. deren Bruttobetrag geringer ist als die nach § 66 EStG in Betracht kommenden Kindergeldsätze, ist Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu leisten, wenn der dem Berechtigten zustehende Gesamtunterschiedsbetrag mindestens 5 Euro (vor 2002: 10 DM) monatlich beträgt; DA 71.2 Abs. 5 ist zu beachten.

(2)  1§ 65 EStG sieht auch dann kein Kindergeld vor, wenn für ein Kind eine Leistung i. S. v. § 65 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EStG zusteht, die niedriger ist als der Kindergeldsatz für dieses Kind. 2Stehen dagegen für ein Kind Familienleistungen eines anderen EWR-Staates zu, kann ein Anspruch auf einen Kindergeld-Unterschiedsbetrag nach den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO) und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (DVO) bestehen. 3Soweit sich dabei die Anspruchskonkurrenz nach Art. 12 Abs. 2 VO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 DVO bestimmt (danach ist der an sich zustehende Betrag durch die Anzahl der in den Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen zu teilen), steht dem Berechtigten immer die Hälfte des jeweiligen Kindergeldsatzes zu. 4Sätze 1 und 2 geltend vom bis zum entsprechend für Personen, die von dem paraphierten Abkommen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs zwischen der EU und der Schweiz erfasst werden bzw. seit dem für Personen, die von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits vom (BGBl 2001 II S. 810) erfasst werden. 5Nach diesem Abkommen gelten die gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsvorschriften Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 auch im Verhältnis zur Schweiz. 6DA 72.3 ist zu beachten.

V. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum



§ 66 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. [2]

(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

DA 66.1 Höhe des Kindergeldes

1§ 66 Abs. 1 EStG legt die Höhe des Kindergeldes für die einzelnen Kinder fest. 2Welches Kind bei einem Berechtigten im Sinne des § 62 EStG erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. 3Das älteste Kind ist also das erste Kind. 4In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder).

DA 66.2 Anspruchszeitraum

(1)  1Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben (Anspruchszeitraum; vgl. aber Abs. 3). 2Für Anspruchszeiträume seit dem gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO.

(2)  1Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten Kindes die nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgebliche Grenze, ist der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr bzw. den Zeitraum ausgeschlossen, für den das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG zu berücksichtigen gewesen wäre (siehe DA 63.). 2Dies gilt auch dann, wenn dem Kind anspruchsschädliche Einkünfte und Bezüge nur während einzelner Monate zugeflossen sind.

(3)  1Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld in der durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Höhe gezahlt worden ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist grundsätzlich vom Einreisemonat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 2Abweichend hiervon ist aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen für Kinder aus Marokko und Tunesien erst von dem auf den Einreisemonat folgenden Monat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 3Für ein Kind, das im Laufe eines Monats seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, ist für den Ausreisemonat Kindergeld in Höhe der Sätze des § 66 EStG zu zahlen. 4Zur Frage der Zuständigkeit siehe DA 72.3.

VI. Antragstellung

§ 67 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Antrag

1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.”

DA 67.1 Beratung, Auskunft

(1)  1Die Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen im Rahmen des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs ist in § 89 AO geregelt. 2Eine Verpflichtung zu einer umfassenden Beratung über alle rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausschöpfung des höchstmöglichen Kindergeldanspruchs besteht nicht. 3Auf eine notwendige Antragstellung, die sich beim gegebenen Sachverhalt aufdrängt, ist stets hinzuweisen. 4Hat z. B. der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte des Antragstellers Kinder, die beim Antragsteller selbst nicht zu berücksichtigen sind, ist der Ehegatte darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Antragstellung ein höherer Kindergeldanspruch bestehen kann.

(2)  1Gem. § 89 Satz 2 AO erteilt die Familienkasse, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. 2Beteiligte sind nach § 78 AO der Antragsteller sowie diejenigen, an die die Familienkasse einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. 3Die Auskunftserteilung bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Fragen (z. B. Bestellung eines Bevollmächtigten, Möglichkeit des Einspruchs gegen eine belastende Entscheidung), nicht jedoch auf die materielle Rechtslage. 4Die Erteilung von Auskünften materiell-rechtlicher Art ist zwar nicht ausgeschlossen, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. 5Eine Verpflichtung zur Auskunft in verfahrensrechtlichen Fragen besteht soweit sie erforderlich ist; Auskunftserteilung bzw. Beratung von Amts wegen sieht § 89 Satz 2 AO nicht vor.

(3) Eine Auskunft der Familienkasse an einen nachrangig Berechtigten über den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Kindergeld, den sein leibliches Kind auslöst, ist nach § 30 AO zulässig. Weitere Angaben zur Person des vorrangig Berechtigten sind von § 30 AO nicht gedeckt.

DA 67.2 Antragstellung
DA 67.2.1 Allgemeines

(1)  1Nach § 67 Satz 1 EStG ist der Antrag auf Kindergeld schriftlich zu stellen. 2Er kann auch mittels Telefax gestellt werden. 3Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht erforderlich.

4Minderjährige benötigen zur Beantragung von Kindergeld für ihre Kinder die Einwilligung/Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 79 AO); sie ist grundsätzlich in Schriftform beizubringen.

5Die Familienkassen haben dafür zu sorgen, dass eine organisatorische Ablageform gewählt wird, die die Wahrung des Steuergeheimnisses sicherstellt und bei Vorlage von Akten bei Gericht ein nachträgliches Ausheften von Vorgängen und damit den Eindruck lückenhafter Akten vermeiden hilft. 6Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeld-Akten beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die letzte Kindergeld-Festsetzung erfolgt ist.

(2)  1Der Antrag auf Kindergeld ist nach § 67 Satz 1 EStG bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu stellen. 2Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wonach der Antrag auf Kindergeld auch beim zuständigen Träger oder einer entsprechenden Stelle eines anderen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaates gestellt werden kann, bleiben hiervon unberührt.

(3) Soweit Anträge auf Kindergeld bei der Familienkasse des öffentlichen Dienstes eingehen, aus denen ersichtlich ist, dass Ansprüche (auch) für im Ausland lebende Kinder nach über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berührt sein können, ist nach DA 72.4.1 zu verfahren.

(4)  1Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, ist ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 2Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Antragsteller handeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten.

(5)  1Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich, wenn

  • ein Berechtigter aus dem Zuständigkeitsbereich der einen Familienkasse in den einer anderen überwechselt (DA 67.2.2 Abs. 4 ist zu beachten),

  • sich die Rechtsgrundlage für den Kindergeldanspruch ändert (z. B. vom Steuerrecht zum Sozialrecht oder umgekehrt).

2Ein Zuständigkeitswechsel sollte zum Anlass genommen werden, das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen. 3Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, den Antragsvordruck als Fragebogen zu verwenden, dabei aber klarzustellen, dass ein neuer Antrag nicht verlangt wird.

(6) Zum Fehlen der Einverständniserklärung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils siehe DA 64.2 Abs. 2.

DA 67.2.2 Örtliche Zuständigkeit der Familienkassen

(1)  1Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 AO. 2Sie richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz des Berechtigten. 3Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts. 4Hat ein Berechtigter einen zweiten oder mehrere Wohnsitze im Inland, ist für die Zuständigkeit derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Berechtigte vorwiegend aufhält. 5Bei mehreren Wohnsitzen eines verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Berechtigten ist der Familienwohnsitz maßgebend.

(2)  1Die Bundesagentur für Arbeit hat für bestimmte Personengruppen die örtliche Zuständigkeit von Agenturen für Arbeit in Abweichung von den Vorschriften der AO aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zugewiesen (z. B. Nichtsesshafte, Binnenschiffer, Seeleute ohne Wohnsitz an Land). 2Für diese Personen ist jeweils eine näher bestimmte Agentur für Arbeit – Familienkasse – zuständig.

(3)  1Geht die Zuständigkeit auf eine andere Familienkasse über, so tritt der Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine der beiden Familienkassen davon erfährt. 2Ist es der bisher zuständigen Familienkasse im Sinne des § 72 EStG nicht möglich, die örtlich zuständige Agentur für Arbeit – Familienkasse – zu ermitteln, so hat sie die Vergleichsmitteilung an die nächstgelegene Agentur für Arbeit abzugeben. 3Von der in § 26 Satz 2 AO vorgesehenen Möglichkeit, dass die bisher zuständige Familienkasse mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Familienkasse ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung fortführt, ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen. 4Die neu zuständige Familienkasse ist zuständig für die Korrektur erfolgter Festsetzungen und eventuell damit verbundener Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche. 5Dies schließt jedoch nicht aus, dass die bisher zuständige Familienkasse bereits begonnene Feststellungen unabhängig von der Abgabe der Kindergeld-Akte zum Abschluss bringt; das Ergebnis ist der neu zuständigen Familienkasse umgehend mitzuteilen. 6Die Festsetzung des Kindergeldanspruchs der ursprünglich zuständigen Familienkasse wird durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht berührt. 7Stellt der Berechtigte bei der neu zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Festsetzung, ohne auf die weiterhin wirksame Kindergeldfestsetzung hinzuweisen, ist die erneute Festsetzung durch die neu zuständige Familienkasse rechtswidrig und nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben. 8Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung der neu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung.

(4)  1Tritt durch einen Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder aus sonstigen Gründen ein Zuständigkeitswechsel zwischen den Familienkassen ein, so ist die Kindergeld-Akte grundsätzlich an die neu zuständige Familienkasse abzugeben. 2Wird ausnahmsweise auf die Aktenabgabe verzichtet, ist mindestens eine Vergleichsmitteilung an die neu zuständige Familienkasse abzugeben. 3Ist ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig, ist die Rechtsbehelfsstelle vor der Aktenabgabe über den Zuständigkeitswechsel zu informieren, damit das Rechtsbehelfsverfahren zügig fortgesetzt werden kann. 4Damit der Berechtigte bei einem Zuständigkeitswechsel möglichst keine Nachteile erleidet, sind alle Vorgänge, die in diesem Zusammenhang anfallen (z. B. Mitteilung des Berechtigten über den Zuständigkeitswechsel), als Sofortsachen zu behandeln. 5Die Zuständigkeit für anhängige Klageverfahren verbleibt bei der bisher zuständigen Familienkasse ( BStBl 1995 I S. 665).

DA 67.2.3 Sachliche Zuständigkeit der Familienkassen

1Die sachliche Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG in Verbindung mit § 72 EStG, die der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG in Verbindung mit Nr. 1 der „Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG und des BKGG”.

2Setzt eine sachlich unzuständige Finanzbehörde Steuern fest, führt dies nur in besonders schweren Fällen zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO. 3Setzt statt der Familienkasse eines öffentlichen Arbeitgebers die Agentur für Arbeit – Familienkasse – Kindergeld fest, so handelt es sich in der Regel nicht um einen besonders schweren Fall. 4Die zuständige Familienkasse hebt den Bescheid daher regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten materiell rechtmäßigen Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat, § 124 Abs. 2 AO. 5Sie ist zuständig für die Korrektur erfolgter Festsetzungen und eventuell damit verbundener Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche. 6Zahlen zwei Familienkassen Kindergeld aus, von denen eine Familienkasse sachlich unzuständig ist, ist i. d. R. die unzuständige Familienkasse Gläubigerin des Rückforderungsanspruches über das von ihr zu Unrecht gezahlte Kindergeld, § 37 Abs. 2 AO.

DA 67.2.4 Vorgehensweise bei einem Wechsel der Familienkasse aufgrund eines Berechtigtenwechsels

1Der bisher zuständigen Familienkasse ist eine Vergleichsmitteilung zu schicken. 2Insbesondere bei einem vorgetragenen Berechtigtenwechsel wegen Trennung der Eheleute darf nur beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass eine Weiterleitung durch die bisher Berechtigte an denjenigen, der die Kinder nun in seiner Obhut hat, vorliegt (DA 64.4 Abs. 4 ff.). 3Die bislang zuständige Familienkasse ist daher grundsätzlich zur Aufklärung des Sachverhaltes zu befragen, bevor eine Festsetzung für den vermutlich vorrangig Berechtigten erfolgt. 4In Fällen, in denen der vorrangige Kindergeldanspruch zwischen mehreren Berechtigten streitig ist, ist entsprechend DA 64.5 vorzugehen.

DA 67.3 Antragstellung im berechtigten Interesse

(1)  1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten auch das Kind selbst sowie diejenige Person oder Stelle Kindergeld beantragen, die ein berechtigtes Interesse an dessen Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse, die Belange des Kindes oder des Anspruchsberechtigten wahrzunehmen, haben insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG, § 46 AO sowie nach entsprechenden Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts). 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt.

4Bei Anträgen von Sozialhilfeträgem in Fällen vollstationär untergebrachter behinderter Kinder vgl. DA 74.1.1 Abs. 3.

(2)  1Allein durch die Antragstellung im berechtigten Interesse wird der Antragsteller nicht zum Berechtigten. 2Es ist daher zur Vermeidung von Doppelzahlungen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtigten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 3Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstellung zu unterrichten; zugleich ist ihm ein Antragsvordruck zu übersenden. 4Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei Nichtrückgabe nach Aktenlage entschieden wird. 5Hat ein Träger der Jugend- oder Sozialhilfe einen Antrag im berechtigten Interesse gestellt und der Berechtigte anschließend den Antragsvordruck nicht zurückgereicht bzw. keine Angaben zu seiner Berechtigung gemacht, obliegen dem Träger wegen seiner Stellung als Antragsteller die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des Anspruchs. 6Dem Träger ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten ein Antragsvordruck zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 7Reichen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem Träger alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs befinden zu können.

(3)  1Liegt ein vom Träger vollständig ausgefüllter Antrag vor und ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Anspruchskonkurrenz oder einen Ausschlusstatbestand, ist dem Antrag zu entsprechen. 2Erscheint im Einzelfall eine Entscheidung ohne zusätzliche Auskünfte des Berechtigten nicht möglich und deshalb seine Mitwirkung unerlässlich, ist dieser unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung aufzufordern. 3Ist der Sachverhalt nicht aufklärbar, ist nach Aktenlage zu entscheiden. 4Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller durch Bescheid bekannt zu geben; dem Berechtigten ist eine Durchschrift des Bescheides zu übersenden. 5Durch entsprechende Kennzeichnung ist sicherzustellen, dass künftige Mitteilungen und Bescheide direkt an den Antragsteller versandt werden.

DA 67.4 Antrag bei Kindern über 18 Jahre

1Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich die bisherige Kindergeldfestsetzung erledigt (§ 124 Abs. 2 AO), so dass ein schriftlicher Neuantrag gestellt werden muss (s. DA 67.2 und 67.3). 2Weist der Berechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes das Vorhandensein der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG nach, ist dies als Neuantrag zu werten.

DA 67.5 Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
DA 67.5.1 Sachverhaltsaufklärung

(1)  1Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO). 2Die Familienkassen haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. 3Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 Abs. 1 Satz 3 AO). 4Der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt besondere Bedeutung zu. 5Die Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO; § 68 Abs. 1 EStG) begrenzt. 6Die Familienkassen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. 7Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Kindergeld-Berechtigten vollständig und richtig sind (vgl.  BStBl 1969 II S. 474). 8Die Familienkasse kann den Angaben des Kindergeld-Berechtigten Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (vgl.  BStBl 1979 II S. 57). 9Sie verletzt ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (vgl.  BStBl 1964 III S. 149, und vom  – BStBl 1986 II S. 241). 10Gemäß § 88 Abs. 2 AO sind auch die für die Beteiligten günstigen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen; dies gilt auch für die Prüfung der Verjährung.

11Kommt ein Kindergeldberechtigter nach einmaliger Erinnerung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist grundsätzlich nach Aktenlage zu entscheiden.

12Zu weiteren Einzelheiten siehe AEAO Nr. 1 zu § 88.

(2)  1Die Familienkasse kann gemäß § 92 AO

  • Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

  • Sachverständige zuziehen,

  • Urkunden und Akten beziehen und

  • den Augenschein einnehmen.

2In Ausnahmefällen kann die Familienkasse eine Versicherung an Eides statt (§ 95 AO) verlangen; von dieser Möglichkeit ist zurückhaltend Gebrauch zu machen.

DA 67.5.2 Ermittlungen, Auskunftsersuchen
DA 67.5.2.1 Allgemeine Maßnahmen der Feststellung

(1)  1Wird erstmals Kindergeld für Kinder beantragt, für die schon seit längerer Zeit ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und ist kein anspruchsausschließender Sachverhalt ersichtlich, so ist zu klären, weshalb der Antragsteller seinen Anspruch nicht schon früher geltend gemacht hat. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Kindergeldakte zu vermerken. 3Hat bisher eine andere Person für diese Kinder Kindergeld bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung bezogen oder eine andere Stelle solche Leistungen erbracht, so ist sicherzustellen, dass keine Doppelfestsetzung erfolgt.

(2)  1Vor einer erstmaligen Kindergeld-Festsetzung ist die eventuelle Berücksichtigung des Kindes bei anderen Personen zu prüfen, wenn Anlass hierzu besteht. 2Die Prüfung ist z. B. durch Einsicht in evtl. vorhandene Kindergeld-Akten Dritter, Auskunftsersuchen oder ggf. Außendienstauftrag vorzunehmen.

(3)  1Auf besondere Feststellungen kann in der Regel verzichtet werden, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des Antragstellers oder der andere mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil zum Zwecke der Berechtigten-Bestimmung den Antrag mitunterschrieben hat (§ 64 Abs. 2 EStG). 2Hier kann davon ausgegangen werden, dass er von den Angaben des Antragstellers Kenntnis genommen hat und diese als seine eigenen verstanden wissen will.

(4)  1Ist nach dem Akteninhalt zu vermuten, dass Ermittlungen bei anderen Personen oder Stellen den Interessen des Berechtigten zuwiderlaufen, so ist ihm unter Fristsetzung anheimzustellen, den erforderlichen Nachweis selbst zu erbringen. 2Er ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass andernfalls durch die Familienkasse Ermittlungen bei diesen Personen oder Stellen vorzunehmen sind.

(5)  1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Pflegeelternteils oder Stiefelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen Elternteil gerichtet wird, sind der Name und die Anschrift des Stief- oder Pflegeelternteils nicht anzugeben, weil hierdurch möglicherweise die Pflegeeltern oder der Stiefelternteil einem anderen Elternteil bekannt werden und dieser Gelegenheit erhielte, störend in das Eltern-Kind-Verhältnis einzugreifen. 2In diesen Fällen ist lediglich in abstrakter Form mitzuteilen, dass der Stiefelternteil, der Pflegevater oder die Pflegemutter Kindergeld beansprucht.

(6)  1Der Festsetzungsbescheid der Familienkasse des vorrangig Berechtigten für das Zahlkind ist kein Grundlagenbescheid für die Familienkasse des nachrangig Berechtigten, der den Zählkindvorteil geltend macht. 2Es ist nicht erforderlich, dass für die Geltendmachung des Zählkindvorteils für dieses Kind als Zahlkind Kindergeld festgesetzt wird. 3Der Zählkindvorteil muss aufgrund eigener Prüfung der Familienkasse festgesetzt werden.

DA 67.5.2.2 Besondere Feststellungen bei Adoptionspflege

(1)  1Wird bei der Antragstellung für ein Kind bekannt, dass es mit dem Ziele der Adoption in den Haushalt der derzeitigen Pflegeeltern und künftigen Adoptiveltern aufgenommen ist, so kann zur Wahrung der Vertraulichkeit in der Regel auf die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der Eltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen verzichtet werden (vgl. §§ 1744, 1751 Abs. 4, 1758 BGB). 2Die Adoptionsvermittlungsstelle ist formlos zu ersuchen, bei den Eltern des Kindes die für die Entscheidung der Familienkasse erforderlichen Auskünfte einzuholen.

(2)  1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die Angaben der Eltern der Familienkasse mitzuteilen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Glaubhaftigkeit der Angaben zu bestätigen. 2Sie hat ferner die ansonsten der ermittelnden Familienkasse obliegende Verpflichtung, die für den Wohnort der Eltern zuständige Familienkasse über die Personalien des betreffenden Kindes und den Zeitpunkt der Inpflegenahme durch die künftigen Adoptiveltern (ohne Namensnennung) zu unterrichten, falls die Eltern angegeben haben, für das Kind Kindergeld zu beziehen oder beantragt zu haben. 3Die Adoptionsvermittlungsstelle ist nötigenfalls formlos zu ersuchen, bei den Eltern des Kindes die für die Entscheidung der Familienkasse erforderlichen Auskünfte einzuholen.

(3)  1Lässt sich das in Abs. 1 und 2 beschriebene Verfahren nicht anwenden, hat die Familienkasse die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. 2Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Namen der Eltern oder der Pflege- bzw. künftigen Adoptiveltern den jeweils anderen Elternteilen nicht preisgegeben werden (§ 1758 BGB).

DA 67.6 Mitwirkungspflichten
DA 67.6.1 Allgemeines

(1)  1Die Mitwirkungspflichten eines Beteiligten (zum Begriff siehe DA 67.1 Abs. 2 Satz 2) und anderer Personen (anderer Elternteil, Kind) bestimmen sich nach §§ 90 bis 95 AO. 2Sonderregelungen enthält § 68 EStG (vgl. DA 68).

(2)  1Ein Beteiligter hat selbst kein Auskunftsverweigerungsrecht. 2Aus seiner Nichtmitwirkung können nachteilige Schlüsse gezogen werden.

(3)  1Andere Personen als die Beteiligten sollen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung über die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder mangels Erfolgsaussichten zwecklos erscheint. 2Werden andere Auskunftspflichtige durch Verwaltungsakt zur Auskunft herangezogen, sind sie auf Antrag nach § 107 Satz 1 AO zu entschädigen. 3Freiwillig vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Familienkasse sie verwertet.

(4)  1In Auskunftsersuchen ist gemäß § 93 Abs. 2 AO stets anzugeben, über welchen Sachverhalt Auskünfte erteilt werden sollen und ob diese Auskunft für den Kindergeldanspruch des Auskunftspflichtigen selbst oder denjenigen anderer Personen erforderlich sind. 2Auskünfte können schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden (§ 93 Abs. 4 AO). 3Die Familienkasse kann ferner anordnen, dass ein Beteiligter mündliche Auskünfte zur Niederschrift an Amtsstelle erteilt (§ 93 Abs. 5 AO). 4Dies kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder aber die schriftliche Auskunft zu keiner Klärung des Sachverhaltes geführt hat 5Die Aufwendungen für die persönliche Vorsprache eines Beteiligten können nicht erstattet werden (§ 107 Satz 2 AO).

(5)  1Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter Beweismittel, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Unterlagen bemühen. 2Insoweit besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. 3In der Regel genügt der Beteiligte dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Bescheinigungen auf den von der Verwaltungskommission der EU eingeführten bzw. mit den Verbindungsstellen vereinbarten Vordrucken. 4§ 90 Abs. 2 AO schließt im Übrigen nicht aus, dass sich die Familienkasse zur Klärung des Sachverhaltes in Zweifelsfällen direkt an den zuständigen ausländischen Träger bzw. die jeweilige Verbindungsstelle wendet.

DA 67.6.2 Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben
DA 67.6.2.1 Allgemeines

(1)  1Der Beteiligte hat nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO alle für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für die Dauer der Kindergeldfestsetzung, wenn begründeter Anlass besteht, Auskünfte vom Kindergeldberechtigten zu verlangen.

(2)  1Der Auskunftsverpflichtung genügt der Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigte in der Regel, wenn er den Antragsvordruck, den Fragebogen oder einen der sonstigen Vordrucke ausfüllt. 2Falls aus den sonstigen Angaben oder den Aktenunterlagen zu dieser Frage kein ausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, ist der Verpflichtete aufzufordern, die Angabe nachzuholen; je nach den Umständen des Falles ist entweder der Vordruck zur Vervollständigung zurückzugeben oder die Angabe mit einem gesonderten Schreiben zu verlangen.

(3) In der Regel kann nicht erwartet werden, dass ein Antragsteller oder Kindergeldberechtigter von sich aus erkennt, ob über die in den Vordrucken verlangten Antworten hinaus weitere Angaben erforderlich sind; Angaben zu weiteren für die Festsetzung erheblichen Tatsachen müssen daher grundsätzlich gesondert erfragt werden.

DA 67.6.2.2 Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden

(1)  1Ein Beteiligter ist auf Verlangen der Familienkasse zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet (§ 97 Abs. 2 AO). 2Im Kindergeldverfahren ist die Ausfertigung der erforderlichen Urkunden nicht kostenfrei gestellt. 3Soweit bestimmte Beweisurkunden nicht vorgelegt werden können, ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Berechtigten in Verbindung mit dem Akteninhalt ausreichenden Aufschluss über das (weitere) Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen geben.

(2)  1Beweisurkunden sind Schriftstücke, die von einer zuständigen Person oder Stelle ausgestellt sind und aus deren Inhalt sich die zu beweisende Tatsache ergibt. 2Als Beweisurkunden sind auch auf mechanischem Wege angefertigte Bescheinigungen (z. B. Immatrikulationsbescheinigungen) anzuerkennen. 3Auf fotomechanischem Wege angefertigte, nicht beglaubigte (nicht bestätigte) Ablichtungen von Originalurkunden können anerkannt werden, wenn sie

  • gut leserlich sind,

  • keine Anzeichen einer Manipulation aufweisen,

  • in sich nicht widersprüchlich sind und

  • keine Abweichungen vom üblichen Inhalt von Originalurkunden einer bestimmten Art erkennen lassen.

4Dies gilt auch für die Übersendung von Dokumenten per Telefax.

(3)  1Bei Geburtsurkunden sowie sonstigen amtlichen Beweisurkunden, die für Belange des Kindergeldes bestimmt sind, sind nur Originale und amtlich beglaubigte Ablichtungen hiervon anzuerkennen. 2Werden in der Familienkasse Ablichtungen von Beweisurkunden für die Kindergeldakten gefertigt, so ist auf ihnen zu vermerken: „Original hat vorgelegen”; der Vermerk ist mit Namenszeichen und Datum zu versehen. 3Wurde nach der Geburt eines Kindes Kindergeld ohne Vorlage der Geburtsurkunde im Original festgesetzt, sind Vergleichsmitteilungen an die zuständigen Familienkassen der anderen in Frage kommenden Berechtigten zu fertigen, sofern der nach der Festsetzung Berechtigte nicht den Verbleib des Originals der Geburtsurkunde nachweisen kann.

(4)  1Die Beweiskraft einer Urkunde wird nicht beeinträchtigt, wenn einzelne Angaben, die für die Entscheidung über den Anspruch nicht benötigt werden, aus Geheimhaltungs- oder Datenschutzgründen unleserlich gemacht worden sind. 2Auf Anfrage oder bei ersichtlichem Beratungsbedürfnis ist auf die Möglichkeit der Unkenntlichmachung einzelner Angaben in Nachweisunterlagen hinzuweisen.

DA 67.6.2.3 Nachweis des Vorhandenseins der Kinder

(1)  1Beim Antrag aufgrund der Geburt eines Kindes ist grundsätzlich die Geburtsurkunde im Original erforderlich und ausreichend, wenn keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt der Eltern aufgenommen ist. 2Zum späteren Nachweis des Vorhandenseins der Kinder und ihrer Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten ist DA-Ü 2004 Nr. 4 zu beachten. 3Als Nachweis für das Vorhandensein der Kinder dienen z. B. auch Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigungen, eine solche Bescheinigung darf jedoch zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht älter als sechs Monate sein. 4Anlässlich der Überprüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ist keine Erklärung oder Bescheinigung zu fordern, wenn ein entsprechender Nachweis beim maschinellen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden erfolgt ist.

(2) Sollen Kinder von Aussiedlern erstmals berücksichtigt werden, ist ihr Vorhandensein, ihre Zugehörigkeit zum Haushalt sowie der Tag der Einreise durch den Aufnahmebescheid, den Registrierschein oder eine Anmeldebescheinigung der Meldebehörde nachzuweisen.

(3) Ist der Antragsteller Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte, so ist zum Nachweis der Kinder, wenn diese nicht bei einem deutschen Einwohnermeldeamt erfasst sind, hilfsweise eine Familienstandsbescheinigung zu verwenden.

DA 67.6.2.4 Nachweis der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen

1Bei Ausländern oder Staatenlosen ist zu prüfen, ob sie die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen. 2Bei Staatsangehörigen aus EWR-Staaten und der Schweiz ist eine solche Prüfung entbehrlich. 3Ist der Antragsteller nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, ist zu prüfen, ob er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter oder als sonstiger politisch Verfolgter im Sinne von § 3 AsylVfG anerkannt worden ist oder ob es sich um einen sog. Kontingentflüchtling handelt (vgl. DA 62.4.2). 4Wer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist, hat zu erklären, dass er nicht zum Personenkreis der Entsandten im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG gehört. 5Bestehen Zweifel, ob eine Entsendung im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegt, ist bei der zuständigen deutschen Krankenkasse anzufragen, ob Beiträge zur deutschen Sozialversicherung entrichtet werden.

DA 67.6.3 Mitwirkungspflichten anderer Personen als des Beteiligten

(1)  1Das EStG enthält keine eigenständigen Regelungen zu den Mitwirkungspflichten des nachrangigen Elternteils. 2Vielmehr hat der Ehegatte des Berechtigten – auch der getrennt lebende oder geschiedene – nach § 101 Abs. 1 i. V. m. § 15 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit er nicht selbst Beteiligter ist. 3Der andere Elternteil eines nichtehelichen Kindes ist jedoch unabhängig davon nach den allgemeinen Regelungen der §§ 93, 97 AO zur Auskunft und zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet. 4Zur Mitwirkungspflicht von Kindern vgl. § 68 Abs. 1 EStG.

(2)  1§ 101 AO schließt nicht aus, dass die hiervon erfassten Personen gleichwohl zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. 2Sie sind dann jedoch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(3) Ist die erforderliche Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben, dürfen die auf der Aussage beruhenden Kenntnisse nicht verwertet werden ( BStBl 1991 II S. 204), es sei denn, der Betreffende stimmt nachträglich zu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage ( BStBl 1986 II S. 435).

DA 67.6.4 Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt ein Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen ein Kindergeldanspruch abzulehnen bzw. eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben (Grundsatz der Feststellungslast).

(2)  1Wird im Rahmen der allgemeinen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Fragebogen nicht zurückgegeben, ist die Kindergeldfestsetzung für das betroffene Kind nach § 70 Abs. 2 EStG ab dem Zeitpunkt aufzuheben, ab dem keine sichere Erkenntnis über das Bestehen anspruchsbegründender Voraussetzungen mehr besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn in einem laufenden Kindergeldfall aus anderen Gründen eine Mitwirkung der berechtigten Person erforderlich ist und diese nicht erbracht wird. 3Wirkt der Berechtigte nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides mit (etwa durch Einreichung des Fragebogens), so ist dies grundsätzlich ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides als Neuantrag zu werten. 4Einer Änderung des bestandskräftigen Aufhebungsbescheides steht ggf. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegen.

(3)  1Wird in einem laufenden Kindergeldfall eine Erklärung über die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten Kindes erforderlich und wird diese nicht vorgelegt, so ist die Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind nach § 70 Abs. 4 EStG für das Kalenderjahr zu korrigieren, vgl. DA 63.4.1.2 Abs. 4 Satz 2. 2Das für den Korrekturzeitraum bereits gezahlte Kindergeld ist nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.

(4)  1Wirkt der Berechtigte in Schriftform (z. B. Vorlage von Urkunden) noch während der Einspruchsfrist mit, ist dies in der Regel als Einspruch zu behandeln. 2Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist ein Abhilfebescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO zu erteilen, mit dem die bisherige Entscheidung korrigiert wird, vgl. auch § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG. 3Anstelle einer Teilabhilfe kann auch eine Einspruchsentscheidung ergehen (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). 4Stellt der Berechtigte ausdrücklich einen Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO), ist diesem zu folgen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

DA 67.7 Akteneinsicht

(1)  1Die AO berechtigt den Beteiligten nicht zur Akteneinsicht. 2Im Einzelfall kann jedoch nach dem Ermessen der Familienkasse Akteneinsicht gewährt werden (vgl.  BStBl 2003 II S. 790). 3Sie hat dabei grundsätzlich in den Diensträumen der Familienkasse in Gegenwart eines Bediensteten zu erfolgen. 4Es ist sicherzustellen, dass bei der Akteneinsicht die Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).

(2)  1Eine Übersendung von Kindergeldakten an andere Stellen zum Zwecke der Akteneinsicht ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig (z. B. § 86 FGO). 2Bei einer zulässigen Aktenübersendung ist sicherzustellen, dass die Verhältnisse Dritter nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).

VII. Besondere Mitwirkungspflichten

§ 68 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Besondere Mitwirkungspflichten

(1)  1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) Soweit es zur Durchführung des § 63 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen.”

DA 68.1 Veränderungsanzeige des Antragstellers bzw. Kindergeld-Empfängers

(1)  1Die Regelung verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Steuervergütung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse mitzuteilen. 2Die Veränderungsanzeige muss bei der zuständigen Familienkasse eingehen. 3Änderungsmitteilungen an eine andere Familienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht. 4Veränderungsanzeigen sind als Sofort-Sachen zu behandeln.

(2) Soweit sich aufgrund von Veränderungsanzeigen an eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes Änderungen in besoldungs-, tarif- oder versorgungsrechtlichen Leistungsbereichen ergeben können, ist dies der bezügeanweisenden Stelle mitzuteilen.

(3)  1Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung. 2Treten nach Beendigung des Kindergeldbezuges Veränderungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht auch insoweit noch eine Mitteilungspflicht. 3Sie trifft den Berechtigten auch dann, wenn der Antrag auf Kindergeld nicht von ihm selbst, sondern von einem Bevollmächtigten oder einer anderen Person oder Stelle gestellt worden ist, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 EStG), oder wenn das Kindergeld ganz bzw. teilweise an Dritte ausgezahlt wird (§§ 74, 76 EStG, § 46 AO sowie nach entsprechenden Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts).

4Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tatsachen, die bereits in einem Antrag oder Fragebogen angegeben oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind.

(4) Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG können eine Straftat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO oder gemäß § 378 Abs. 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

(5)  1Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn trotz verspäteter Änderungsmitteilung keine Überzahlung eingetreten ist. 2Dagegen kann bei vorsätzlichem Unterlassen einer Änderungsmitteilung ein Steuerstraftatbestand auch dann vorliegen, wenn keine Überzahlung eingetreten ist (vgl. § 370 Abs. 2 AO).

(6)  1Die Verfolgungsverjährung tritt bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 378 AO – abweichend von § 31 OWiG – nach fünf Jahren ein. 2Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt des nicht gerechtfertigten Steuervorteils. 3Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden, § 370 Abs. 4 Satz 2 AO.

(7)  1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor, so ist die Familienkasse verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, §§ 386, 385 Abs. 1 AO i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO. 2Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkassen, § 47 OWiG. 3Wird von einer Verfolgung abgesehen, so sind die Gründe hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten. 4Im Übrigen wird auf die Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) verwiesen (BStBl 1999 I S. 1 ff.).

DA 68.2 Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahre

(1)  1§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet Kinder über 18 Jahre, auf Verlangen der Familienkasse die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 2Insoweit haben sie kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO. 3Eine Verpflichtung der Kinder, leistungserhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht jedoch nicht.

(2)  1Die unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder kommt nur in Betracht, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2Den Kindern ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht zu setzen. 3Die Frist ist nach den Bedürfnissen der Familienkasse festzusetzen; sie muss für die um Auskunft ersuchten Kinder aber ausreichend lang bemessen sein und sollte mindestens 14 Tage betragen. 4Begründeten Anträgen auf Verlängerung der Frist ist zu entsprechen (§ 109 Abs. 1 AO); eine Sicherheitsleistung nach § 109 Abs. 2 AO kommt nicht in Frage.

(3)  1Kommen die Kinder ihrer Mitwirkungspflicht nicht in dem gesetzlich bestimmten Umfang nach, kann diese nach § 328 AO durch Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. 2DA 68.1 Abs. 4 bis 5 gilt entsprechend.

DA 68.3 Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber von Kindern über 18 Jahre

(1)  1§ 68 Abs. 2 EStG verpflichtet den Arbeitgeber bzw. Ausbildenden eines über 18 Jahre alten Kindes, auf Verlangen der Familienkasse eine Bescheinigung über den Arbeitslohn bzw. die Ausbildungsvergütung sowie einen evtl. auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen, soweit dies zur Entscheidung über den Kindergeldanspruch erforderlich ist. 2§ 68 Abs. 2 EStG erfasst nicht nur Arbeitgeber der Privatwirtschaft, sondern auch öffentlich-rechtliche Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. 3DA 68.2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)  1Wurde eine Bescheinigung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn unrichtig ausgestellt, kann nach § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, auch wenn aufgrund dieser Bescheinigung keine Überzahlung an Kindergeld eingetreten sein sollte. 2DA 68.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend. 3Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. 4Die Tat ist beendet, wenn die unrichtige Bescheinigung in den Verfügungsbereich der Familienkasse gelangt.

DA 68.4 Bescheinigung über ausgezahltes Kindergeld

(1)  1Werden bei der Einkommensteuer-Veranlagung durch das Finanzamt die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) abgezogen, so erhöht sich die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld (bis 2003: um das für das Veranlagungsjahr gezahlte Kindergeld). 2Hat das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung Zweifel, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestand (bis 2003: ob Kindergeld gezahlt worden ist), soll es diese entweder durch Anfrage bei der Familienkasse ausräumen oder die Vorlage einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG verlangen (R 175 Abs. 2 EStR).

(2)  1Dem Finanzamt gegenüber zu bescheinigen sind grundsätzlich die dem Kindergeldberechtigten zustehenden (bis 2003: für das Veranlagungsjahr gezahlten) Beträge. 2Anzugeben sind auch diejenigen Beträge, die wegen einer Abzweigung an Dritte oder einer Aufrechnung nicht an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden sind, ihm aber zugestanden haben.

(3)  1Ist Kindergeld zu Unrecht gezahlt und die Erstattungsforderung bindend festgesetzt worden, ist das zuständige Finanzamt hierüber zu unterrichten, falls zuvor eine Bescheinigung im Sinne des § 68 Abs. 3 EStG ausgestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist. 2Entsprechendes gilt bei nachträglicher Zahlung von Kindergeld. 3Darüber hinaus ist das Finanzamt zu unterrichten, wenn es sich um einen Fall nachträglicher Zahlung für ein abgelaufenes Kalenderjahr bei einem über 18-jährigen Kind handelt. 4Keine Unterrichtung hat zu erfolgen, wenn der Kostenträger, z. B. das Sozialamt, das Kindergeld an sich abgezweigt, auf seine Leistung angerechnet oder eine Erstattung gefordert hat.

DA 68.5 Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes und Arbeitsämter

(1)  1§ 68 Abs. 4 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO). 2Danach sind Vergleichsmitteilungen zwischen den Familienkassen und Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nicht nur für Zwecke der Kindergeldzahlung zulässig, sondern auch, soweit die Bezügestellen Kindergelddaten für die Festsetzung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts benötigen. 3Die Beihilfestellen dürfen nicht von den Familienkassen informiert werden.

(2)  1Liegen der Familienkasse Anhaltspunkte vor, dass ein Beamter, Richter oder sonstiger Angehöriger des öffentlichen Dienstes dem Grunde oder der Höhe nach familienabhängige Anteile seiner Bezüge in ihm vorwerfbarer Weise zu Unrecht erhalten hat, so steht das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen Stelle nicht entgegen, soweit es um die Mitteilung derjenigen Tatsachen geht, die für die Durchführung eines Verfahrens auf Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge erforderlich sind. 2Für eine derartige Mitteilung besteht in diesen Fällen stets ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. 3Es kommt in diesen Fällen nicht auf den Umfang der durch § 68 Abs. 4 EStG eingeräumten Mitteilungsbefugnis an. 4Die in diesen Fällen nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bestehende Offenbarungsbefugnis tritt neben die Mitteilungsbefugnis nach § 68 Abs. 4 EStG.

(3) Bei der Offenbarung an die für die Gewährung von Arbeitslosengeld und -hilfe, Unterhalts-, Übergangs-, Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld sowie Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Organisationseinheiten der Agentur für Arbeit dürfen nach § 21 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Einkünfte und Bezüge des Kindes und der Zeitraum, für den das Kind zu berücksichtigen ist, mitgeteilt werden.

(4) § 68 Abs. 4 EStG gilt für die inzwischen privatisierten Unternehmen von Post und Bahn (Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG) nur insoweit, als sie Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 2 EStG sind.

VIII. Prüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen über Meldedatenabgleich

§ 69 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten Übermittlung

Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.”

DA 69 Meldedatenabgleich

(1)  1§ 69 EStG bildet zusammen mit § 3 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom (BGBl 1995 I S. 1011 – 2. BMeldDÜV) in der durch Artikel 25 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 geänderten Fassung die Rechtsgrundlage für den Datenabgleich zwischen der BA und den Meldebehörden zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld. 2Durch den Datenabgleich werden die Existenz und der Inlandsaufenthalt der berechtigten Person und der Kinder festgestellt.

(2) Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes nehmen am Meldedatenabgleich nicht teil.

IX. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

§ 70 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

(1)  1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann abgesehen werden, wenn

  1. dem Antrag entsprochen wird oder

  2. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind, oder

  3. ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass der Berechtigte die Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen hat.

(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt, der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.

(3)  1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 über- oder unterschreiten.”

DA 70.1 Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid

(1)  1Auf das Kindergeld als Steuervergütung im Sinne von § 37 Abs. 1 AO finden gemäß § 155 Abs. 6 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften der §§ 155 bis 177 AO sinngemäß Anwendung. 2Dies bedeutet, dass die Festsetzung des Kindergeldes für jedes Kind grundsätzlich durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 157 Abs. 1 AO). 3Die Festsetzungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst werden. 4Ausnahmen von der schriftlichen Bescheiderteilung sind in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt. 5Schriftliche Kindergeldbescheide müssen im Briefkopf den Zusatz „Familienkasse” tragen.

Beispiele:
  • „Bundesministerium des Innern – Familienkasse –”

  • „Stadt Bonn – Die Oberbürgermeisterin – Familienkasse –”

  • „Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse –”

  • „Agentur für Arbeit Bonn – Familienkasse –”

(2)  1Soweit die Festsetzung des Kindergeldes durch schriftlichen Bescheid erfolgt, muss die Entscheidung nach § 121 AO soweit begründet werden, dass der Adressat des Verwaltungsaktes den Inhalt der Entscheidung der Familienkasse verstehen und ggf. im Einspruchswege dagegen vorgehen kann. 2Zur Klarstellung sind die Kindergeldberechtigten im Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheid darauf hinzuweisen, dass dieser auch den gesamten Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe erfasst, es sei denn, es liegt ein konkreter Regelungszeitraum vor. 3Es ist darauf zu achten. Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide möglichst zeitnah zu erlassen, um für den Fall eines Neuantrages eine größtmögliche Rückwirkung der Festsetzung zu erhalten.

(3)  1Schriftliche Bescheide sind nach § 157 Abs. 1 AO mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung hat nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge, sondern nur die Verlängerung der Einspruchsmöglichkeit auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

(4)  1Um sicherzustellen, dass das Finanzamt Kenntnis von Nachzahlungen und Rückforderungen von Kindergeld erhält, sollte in alle Bescheide der Familienkassen über eine Nachzahlung oder Rückforderung folgender Hinweis aufgenommen werden (s. dazu auch Vordruck KG 2):

„Ist für das Kind im betreffenden Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen worden, ist die Nachzahlung/Rückforderung des Kindergeldes durch Abgabe einer berichtigten Anlage ‚Kinder‘ unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.”

2In den unter DA 68.4 Abs. 3 genannten Fällen ist das Finanzamt durch die Familienkasse zu unterrichten (§ 21 Abs. 4 FVG).

(5) Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder mehrere andere Personen bzw. Stellen zu zahlen, ist der Berechtigte im Bescheid auf die ihm obliegende Mitteilungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) hinzuweisen.

(6)  1Soweit durch die Aufhebung bzw. Änderung einer Kindergeldfestsetzung oder eine Neufestsetzung des Kindergeldes auch andere Personen oder Stellen betroffen werden, sind diese entsprechend zu benachrichtigen. 2Wird von einem Aufhebungs-, Änderungs- oder Neufestsetzungsbescheid auch der Kindergeldanspruch einer Person berührt, bei der ein Kind als Zählkind berücksichtigt wird, ist eine Durchschrift des Bescheides für die betreffende Kindergeldakte zu fertigen, damit geprüft werden kann, ob sich etwa durch den Wegfall des Zählkindes der dortige Kindergeldanspruch vermindert. 3Wird die Kindergeldakte der anderen Person nicht bei derselben Familienkasse geführt, ist die andere Familienkasse entsprechend zu unterrichten.

(7)  1Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten richtet sich nach dem AEAO vom , zuletzt geändert durch (BStBl 2004 I S. 31). 2Für die öffentliche Zustellung ist § 15 VwZG und die dazu ergangene allgemeine Verwaltungsvorschrift vom in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.

(8)  1An in einem anderen EWR-Staat, im ehemaligen Jugoslawien, in der Schweiz, in Marokko, Tunesien oder in der Türkei wohnende bzw. sich dort aufhaltende Adressaten können Bescheide nach Art. 3 Abs. 3 DVO bzw. den entsprechenden Regelungen in den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit unmittelbar durch Einschreiben mit Rückschein übersandt werden. 2Ferner können an Empfänger in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland. Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und den USA Bescheide durch einfachen Brief bekannt gegeben werden; in einem solchen Fall gilt der Verwaltungsakt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern nicht der Zugang selbst bzw. der vermutete Zeitpunkt des Zugangs vom Adressaten bestritten wird. 3Hält sich ein Adressat in einem anderen als den genannten Staaten auf, ist der Bescheid nach § 14 VwZG über die zuständige deutsche Auslandsvertretung bekannt zu geben.

DA 70.2 Absehen von der Bescheiderteilung

(1)  1Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG kann von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides abgesehen werden, wenn dem Antrag auf Kindergeld in vollem Umfang entsprochen wird. 2Die Kindergeldfestsetzung wird in einem solchen Fall auf „andere Weise” im Sinne von § 119 Abs. 2 Satz 1 AO, nämlich durch die erste Auszahlung des Kindergeldes und Bekanntgabe des Auszahlungsbetrages und -zeitraumes bekannt gegeben. 3Der Inhalt der Festsetzung wird dabei durch die Aktenverfügung bestimmt. 4Aus dem ersten Zahlungsbeleg kann der Berechtigte aufgrund seiner durch das Merkblatt vermittelten Kenntnisse entnehmen, für wie viele Kinder, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Höhe Kindergeld festgesetzt worden ist.

(2) Wird einem Berechtigten anlässlich einer Anfrage aufgrund der Aktenlage mündlich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das beantragte Kindergeld festzusetzen, wird damit eine unverbindliche Auskunft erteilt.

(3)  1Von der Erteilung eines schriftlichen Korrekturbescheides kann nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG abgesehen werden, wenn der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind. 2Ergeben sich durch die Anzeige Änderungen in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder, so ist von der schriftlichen Bekanntgabe der Änderung nach § 70 Abs. 2 EStG abzusehen. 3Soweit jedoch Kindergeld überzahlt worden ist, ist der Korrekturbescheid schriftlich bekannt zu geben. 4Wird angezeigt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht in der Person des Kindes, sondern derjenigen des Berechtigten selbst fortfallen, bedarf es ebenfalls der Bescheiderteilung.

(4) Vollendet ein Kind sein 18. Lebensjahr, ohne dass die Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung nachgewiesen werden, bedarf es nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG keiner förmlichen Mitteilung über die Erledigung der Festsetzung.

DA 70.3 Erteilung von Zwischennachrichten

1Verzögerungen bei der Entscheidung über den Anspruch und Unterbrechungen in der laufenden Zahlung, über die der Antragsteller oder Kindergeldempfänger nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet wird, können berechtigte Beschwerden und auch so genannte Untätigkeitseinsprüche (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) mit entsprechenden Kostenfolgen auslösen. 2Antragsteller bzw. Empfänger von Kindergeld oder von Abzweigungsbeträgen sind daher stets schriftlich oder (fern-)mündlich zu unterrichten, wenn z. B. über einen Antrag auf Erlass oder Korrektur einer Kindergeld-Festsetzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Eingang bei der örtlich zuständigen Familienkasse entschieden worden ist, es sei denn, dass der Anlass für die Verzögerung dem Antragsteller bereits durch eine Rückfrage bei ihm bekannt ist.

DA 70.4 Aufhebung bzw. Änderung der Kindergeldfestsetzung bei einer Änderung der Verhältnisse
DA 70.4.1 Anwendungsbereich

(1)  1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung kann zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten wirken. 3§ 70 Abs. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 EStG Kindergeld nicht mehr als Steuervergütung, sondern als Sozialleistung nach dem BKGG zu zahlen ist.

(2)  1Die Änderung oder Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG führt zur inhaltlichen Abwandlung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung. 2Ergeben sich durch die Korrektur nach § 70 Abs. 2 EStG Änderungen in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder, so sind die Festsetzungen für diese Kinder nach § 70 Abs. 2 EStG zu ändern (DA 70.2 Abs. 3).

(3)  1§ 70 Abs. 2 EStG ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Änderung der Verhältnisse zu einem Zeitpunkt eintritt, der nach dem Bekanntgabezeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Aufhebungsbescheides, aber noch innerhalb des von ihm erfassten Regelungszeitraums liegt. 2§ 70 Abs. 2 EStG ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat. 3In diesen Fällen kann nur eine erneute Festsetzung des Kindergeldes beantragt werden.

DA 70.4.2 Änderung in den Verhältnissen

(1)  1Eine Aufhebung oder Änderung nach § 70 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass sich die Verhältnisse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Berechtigten nachträglich geändert haben. 2Hierzu zählen auch rechtliche Verhältnisse. 3Die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergeldes (Ausübung der Entscheidungs-/Anordnungsbefugnis) vorlagen, müssen sich geändert haben. 4Die Änderung muss auch anspruchserheblich sein, d. h. zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall oder einer Erhöhung des Kindergeldanspruchs führen.



(2)  1Entfällt die Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG wegen veränderter Einkommensverhältnisse des Berechtigten, ist die Kindergeldfestsetzung für das jeweilige Kalenderjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern; zu Änderungen der Einkommensverhältnisse des Kindes vgl. DA 63.4.1.2 Abs. 4. 2Das für den Korrekturzeitraum zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist gemäß § 37 Abs. 2 AO vom Empfänger zu erstatten.

DA 70.4.3 Korrekturzeitraum

1Die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung ist sowohl für die Zukunft als auch ggf. für die Vergangenheit (rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 2Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Gunsten des Berechtigten sind dabei im Hinblick auf § 66 Abs. 2 EStG von diesem Monat an zu berücksichtigen. 3Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Ungunsten des Berechtigten werden dagegen erst vom Folgemonat an wirksam.

DA 70.5 Beseitigung einer von Anfang an fehlerhaften Kindergeld-Festsetzung
DA 70.5.1 Anwendungsbereich

(1)  1Eine von Anfang an rechtswidrige Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Neufestsetzung oder Aufhebung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. 2Eine solche Neufestsetzung bzw. Aufhebung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 3Die Vorschrift erfasst sowohl rechtswidrige Kindergeldfestsetzungen zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berechtigten; auf ein Verschulden von Kindergeldberechtigten oder Behörde kommt es nicht an.

(2)  1§ 70 Abs. 3 EStG unterscheidet zwischen einer Neufestsetzung und einer Aufhebung der Festsetzung. 2Eine Neufestsetzung ist vorzunehmen, wenn das Kindergeld zu Unrecht abgelehnt worden ist. 3Eine Aufhebung ist dagegen vorzunehmen, wenn die Kindergeldfestsetzung von Anfang an zu Unrecht erfolgt ist.

(3) Eine Neufestsetzung bzw. Aufhebung der Kindergeldfestsetzung kommt nach § 70 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz EStG in Betracht, wenn bei der ursprünglichen Entscheidung eine für den Berechtigten günstige Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes zugrunde gelegt, diese Rechtsprechung aber später geändert worden ist.

DA 70.5.2 Korrekturzeitraum

1Eine Neufestsetzung des Kindergeldes bzw. Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist von dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung bzw. Aufhebung folgenden Monat an vorzunehmen. 2Falls vom ursprünglichen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ein konkreter Zeitraum erfasst wurde, kann Kindergeld ab dem auf diesen Zeitraum folgenden Monat neu festgesetzt werden. 3Der Tag der Absendung ist aktenkundig zu machen, s. auch § 122 AO.

DA 70.6 Korrektur von Festsetzungen aufgrund Änderungen bei den Einkünften und Bezügen

1§ 70 Abs. 4 EStG bietet als lex specialis die Möglichkeit, Festsetzungen zu korrigieren, wenn sich die zugrunde liegenden Einkünfte und Bezüge ändern. 2Er hat Vorrang vor § 173 AO.

3Der Familienkasse muss nachträglich bekannt werden, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag entgegen der ursprünglichen Prognose bzw. entgegen dem der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Betrag (nicht) überschreiten. 4Trotz der gesetzlichen Formulierung ist es zur Bejahung des Anspruchs nicht erforderlich, dass die Grenze der Einkünfte und Bezüge unterschritten wird, das Erreichen der Grenze ist unschädlich, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

5Nachträglich bekannt werden kann der Familienkasse alles, was die Höhe der Einkünfte und Bezüge nach einer Festsetzung unmittelbar beeinflusst, z. B. nachträgliche Angaben des Kindergeldberechtigten oder Dritter, die die Prognose oder eine spätere Entscheidung hinfällig machen; dabei ist es unerheblich, ob ein die Höhe der Einkünfte und Bezüge änderndes Ereignis bereits zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung eingetreten war.

6Nicht unter § 70 Abs. 4 EStG fallen

  • Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen, soweit sie sich auf Einkünfte und Bezüge beziehen (Korrektur nach § 70 Abs. 3 EStG).

  • Änderungen die nur einen mittelbaren Einfluss auf die Einkünfte und Bezüge haben (z. B. kürzere oder längere Anspruchszeiträume als ursprünglich angenommen).

  • Rechtsanwendungsfehler der Familienkasse (Korrektur nach § 70 Abs. 3 EStG).

7Innerhalb der Festsetzungsfrist kann mit § 70 Abs. 4 EStG die Festsetzung mehrfach korrigiert werden. 8Zu Gunsten der Kindergeldberechtigten ist insbesondere § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zu beachten.

9§ 70 Abs. 4 EStG ist auch für Zeiträume vor dem anzuwenden.

X. Zahlungsweise

§ 71 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Zahlungszeitraum

Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.”

DA 71.1 Zahlungsrhythmus

1Der Kindergeldanspruch ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen. 2Vorauszahlungen, Kapitalisierungen und dergleichen sind nicht zulässig. 3Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeld-Festsetzung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO).

DA 71.2 Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse

(1)  1Nach § 224 Abs. 3 Satz 1 AO ist. Kindergeld grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen; der Berechtigte muss nicht Kontoinhaber sein. 2Eine Erstattung von (anteiligen) Kontoführungsgebühren kommt dabei nicht in Betracht.

(2)  1Auf Verlangen ist das Kindergeld auch auf ein Bausparkonto des Berechtigten bei einer Bausparkasse zu überweisen. 2Bei der Wahl dieses Überweisungsweges ist nicht sichergestellt, dass der Berechtigte stets in derselben Weise wie andere Leistungsempfänger über den Eingang der Zahlung, Änderungen in der Höhe der Leistung u. Ä. unterrichtet wird, daher ist in solchen Fällen immer eine schriftliche Kindergeld-Festsetzung zu erlassen. 3Eine Aufteilung der Kindergeld-Zahlung auf mehrere Konten des Berechtigten ist nicht zulässig.

(3) Das Kindergeld kann im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden, wenn der Zahlungsempfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(4) Beim Tod eines Berechtigten gilt Gesamtrechtsnachfolge, § 45 AO.

(5)  1In der ab dem geltenden Neufassung der KBV (Kleinbetragsverordnung, Art. 26 StEuGlG – Steuer-Euroglättungsgesetz, BStBl 2001 I S. 3) ist § 8 KBV ersatzlos weggefallen. 2Kindergeld wird daher ab ungerundet ausgezahlt. 3Bei Auszahlungen für davor liegende Zeiträume gilt der für den jeweiligen Anspruchszeitraum geltende Kindergeldsatz, also der gegebenenfalls gerundete DM-Betrag (KBV in der Fassung vom ). 4Dieser ist in Euro umzurechnen und mangels Umrechnungsvorschrift für Euro-Beträge ungerundet auszuzahlen.

XI. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 72 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1)  1Steht Personen, die

  1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder

  2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder

  3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,

Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse.

(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt

  1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder

  2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt

erhalten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.

(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:

  1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;

  2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezügen der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt;

  3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;

  4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder – falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind – der Rechtsträger, zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.

(6)  1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.

(7)  1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen. 2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.

(8)  1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.”

DA 72.1 Allgemeines

(1)  1Die Familienkassen sind organisatorischer Teil ihrer Dienststelle, und die Bearbeiter unterstehen weiterhin der Rechts- und Fachaufsicht ihrer Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten. 2Sie fuhren ihre Aufgabe als Familienkasse unter der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen durch. 3Jeder, der Kindergeldangelegenheiten bearbeitet (z. B. Bearbeiter, deren Vorgesetzte und Dienstvorgesetzte), unterliegt den besonderen Vorschriften für Amtsträger im Bereich der Abgabenordnung.

(2)  1Bei einem Wechsel der Zuständigkeit zu einer anderen Familienkasse (z. B. von der Familienkasse eines öffentlichen Arbeitgebers auf die Agentur für Arbeit – Familienkasse –) bleibt die Festsetzung bestehen und darf nicht aufgehoben werden. 2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung gebunden.

(3) Schaltet die Familienkasse bei der Auszahlung Dritte (etwa ein Rechenzentrum) ein, so bestehen dagegen keine Bedenken, solange sie Herrin des Verfahrens bleibt, alle Entscheidungen selbst trifft und gegenüber dem Steuerpflichtigen allein in Erscheinung tritt.

(4) § 72 Abs. 7 EStG enthält u. a. die erforderliche Regelung zur Ausweisung der ausgezahlten Kindergeldsumme in der Lohnsteuer-Anmeldung des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt.

DA 72.2 Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören:

  • Mitglieder von Bundesregierung und Landesregierungen, Parlamentarische Staatssekretäre.

  • Beamte von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten.

  • Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter.

  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

  • Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(2)  1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören insbesondere Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts folgende laufende Bezüge (nicht nur einmalig oder zusammengefasst) erhalten:

  • Ruhegehalt.

  • Besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG.

  • Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge.

  • Bezüge nach den §§ 11a und 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

  • Übergangsgebühmisse nach § 17 des Bundespolizeibeamtengesetzes und § 11 SVG.

  • Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes. Den Empfängern von beamtenrechtlichem Übergangsgeld ist für die Bezugsdauer das Kindergeld vom Träger der Versorgungslast zu zahlen.

2Nicht als Versorgungsempfänger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten.

(3)  1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören Personen, die beim Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Angestellte (auch dienstordnungsmäßige Angestellte) oder Arbeiter beschäftigt sind. 2Hierzu zählen auch nebenberuflich bzw. gegen Gebührenanteile tätige Arbeitnehmer wie z. B. Fleischkontrolleure. 3Weiterhin werden neben den Auszubildenden im Sinne des BBiG auch alle Personen erfasst, deren Beschäftigung zur beruflichen Ausbildung durch Tarifvertrag geregelt ist, z. B. Praktikanten für die Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes und für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden. 4Erfasst werden ferner Mitarbeiter der Deutschen Beamten-Versicherung, die bei dieser oder bei dieser und zugleich bei deren privatrechtlichen Unternehmungen tätig sind.

5Keine Arbeitnehmer im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind im öffentlichen Dienst beschäftigte Heimarbeiter und ausländische Stipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig sind.

(4)  1Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind zuständig für beurlaubte und entsandte Beschäftigte, für Beschäftigte, die sich im Mutterschaftsurlaub oder in einer Elternzeit befinden, solange dieser Personenkreis Ansprüche auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz hat. 2Dies gilt auch dann, wenn beurlaubte Beschäftigte bei einer anderen Stelle eine Erwerbstätigkeit übernehmen (z. B. beurlaubte Beamte, die bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft, bei einem Abgeordneten oder einer Fraktion im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig sind). 3DA 72.3 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5)  1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 und 2 EStG gehören nicht:

  • Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder die im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet (z. B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie der als Aktiengesellschaft betriebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Gemeinde [Eigenbetriebe] oder Arbeitnehmer eines als privatrechtliche Gesellschaft [z. B. als GmbH] betriebenen Zuwendungsempfängers der öffentlichen Hand).

  • Personen, die aufgrund eines Gestellungsvertrages beschäftigt werden.

  • ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Vorruhestandsgeld gezahlt wird.

  • Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezählt werden, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (z. B. „pensionierter” Chefarzt eines Krankenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist).

  • Ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z. B. VBL) – einschließlich Leistungen aus Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen – erhalten.

2Nehmen berufliche Rehabilitanden mit Anspruch auf Übergangsgeld an einer betrieblichen Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teil und ist Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkasse), ist nicht dieser Träger, sondern die Agentur für Arbeit zuständig. 3Für Personen, denen im Rahmen von § 19 BSHG Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, ist die Agentur für Arbeit zuständig. 4Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem der in § 72 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Rechtsträger im Rahmen solcher Maßnahmen lässt die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit unberührt.

(6)  1Für die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung noch auf die Zahlung von Dienstbezügen oder Arbeitsentgelt an. 2Von ihr werden daher auch erfasst:

  • Nicht vollbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) Angehörige des öffentlichen Dienstes.

  • Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspruchen können.

  • Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen (§§ 5 ff. des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages).

3Bei ABM-Arbeitnehmern und Arbeitnehmern in Maßnahmen nach §§ 272 ff. SGB III und § 19 BSHG ist hingegen das Kindergeld, auch wenn sie bei einem öffentlich-rechtlichen Träger beschäftigt sind, von der Agentur für Arbeit – Familienkasse – festzusetzen und auszuzahlen.

(7)  1Für die Festsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der Rechtsträger nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG zuständig, dem ohne diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts obliegen würde; vgl aber DA 72.3. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes während der Zeit seiner Beurlaubung im Schuldienst einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts steht und von dort seine Bezüge erhält.

(8) Wird ein Versorgungsempfänger für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt, bleibt für die Festsetzung des Kindergeldes die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig.

(9)  1§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, sondern die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen einschließlich der Ordensgemeinschaften sowie auch Einrichtungen der Kirchen, mit denen diese tätig werden (kirchliche Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehrwerkstätten u. Ä.). 2Für die Zuständigkeit bei Betriebsangehörigen solcher kirchlichen Einrichtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung hat. 3Trägt die kirchliche Einrichtung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem BGB, zählen die Betriebsangehörigen nicht zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 EStG.

4Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde und festzustellen ist, ob sie dem Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG zuzuordnen ist. 5Besitzt die Einrichtung einer Religionsgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist diese selbst Dienstherr oder Arbeitgeber. 6In diesen Fällen ist die Agentur für Arbeit für die Beschäftigten zuständig.

(10)  1Nach den Stiftungsgesetzen der Länder wird zwischen kirchlichen und anderen Stiftungen unterschieden. 2In der Urkunde über die die Rechtsfähigkeit der Stiftung begründende staatliche Genehmigung wird die Eigenschaft der „Kirchlichkeit” einer Stiftung in der Regel daher ausdrücklich bezeichnet. 3Ist in der Genehmigungsurkunde eine Stiftung des öffentlichen Rechts als „kirchlich” ausgewiesen, werden die Beschäftigten von der Ausnahmeregelung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst.

(11) Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG zählen folgende Institutionen:

  • Arbeiterwohlfahrt – Hauptausschuss.

  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland.

  • Deutscher Caritas-Verband.

  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband.

  • Deutsches Rotes Kreuz.

  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

DA 72.3 Zuständigkeit der Agentur für Arbeit – Familienkasse –

(1)  1Nach § 72 Abs. 8 EStG ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes die Agentur für Arbeit – Familienkasse – in folgenden Fallgruppen zuständig:

  1. wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder sonstigen Vertragsstaates (Bosnien und Herzegowina, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Schweiz, Türkei und Tunesien; sowie der nachfolgenden Staaten bis zum (ab EU-Staaten): Estland, Lettland, Litauen, Tschechische Republik und Zypern) ist, auch wenn die gesamte Familie in Deutschland wohnt,

  2. wenn ein nachrangig Berechtigter (insbesondere der Ehegatte des vorrangig Berechtigten) Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaates ist und entweder in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaat tätig ist oder Entgeltersatzleistungen aus einem solchen Staat bezieht,

  3. bei Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaat,

  4. bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaat. 2In den Fällen der DA 63.6.1 Abs. 2 Satz 1 bleibt weiterhin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig.

  5. bei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern bzw. Gleichgestellten aus einem anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaat (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe d, Art. 14, Art. 14b Nr. 1 und 2, Art. 14e, Art. 17 VO [EWG] 1408/71 sowie entsprechende Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit bzw. Kindergeld mit den o. a. Staaten) und ihren (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten.

  6. bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge) eines anderen EU-Staates,

  7. bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer Missionen bzw. konsularischer Vertretungen eines anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaates.

2Die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit – Familienkasse – bestimmt sich nach DA 67.2.2.

(2) Obliegt der Agentur für Arbeit – Familienkasse – die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für im öffentlichen Dienst Beschäftigte, müssen der Kindergeldantrag und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs. 1 EStG an die zuständige Agentur für Arbeit – Familienkasse – gerichtet werden.

(3)  1Ist für ein Kind des Berechtigten die Agentur für Arbeit – Familienkasse – zuständig, so übernimmt dieses die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten. 2Eine evtl. erforderliche Korrektur der Festsetzung der Familienkasse des öffentlichen Dienstes ist – auch für Zeiten vor 1999 – durch die Agentur für Arbeit – Familienkasse – durchzuführen.

(4)  1Die Agentur für Arbeit bleibt zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, wenn ein Berechtigter eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten wird. 2§ 72 EStG findet in einem solchen Fall keine Anwendung. 3Dadurch wird vermieden, dass mit der Aufnahme und Beendigung einer kurzfristigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst jeweils ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Kindergeldzahlung eintritt. 4Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs Monate geplante Tätigkeit im öffentlichen Dienst während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem Anschluss an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständigkeitswechsel ein. 5Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers beginnt mit dem nächsten Monat, in dem dies bei der Zahlung berücksichtigt werden kann.

6Die Agentur für Arbeit bleibt für die Kindergeldzahlung auch dann zuständig, wenn nach Beendigung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst – jedoch nicht in unmittelbarem Anschluss daran – erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst begonnen wird.

7Für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Waldarbeiter, Wasserbauarbeiter oder ähnliche Arbeitnehmer bleibt der jeweilige öffentliche Arbeitgeber weiterhin zuständig, wenn das Arbeitsverhältnis aus Witterungsgründen nach den einschlägigen Tarifverträgen „vorübergehend” beendet wird und ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht.

(5)  1Ist aus einem Antrag zu ersehen, dass der Ehegatte des Antragstellers oder eine andere Person, zu der eines der aufgeführten Kinder in einem Kindschaftsverhältnis steht, im öffentlichen Dienst tätig ist, ist der für die Kindergeld-Zahlung gemäß § 72 EStG zuständigen Stelle eine Vergleichsmitteilung zu übersenden. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn angezeigt wird, dass eine der oben genannten Personen in den öffentlichen Dienst tritt oder getreten ist. 3Erhält für ein bei einer Familienkasse geführtes Zählkind der andere im öffentlichen Dienst tätige Elternteil das Kindergeld, so sind Anfragen zur (Weiter-)Berücksichtigung des Kindes grundsätzlich mit Vergleichsmitteilung an die nach § 72 EStG zuständige Stelle zu richten.

4Vergleichsmitteilungen sind unverzüglich auszuwerten.

DA 72.4 Zusammenarbeit der Familienkassen
DA 72.4.1 Verfahren bei Beantragung des Kindergeldes

1Ergibt sich aus einem beim öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber gestellten Kindergeldantrag, dass eine der Fallgruppen der DA 72.3 Abs. 1 gegeben ist, wird der Antragsteller an die zuständige Agentur für Arbeit – Familienkasse – verwiesen. 2Hat der Berechtigte Anspruch auf Kindergeld für weitere Kinder oder solches beantragt, ist beim öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber anzufragen, für welche Kinder und wie lange er Kindergeld zahlt. 3Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, ist dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ein Abdruck der dem Berechtigten erteilten ablehnenden Entscheidung zu übersenden. 4Von gegenseitigen Aktenübersendungen kann in diesen Fällen abgesehen werden. 5Die Unterrichtung über die Zuständigkeit sollte auch in der Gehaltsakte festgehalten werden.

DA 72.4.2 Bearbeitung von Veränderungsanzeigen

(1)  1Teilt ein Berechtigter seinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber eine Änderung in den Verhältnissen mit, prüft dieser, ob die Änderungsmitteilung auch für die Agentur für Arbeit – Familienkasse – von Bedeutung ist. 2Trifft dies zu, erhält diese das Original bzw. eine Ablichtung der Veränderungsanzeige zur weiteren Veranlassung übersandt. 3Ablichtungen werden mit dem dienstlichen Vermerk „Original hat vorgelegen” versehen.

(2)  1Werden der Agentur für Arbeit – Familienkasse – Veränderungen angezeigt, die sich auch auf besoldungs-, tarif- oder versorgungsrechtliche Bereiche auswirken können, ist dies der Bezügefestsetzungsstelle nach § 68 Abs. 4 EStG von Amts wegen durch Übersendung einer Ablichtung der Veränderungsanzeige mitzuteilen. 2Die Ablichtung ist mit dem Vermerk „Original hat vorgelegen” zu versehen.

DA 72.4.3 Aufrechnungs- und Erstattungsersuchen ausländischer Träger

Hat ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zu Unrecht ausländische Familienleistungen bzw. -beihilfen erhalten, entscheidet die Agentur für Arbeit – Familienkasse – über die Zulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung.

XII. Zahlung des Kindergeldes an andere Arbeitnehmer

§ 73 EStG

weggefallen

XIII. Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

§ 74 EStG hat folgenden Wortlaut: [3]

„Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

(1)  1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.”

DA 74.1 Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
DA 74.1.1 Allgemeines, Abzweigungsvoraussetzungen

(1)  1Kindergeld kann an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende Person oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte seine Unterhaltspflicht diesem Kinde gegenüber verletzt. 2Eine Unterhaltspflicht setzt einen ungedeckten Unterhaltsbedarf des Kindes (§ 1602 BGB) und die Leistungsfähigkeit des Berechtigten (§ 1603 BGB) voraus. 3Eine einmalige oder nur unwesentliche Verletzung der Unterhaltspflicht rechtfertigt keine Abzweigung von Kindergeld; es muss sich vielmehr um eine andauernde Pflichtverletzung handeln, ohne dass der strafrechtliche Tatbestand der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB) erfüllt zu sein braucht. 4Kindergeld kann auch abgezweigt werden, wenn der Berechtigte mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltsverpflichtet ist (§ 1603 BGB) oder wenn er mit einem Betrag, der geringer als das auf das Kind entfallende Kindergeld ist, seine Unterhaltspflicht erfüllt. 5Darüber hinaus kann Kindergeld in analoger Anwendung von § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 EStG abgezweigt werden, wenn der Berechtigte dem Kind keinen Unterhalt leistet, seine Unterhaltsverpflichtung aber nicht verletzt, weil er sie durch Gewährung einer angemessenen Ausbildung bereits erfüllt hat und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt wegen einer Zweitausbildung zu leisten (vgl.  BStBl 2002 II S. 575). 6Ist ein Berechtigter bereits nach § 1601 BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet – wie gegenüber Kindern des Ehegatten (Stiefkinder) oder Pflegekindern –, kann keine Abzweigung erfolgen.

(2)  1Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antragsteller muss im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere, dass der Berechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt bzw. keinen Unterhalt leistet und er für den Unterhalt aufkommt. 3Wird das Auszahlungsersuchen nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §§ 103, 104 SGB X in Betracht kommt. 4Erforderlichenfalls ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein Auszahlungsbegehren ausführlich zu begründen. 5Die Entscheidung ist ein sonstiger Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten einerseits und dem Abzweigungsempfänger andererseits.

(3)  1Der BFH hat in den Urteilen zum Kindergeldanspruch für volljährige vollstationär untergebrachte behinderte Kinder festgestellt, dass die Leistungen der Sozialhilfeträger nicht ausreichen, um den gesamten Lebensbedarf eines behinderten Kindes zu decken ( BStBl 2000 II S. 75). 2Die allgemeine Behauptung eines Sozialhilfeträgers, die Eltern kämen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG), geht demnach an der Lebenswirklichkeit vorbei. 3Selbst ein Kostenbeitrag der Eltern stellt Unterhaltsaufwand für das behinderte Kind dar. 4Nach § 91 Abs. 2 BSHG werden Eltern zu den Kosten für eine vollstationäre Unterbringung ihres behinderten Kindes allenfalls in Höhe von 26 Euro herangezogen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Eltern tatsächlich zum Unterhalt verpflichtet sind. 5Bei einer Heranziehung in Höhe von 26 Euro ist keine Unterhaltspflichtverletzung zu unterstellen. 6In diesen Fällen ist eine Abzweigung von Kindergeld nicht zulässig, auch nicht in Höhe von 26 Euro. 7Laufende Abzweigungen sind gegebenenfalls nach § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

(4)  1Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger, Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Berechtigte. 2Die Abzweigung steht daher einer Aufrechnung des Kindergeldanspruchs mit einem Rückzahlungsanspruch nach § 75 EStG nicht entgegen. 3Eine Abzweigung kann nur erfolgen, soweit über den Anspruch auf Kindergeld noch verfügt werden kann. 4Das ist nicht mehr der Fall, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde, mit dem Anspruch auf Kindergeld aufgerechnet oder das Kindergeld abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden ist. 5Bei einer rückwirkenden Korrektur der Kindergeldfestsetzung ist der Abzweigungsempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen verpflichtet. 6In Zweifelsfällen ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.

DA 74.1.2 Abzweigungsempfänger

(1)  1Als Auszahlungsempfänger kommt neben einem Zahl- oder Zählkind auch eine Person oder Stelle in Betracht, die neben dem Berechtigten oder an dessen Stelle dem Kinde Unterhalt gewährt; auf eine gesetzliche Verpflichtung des Dritten zum Unterhalt kommt es nicht an. 2Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.

(2)  1Beansprucht ein anderer Elternteil Auszahlung an sich, weil er das Kind in seiner Obhut hat oder ihm die höhere Unterhaltsrente zahlt, so kommt keine Abzweigung in Betracht, vielmehr ist das Kindergeld nach Feststellung des Vorrangs gemäß § 64 Abs. 2 oder 3 EStG an diesen Elternteil zu zahlen. 2Ebenso wenig ist bei der Gestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG eine Auszahlung an den mit den Großeltern im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Elternteil vorzunehmen, wenn dieser seinen Vorrang durch Widerruf des Verzichts wieder herbeiführen kann.

Für Zeiträume bis zum gilt DA 74.1.2 Abs. 4 in der Fassung vom .

DA 74.1.3 Anhörung des Berechtigten

1Vor einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist der Berechtigte nach § 91 AO anzuhören. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Absendung des Aufforderungsschreibens Stellung zu nehmen. 3Wird Kindergeld bereits laufend gezahlt und liegt der nächste Zahlungstermin in der Anhörungsfrist, ist das Kindergeld für diesen Monat noch an den Berechtigten auszuzahlen. 4Liegt der nächste Zahlungstermin nach Ablauf der Anhörungsfrist, muss sofort über die Auszahlung befunden werden. 5Ergeben sich aufgrund der Stellungnahme des Berechtigten Zweifel an der Begründetheit des Abzweigungsersuchens, die nicht rechtzeitig ausgeräumt werden können, ist das möglicherweise an den Dritten auszuzahlende Kindergeld vorläufig einzubehalten und dem Berechtigten darüber ein Bescheid zu erteilen. 6Ist bei Eingang eines Abzweigungsersuchens noch keine Festsetzung des Kindergeldes erfolgt, ist sie grundsätzlich erst nach Anhörung des Berechtigten vorzunehmen. 7Ggf. ist an den Berechtigten zunächst nur das nicht vom Abzweigungsersuchen erfasste Kindergeld auszuzahlen. 8Verzögert sich die Entscheidung über die Abzweigung, ist erforderlichenfalls ein Zwischenbescheid zu erteilen.

DA 74.1.4 Höhe des Abzweigungsbetrages

(1)  1Zu Gunsten von Zahl- oder Zählkindern kann Kindergeld bis zu dem auf diese Kinder entfallenden Anteil im Sinne von § 76 EStG an den Dritten ausgezahlt werden. 2Zur Berechnung dieses Anteils vgl. DA 76.3.

Für Zeiträume bis zum gilt DA 74.1.4 Abs. 2 in der Fassung vom .

(2)  1In Anlehnung an § 65 Abs. 2 EStG ist wegen des Verwaltungsaufwandes von einer Abzweigung abzusehen, wenn der abzweigbare Anteil weniger als 5 Euro (vor 2002: 10 DM) monatlich beträgt. 2Zur Rundung von Auszahlungsbeträgen vgl. DA 71.2 Abs. 5.

DA 74.2 Abzweigung an unterhaltsberechtigte Kinder bei Unterbringung des Berechtigten

(Geltung nur noch für Zeiträume bis einschließlich )

(1)  1Ist ein Berechtigter aufgrund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, kann er die Auszahlung des Kindergeldes an diejenigen Kinder verlangen, die bei ihm als Zahl- oder Zählkinder berücksichtigt werden, wenn diese volljährig sind; die Auszahlung kann auch von diesen Kindern selbst verlangt werden. 2Für nicht volljährige Kinder handelt ggf. der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter.

(2)  1Eine Auszahlung an Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) oder an Pflegekinder kommt nicht in Betracht, weil der Berechtigte diesen Kindern gegenüber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. 2Wird die Auszahlung an solche Kinder beantragt, ist stets zu prüfen, ob überhaupt weiter von einer Aufnahme in den Haushalt des Berechtigten ausgegangen werden kann.

DA 74.3 Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern
DA 74.3.1 Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe

(1)  1Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert grundsätzlich, dass ein Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum in der Vergangenheit besteht, für den ein Sozialhilfeträger – trotz nachrangiger Leistungsverpflichtung – Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes dem Berechtigten für seine Kinder oder den Kindern allein erbracht hat. 2Soweit die Familienkasse das Kindergeld bereits an den Berechtigten bzw. an einen Dritten geleistet hat, besteht keine Erstattungspflicht (§ 104 Abs. 1 Satz 1, 2. HS SGB X). 3Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt ferner Gleichartigkeit der Leistungen voraus. 4An der Gleichartigkeit mangelt es z. B. bei der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe (ausführlich Absatz 3). 5Liegen weder Nachrangigkeit noch Gleichartigkeit vor, kommt ein Erstattungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Betracht: Der Leistungsträger muss vom Berechtigten bzw. vom Hilfe empfangenden Kind einen Kostenbeitrag erhoben oder Aufwendungsersatz verlangt haben (z. B. bei Heimunterbringung der Kinder auf Kosten des Sozialhilfeträgers, bei der Gewährung von ergänzender Sozialhilfe nach § 11 Abs. 2 BSHG oder von Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach § 43 Abs. 1 BSHG).

6Der Träger hat durch detaillierte Angaben im Erstattungsantrag darzulegen, dass er einen entsprechenden Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB X hat. 7In den Fällen des § 74 Abs. 2 EstG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist zusätzlich durch Vorlage einer Kopie des Kostenfestsetzungsbescheides nachzuweisen, dass von ihm eine Entscheidung über die Heranziehung der Eltern zu den Kosten durch Verwaltungsakt getroffen wurde. 8Sind derart begründete Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft, ist die Familienkasse an die Entscheidung des Trägers gebunden.

9Aus dem Bescheid muss eindeutig hervorgehen,

  • für welches Kind der Träger Aufwendungen erbringt,

  • welcher Art, Dauer und Höhe die gewährten (monatlichen) Leistungen sind und

  • in welcher Höhe der monatliche Kostenbeitrag verlangt wird.

(2)  1Hat nur eines von mehreren Kindern des Berechtigten Leistungen erhalten, so erfasst der Erstattungsanspruch nur das anteilige Kindergeld für dieses Kind; zur Berechnung des Anteils siehe DA 76.3. 2Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Kindergeldanspruch des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt. 3Diese Erfüllungsfiktion greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers wegen verspäteter Geltendmachung in entsprechender Anwendung von §§ 111, 113 SGB X ausgeschlossen bzw. verjährt ist, so dass eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiträume, in denen der Berechtigte Sozialhilfe bezogen hat, regelmäßig ausgeschlossen ist. 4Ist für die Familienkasse hingegen kein Erstattungsanspruch ersichtlich, teilt sie dies dem Sozialhilfeträger formlos mit, weil sich die Leistungsträger gleichwertig gegenüberstehen. 5Dem Sozialhilfeträger steht bei einer abweichenden Auffassung der Klageweg offen.

(3)  1Eine Erstattung an einen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt nicht in Betracht, weil es sich bei seiner Leistung und dem Kindergeld nicht um zweckgleiche Leistungen handelt. 2Im Gegensatz zu den Leistungen der Jugendhilfeträger ist das Kindergeld nicht von einem maßnahmebezogenen Zweck geprägt, sondern es handelt sich um eine allgemeine Leistung des Staates zum Ausgleich der wirtschaftlichen Belastung, die durch Kinder entsteht (, Amtliche Sammlung Bd. 96, S. 379).

3Eine Erstattung wegen gewährter Eingliederungshilfe kommt nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich bei der Eingliederungshilfe und dem Kindergeld nicht um zweckgleiche Leistungen handelt. 4Im Gegensatz zum Kindergeld ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohenden Behinderung zu verhüten oder eine vorhandenen Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 BSHG).

5Sofern der Träger in den Fällen der Sätze 1 und 3 vom Berechtigten oder vom Hilfe empfangenden Kind mit bestandskräftigem Bescheid Aufwendungsersatz verlangt oder einen Kostenbeitrag erhoben hat, besteht für die Familienkasse eine Erstattungspflicht nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X. 6Der Erstattungsanspruch des Trägers wird betragsmäßig durch den Bescheid begrenzt. 7Ein höherer Erstattungsanspruch entsteht erst nach Erteilung eines entsprechenden Bescheides gegenüber dem Berechtigten oder dem Hilfe empfangenden Kind (DA 74.1.1 Abs. 3 Sätze 4 ff.).

(4) Bei einer Erstattung aus der laufenden Kindergeldzahlung für ein über 27 Jahre altes behindertes Kind ist spätestens vom 65. Lebensjahr des berechtigten Elternteils an und danach alle fünf Jahre ein Lebensnachweis des Elternteils anzufordern; die Zahlung ist intern entsprechend zu befristen.

DA 74.3.2 Erstattungsansprüche der Träger der Kriegsopferversorgung

1Nach § 33b BVG erhalten Schwerbehinderte Menschen für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes, wenn für das betreffende Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. rentenrechtliche Kinderzulage oder Kinderzuschuss besteht. 2Wird Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum zuerkannt, für den bereits Kinderzuschläge nach dem BVG gezahlt worden sind, steht diese Nachzahlung gemäß § 71b BVG i. V. m. § 104 SGB X dem Träger der Kriegsopferversorgung zu. 3Der Träger der Kriegsopferversorgung hat deshalb nach § 74 Abs. 2 EStG einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse. 4Wird der Familienkasse bekannt, dass der Berechtigte Kinderzuschläge nach dem BVG bezieht, ist das zuständige Versorgungsamt über Höhe und Beginn des festgesetzten Kindergeldes zu unterrichten und unter Fristsetzung um Bekanntgabe der Höhe des Erstattungsanspruchs zu ersuchen.

DA 74.3.3 Erstattungsansprüche der Träger der Ausbildungsförderung

1Für Zeiträume seit dem wird aufgrund einer Änderung des BAföG Kindergeld nicht mehr als Einkommen des Kindes angerechnet, so dass für nachfolgende Zeiträume keine Erstattung an Ämter für Ausbildungsförderung in Betracht kommt (Änderung des BAföG durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom  – BGBl 2001 I S. 390, in Kraft seit dem ). 2Für Zeiträume bis einschließlich zum gilt DA 74.3.3 in der Fassung vom .

DA 74.3.4 Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch, Verzinsung

1Beim Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG mit einem Antrag auf Auszahlung an einen Dritten nach § 74 Abs. 1 EStG hat der Erstattungsanspruch Vorrang. 2Dem Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers kommt gemäß § 122a BSHG auch dann der Vorrang zu, wenn er mit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung zusammentrifft. 3Bereits getroffene anderweitige Verfügungen werden mit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 74 Abs. 2 EStG gegenstandslos. 4Eine Aufrechnung durch die Familienkasse hat grundsätzlich Vorrang vor Forderungen Dritter. 5Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits über einen Erstattungsantrag entschieden wurde.

6Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferversorgung gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 SGB X sind zu verzinsen, wenn diese Träger die Verzinsung im Einzelfall ausdrücklich verlangen. 7Die Verzinsung ist auf Vorleistungen beschränkt; eine Verzinsung laufender Erstattungsansprüche ist ausgeschlossen.

DA 74.3.5 Korrektur von zu Unrecht ausgezahltem Kindergeld

1Wurde an den Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, obwohl die Familienkasse Kenntnis vom Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG hatte, ist gegenüber dem Kindergeldberechtigten ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO zu erlassen. 2Wurde an den Sozialleistungsträger Kindergeld ausgezahlt und fällt durch Korrektur der Festsetzung der Kindergeldanspruch des Berechtigten für diesen Zeitraum weg, ist der Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) der Familienkasse gegenüber dem Sozialleistungsträger mittels Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO geltend zu machen.

DA 74.3.6 Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen

Vgl. hierzu DA 76.2.

XIV. Aufrechnung

§ 75 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Aufrechnung”

(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Berechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.”

DA 75.1 Allgemeines

(1)  1Für die Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruchs wegen überzahltem Kindergeld mit laufendem Kindergeld gilt § 75 EStG. 2Danach kann ein Anspruch auf Rückzahlung von Kindergeld sowohl gegen den Kindergeldanspruch des Rückzahlungspflichtigen als auch gegen denjenigen eines mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten aufgerechnet werden. 3Für die Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit anderen Ansprüchen (z. B. Besoldungs-, Vergütungs-, Versorgungs- und Lohnansprüchen) unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gelten nach § 226 Abs. 1 AO die §§ 387 bis 396 BGB sinngemäß. 4Die Aufrechnung erfolgt im Steuerrecht durch einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung der Familienkasse und stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar ( BStBl 1997 II S. 479).

(2)  1Der Aufrechnung nach § 75 EStG kommt für die Rückzahlung zu Unrecht geleisteten Kindergeldes wegen des einfachen Verfahrens bei der Einbehaltung vom laufenden Kindergeld besondere Bedeutung zu. 2Von der Aufrechnungsmöglichkeit ist daher stets Gebrauch zu machen.

(3)  1Nach § 75 EStG kann nur ein Anspruch auf überzahltes Kindergeld gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld aufgerechnet werden. 2Zu zahlendes Kindergeld ist nicht nach § 226 AO aufrechenbar.

(4)  1Erheben der Berechtigte bzw. – im Falle des § 75 Abs. 2 EStG – der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Berechtigte Einwände gegen die Aufrechnung und sind diese nicht begründet, ist die Wirksamkeit der Aufrechnung in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO festzustellen. 2Der Einspruch gegen einen Korrektur- bzw. Erstattungsbescheid ist dabei nur dann als Einwand gegen eine Aufrechnung zu werten, wenn nach dem Inhalt des Einspruchs das Vorliegen der Aufrechnungslage bestritten wird. 3Der Abrechnungsbescheid selbst kann gesondert mit Einspruch angefochten werden.

(5) Ansprüche auf Kindergeld können ohne Zustimmung des Betroffenen nicht gegen oder mit Ansprüchen von Sozialleistungsträgern verrechnet werden.

(6)  1Zur Vollstreckung von Bescheiden über Kindergeld – z. B., wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht oder Aufrechnungen nicht möglich sind und eine Rückzahlung nach entsprechender Aufforderung des Verpflichteten nicht erfolgt – wird auf das  Z C 1 – S 0500 – 20/95 – BStBl 1998 I S. 492 hingewiesen.

2Vollstreckungsersuchen sind regelmäßig an das Hauptzollamt zu richten, in dessen Vollstreckungsbezirk der Vollstreckungsschuldner ansässig ist. 3Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Hauptzollamt zur Durchführung der Vollstreckung befugt ist.

(7)  1Aus Vereinfachungsgründen ist es zweckmäßig, wenn Familienkassen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der unter Landesaufsicht stehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre Rückforderungsbescheide im Wege der Amtshilfe auch weiterhin von den bisher zuständigen Vollstreckungsbehörden vollstrecken lassen. 2Sollen gleichwohl in größerem Umfang Hauptzollämter um Vollstreckung ersucht werden, ist das Bundesamt für Finanzen zu unterrichten, mit wie vielen Vollstreckungsfällen jährlich zu rechnen ist.

DA 75.2 Aufrechnung einer Rückzahlungsforderung gegen den Kindergeldanspruch des mit dem Rückzahlungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten

1Gemäß § 75 Abs. 2 EStG kann ein Anspruch auf Rückzahlung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des mit dem Rückzahlungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten bis zur Hälfte dieses Anspruchs aufgerechnet werden. 2Eine Aufrechnung ist jedoch auch hier nur zulässig, soweit dieser Berechtigte durch die Aufrechnung nicht sozialhilfebedürftig wird.

DA 75.3 Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch

(1)  1Eine Abzweigung von Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 EStG an eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten steht einer Aufrechnung nicht entgegen. 2Durch die Entscheidung über eine anderweitige Auszahlung wird der Anspruch auf Kindergeld in der Person des Berechtigten nicht berührt; daher kann ihm gegenüber die Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen erklärt werden. 3Die Kürzung des auszuzahlenden Kindergeldes einerseits dem Berechtigten und andererseits dem Abzweigungsempfänger gegenüber sollte entsprechend ihrer Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs vorgenommen werden, im Zweifel im gleichen Verhältnis. 4DA 74.1.1 Abs. 4 Satz 5 ist zu beachten.

(2)  1Wird aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung das steuerliche Kindergeld laufend an einen Dritten ausgezahlt, kann die Familienkasse die Aufrechnung nur mit Kindergeldansprüchen erklären, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen. 2Die Familienkasse kann ferner die Aufrechnung erklären, wenn die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Anzeige über die Abtretung oder Verpfändung bestand, d. h., wenn der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Anzeige des Berechtigten bereits fällig war. 3Eine Aufrechnungserklärung ist aber ausgeschlossen, wenn der Rückzahlungsanspruch der Familienkasse erst nach Eingang der Anzeige über eine Abtretung oder Verpfändung und später als der abgetretene bzw. verpfändete Kindergeldanspruch fällig geworden ist. 4Kindergeldansprüche werden im Laufe des Monats fällig, für den sie bestimmt sind. 5Rückzahlungsansprüche der Familienkasse werden mit Zugang des Rückzahlungsbescheides beim Rückzahlungspflichtigen bzw. mit Ablauf einer dem Berechtigten eingeräumten Zahlungsfrist fällig (§ 220 Abs. 2 AO).

XV. Pfändung

§ 76 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Pfändung

1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages gilt:

  1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

  2. Der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.”

DA 76.1 Pfändungsbeschränkungen, Art der Pfändung, Ausführung

(1)  1§ 76 EStG enthält Pfändungsbeschränkungen für das steuerliche Kindergeld. 2Es kann wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden, wenn dieses Kind bei der Festsetzung des Kindergeldes, d. h. als Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind berücksichtigt wird. 3Wenn das Kind eines Berechtigten bei ihm nur als Zählkind an letzter Stelle steht, wirkt es sich auf die Höhe des Kindergeldes nicht aus; deshalb entfällt auf dieses Zählkind kein pfändbarer Kindergeld-Anteil.

(2)  1Bei einer Pfändung des Kindergeldes ist nach § 46 Abs. 7 AO diejenige Familienkasse, die über den Kindergeldanspruch zu entscheiden hat, Drittschuldner im Sinne von §§ 829, 845 ZPO. 2Ein der unzuständigen Familienkasse zugestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht ins Leere, auch wenn er von dort an die zuständige Familienkasse weitergeleitet wird, weil dieser Beschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 3Wenn hingegen die örtliche Zuständigkeit nach wirksamer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf eine andere Familienkasse übergegangen ist, muss die neu zuständig gewordene Familienkasse auch die Pflichten des Drittschuldners übernehmen und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (weiter) ausführen.

(3)  1In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der gepfändete Betrag beziffert oder abstrakt unter Bezugnahme auf § 76 EStG bestimmt sein. 2Ist der gepfändete Betrag beziffert, so ist dieser Betrag auch dann wirksam gepfändet und darf nicht mehr an den Berechtigten ausgezahlt werden, wenn er höher ist als der nach § 76 Satz 2 EStG pfändbare Teil des Kindergeldes. 3Dies gilt auch dann, wenn ein zunächst zutreffender Pfändungsbetrag nach einer Änderung des Kindergeldanspruchs nicht mehr der Regelung des § 76 Satz 2 EStG entspricht. 4Ist der nach § 76 EStG pfändbare Teil des Kindergeldes unbeziffert gepfändet, ist dieser von der Familienkasse nach DA 76.3 zu berechnen. 5Bei jeder Änderung des Kindergeldanspruchs ist dann auch der pfändbare Betrag neu zu ermitteln. 6Das Ergebnis ist dem Pfändungsgläubiger und dem Berechtigten jeweils mitzuteilen.

(4)  1Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes kann auch das Arbeitseinkommen nach Zusammenrechnung mit dem pfändbaren Teil des Kindergeldes gepfändet werden (§ 850e Nr. 2 Buchstabe a ZPO). 2Drittschuldner können dann der Arbeitgeber und die Familienkasse sein. 3Die Familienkasse hat den pfändbaren Teil des Kindergeldes wie bei einer anderen Kindergeldpfändung zu errechnen, soweit er nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beziffert ist, eine Drittschuldner-Erklärung gegenüber dem Pfändungsgläubiger abzugeben und das gepfändete Kindergeld an ihn auszuzahlen. 4Auskünfte an den Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht zu erteilen; es ist vielmehr darauf zu verweisen, dass dem Pfändungsgläubiger gegenüber eine Drittschuldner-Erklärung abgegeben wurde und weitere Verpflichtungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht herzuleiten sind.

(5)  1Die Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (z. B. Abgabe der Drittschuldner-Erklärung) erfolgt nicht durch Verwaltungsakt. 2Erhebt der Berechtigte oder der Pfändungsgläubiger Einwände gegen die Höhe eines von der Familienkasse errechneten Auszahlungsbetrages, sind diese zu prüfen und der pfändbare Teil ggf. neu zu berechnen. 3Sind die Einwände unbegründet, ist der an den Pfändungsgläubiger auszuzahlende Betrag durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO festzusetzen, der sowohl dem Berechtigten als auch dem Pfändungsgläubiger bekannt zu geben ist. 4Der Abrechnungsbescheid kann von beiden mit Einspruch angefochten werden. 5Da die Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinen Verwaltungsakt darstellt, muss der Berechtigte vorher nicht angehört werden (§ 91 AO).

(6)  1Ist das Kindergeld wirksam gepfändet worden, so gilt für eine Änderung der Berechtigtenbestimmung der Rechtsgedanke des § 42 AO entsprechend. 2Eine solche Änderung ist daher unwirksam, wenn sie in der offensichtlichen Absicht erfolgt, die Pfändung durch den Berechtigtenwechsel zu vereiteln. 3Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn die beiden Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben, für ihren Kindergeldanspruch dieselben Kinder zu berücksichtigen sind und die Änderung somit bei einem anderen Elternteil keinen höheren Kindergeldanspruch auslösen würde.

DA 76.2 Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen

(1)  1Ein noch nicht erfüllter Anspruch auf Kindergeld kann vom Berechtigten nach § 46 AO an einen Dritten abgetreten werden. 2Auf die Abtretung sind die §§ 398 bis 413 BGB entsprechend anzuwenden.

(2)  1Gemäß § 400 BGB kann eine Forderung nur insoweit abgetreten werden, als sie der Pfändung unterliegt. 2Im Hinblick auf § 76 EStG kann Kindergeld deshalb nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten werden. 3Die Abtretung kann auch an ein volljähriges Kind vorgenommen werden. 4Eine Abtretung des steuerlichen Kindergeldes wegen anderer als Unterhaltsansprüche des Kindes ist unwirksam.

(3)  1Eine Abtretung des Kindergeldes ist der zuständigen Familienkasse vom Berechtigten nach § 46 Abs. 3 AO unter Angabe des Abtretungsempfängers sowie der Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes anzuzeigen. 2Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. 3Sie wird nach § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, wenn sie bei der zuständigen Familienkasse eingegangen ist.

(4)  1Der Berechtigte kann seinen Kindergeldanspruch auch verpfänden. 2Die Verpfändung, die ebenfalls durch Vertrag zwischen dem Berechtigten und dem Pfandgläubiger erfolgt, ist der Familienkasse als Drittschuldnerin anzuzeigen; für die Verpfändung gelten die §§ 1273 bis 1290 BGB entsprechend. 3Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Verpfändung sinngemäß (§ 46 Abs. 6 Satz 3 AO sowie § 1274 Abs. 2 BGB).

(5)  1Bei Eingang der Anzeige einer Abtretung oder Verpfändung ist sofort zu prüfen, ob die nächste Zahlung noch an den Berechtigten oder an den neuen Gläubiger zu erfolgen hat. 2Wenn bei Eingang der Anzeige die Wirksamkeit der Verfügung über den Anspruch nicht sofort festgestellt werden kann, ist der abgetretene bzw. verpfändete Betrag vorsorglich einzubehalten.

DA 76.3 Errechnung des pfändbaren Kindergeldanteils


(1)  1Wird Kindergeld zu Gunsten eines Zahlkindes gepfändet und sind für den Kindergeldanspruch nur Zahlkinder zu berücksichtigen, so ist der nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf das Kind entfallende Anteil der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. 2Bei der Teilung des Betrages sind auch die nicht unterhaltsberechtigten Zahlkinder zu berücksichtigen (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder).

(2)  1Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs bei, so ist zunächst die Höhe des Anteils für ein Zahlkind zu errechnen, der sich ohne den Zählkindvorteil ergeben würde. 2Der Differenzbetrag zu dem tatsächlich zustehenden Kindergeld ist als Zählkindvorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. 3Für ein Zahlkind ergibt sich der pfändbare Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkindvorteil auf dieses entfallen würde (§ 76 Satz 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich seines Anteils an dem Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG). 4Der für ein Zählkind pfändbare Betrag besteht in seinem Anteil am Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Beispiel (für 2004):

Ein Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten stehen 487 Euro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 462 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 154 Euro auf die drei Zahlkinder zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 25 Euro und ist mit je 6,25 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der pfändbare Anteil der Zahlkinder am Kindergeld beträgt je 160,25 Euro, der des Zählkindes 6,25 Euro.

DA 76.4 Drittschuldner-Erklärung

(1)  1Im Zusammenhang mit einer Pfändung wird der Drittschuldner regelmäßig aufgefordert, gemäß § 840 ZPO dem Pfändungsgläubiger binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erklären:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

2Dieser Aufforderung ist zu entsprechen. 3Soweit der gepfändete Betrag beziffert ist und an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt werden wird, reicht diese Mitteilung aus. 4Wenn der gepfändete Betrag von der Familienkasse berechnet wird, ist dem Pfändungsgläubiger die Höhe des Kindergeldanspruchs und des künftig an ihn auszuzahlenden Betrages mitzuteilen.

(2)  1Die Abgabe der Drittschuldner-Erklärung durch die Familienkasse, die nicht in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, stellt keine Verletzung des Steuergeheimnisses dar (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). 2Vor der Pfändung einer gegen die Familienkasse bestehenden Forderung ist die Übermittlung von Daten des Berechtigten jedoch unzulässig, wenn die Mitteilung lediglich der Klärung der Frage dienen soll, ob eine Pfändung sinnvoll erscheint; entsprechende Übermittlungen sind hier nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

DA 76.5 Rechtsbehelfe der Familienkasse gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

(1)  1Wird Kindergeld wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen eines Zahl- oder Zählkindes gepfändet, ist dagegen unter Bezugnahme auf § 76 Satz 1 EStG vorzugehen. 2Soweit die Pfändung vom Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochen wurde, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO bei demselben Gericht gegeben. 3Gegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (z. B. gem. §§ 309, 314 AO) ist der Einspruch gem. § 347 AO gegeben, soweit die Verfügungen von Finanzbehörden erlassen worden sind. 4Dabei entfällt die mit einem in anderen Fällen gegebenen Widerspruch (z. B. gem. §§ 68 ff. VwGO) grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung. 5Der Rechtsbehelf ist bei der Behörde einzulegen, die die angefochtene Verfügung erlassen hat.

(2)  1Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Familienkasse, gegen eine unzulässig hohe Pfändung des Kindergeldes Rechtsbehelfe einzulegen. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn Dritte Anspruch auf das Kindergeld erheben und dieser Anspruch wegen einer unzulässig hohen Pfändung nicht voll erfüllt werden könnte.

XVI. Erstattung von Kosten im Vorverfahren

§ 77 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Erstattung von Kosten im Vorverfahren

(1)  1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)  1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.”

Auf die Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich (DA-FamRb) wird verwiesen; siehe BStBl 2000 I S. 761.

XVII. Übergangsregelungen

§ 78 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Übergangsregelungen

(1) weggefallen

(2) weggefallen

(3) weggefallen

(4) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die § 10, 11 und 11a des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum geltenden Fassung Anwendung.

(5)  1Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, indem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.”

DA 78.1 Übergangsregelungen

1Die in § 78 Abs. 1 bis 4 EStG angeführten Übergangsregeln haben durch Zeitablauf ihre Relevanz verloren. 2Von einer Erläuterung wird daher abgesehen.

DA 78.2 Sonderregelung für Berechtigte in den neuen Bundesländern

(1)  1 Nach § 78 Abs. 5 EStG erhalten diejenigen Personen, die noch für Dezember 1990 Kindergeld in der früheren DDR bezogen hatten, ohne Prüfung des Anspruchsvorrangs nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG Kindergeld, solange sie in den neuen Bundesländern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, die Kinder bei ihnen weiterhin zu berücksichtigen sind und keine andere Person für diese Kinder Kindergeld beantragt. 2Die Zahlung des Kindergeldes abweichend von der Rangfolgeregelung des § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist hier nur gerechtfertigt, solange die Anspruchsvoraussetzungen bei diesen Kindern nach Dezember 1990 ununterbrochen erfüllt bleiben. 3Der eigentliche Vorrang ist jedoch festzustellen, sobald sich etwa der Familienstand des bisherigen Berechtigten ändert oder die Kinder bzw. der Berechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen.

(2)  1Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes für einen vollen Kalendermonat weggefallen, ist bei erneuter Antragstellung für dieses Kind der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen. 2Der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist ferner zu prüfen, wenn ein anderer Elternteil Kindergeld beantragt. 3Steht diesem das Kindergeld zu, ist die Festsetzung gegenüber dem bisherigen Berechtigten nach § 70 Abs. 2 EStG von dem Monat an aufzuheben, in dem der nunmehr vorrangige Elternteil Kindergeld beantragt hat. 4Ein darüber hinaus bereits gezahltes Kindergeld ist vom bisherigen Berechtigten zu erstatten (§ 37 Abs. 2 EStG), soweit er es nicht an den neuen Berechtigten weitergeleitet hat.

(3) Ergibt sich durch einen Berechtigtenwechsel ein höherer Kindergeldanspruch, sind die Unterschiedsbeträge vom Monat des Berechtigtenwechsels an zu zahlen.

Stichwort-Verzeichnis

Angegeben ist die Nummer der DA, nachfolgende Zahlen bezeichnen, wenn sie in Klammem gesetzt sind, die Absätze, ansonsten die Sätze. Bei mehreren Fundstellen ist die zentrale fett gedruckt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschließende Prüfung
DA 63.4.1.2
Abtretung
DA 76.2
Abzweigung
DA 74.1.1
Abzweigung, Verfahren
DA 74.1.3
Abzweigungsbetrag
DA 74.1.4
Abzweigungsempfänger
DA 74.1.2
Adoption
s. Annahme als Kind
Aktenaufbewahrung
DA 67.2.1 (1) 6
Akteneinsicht
DA 67.7
Aktenführung
DA 67.2.1 (1) 5 und 6
Altersgrenze
DA 63.1.2
Änderung der Festsetzung
DA 70.4.1 (2)
Änderung in den Verhältnissen
DA 70.4.1 (1); 70.4.2
Änderung, Zeitraum
DA 70.4.3
Änderungsmitteilungen
DA 68.1
Angehörige des öffentlichen Dienstes
DA 72.2
Anlernverhältnis
DA 63.3.2(8) f
Annahme als Kind
DA 63.2.1.3
Ansprüche nach dem BKGG
DA 62.1 (2)
Anspruchsberechtigte
DA 62.1 (1)
Anspruchskonkurrenz
DA 65.1.1
Anspruchszeitraum
DA 66.2 (1)
Antrag auf schlichte Änderung
DA 67.6.4 (4) 4
Antrag durch Bevollmächtigten
DA 67.2.1 (4)
Antrag durch Minderjährige
DA 67.2.1 (1) 4
Antrag im berechtigten Interesse
DA 67.3; 68.1 (3) 4
Antrag, Erforderlichkeit
DA 67.2.1 (5)
Antrag, Form
DA 67.2.1 (1)
Antrag, Vordruck
DA 67.2.1 (1) 3
Antrag, Zuständigkeit
DA 67.2.1 (2), (3)
Anzeigepflichten
DA 63.4.1.2 (2)
Approbation
DA 63.3.2.6 (14)
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
DA 72.2 (3) – (8)
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
DA 63.4.2.1 (2) 4; 63.4.2.2
Arbeitnehmer-Sparzulage
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 12
Arbeitslose Kinder
DA 63.3.1
Arbeitslosengeld
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1
Arbeitslosenhilfe
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1
Arbeitslosigkeit
DA 63.3.1
Arzt im Praktikum
DA 63.3.2.8 g; 63.3.2.6 (14)
Asylberechtigte
DA 62.4.2 (2), (4)
Attest, (amts-)ärztliches
DA 63.3.2.7 (1), (3)
Au-pair-Verhältnis
DA 63.3.2.5 (1)
Aufenthalt, gewöhnlicher
DA 62.2 (3)
Aufenthaltsberechtigung
DA 62.4.1 (1), (2); 62.4.3
Aufenthaltserlaubnis
DA 62.4.1 (1), (2); 62.4.3
Aufenthaltsgenehmigung
DA 62.4.1
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen, Nachweis
DA 67.6.2.4
Aufhebung der Festsetzung
DA 70.4.1 (2); 70.5
Aufhebung, Zeitraum
DA 70.4.3
Aufklärungspflicht
DA 67.5.1 5
Aufrechnung
DA 75
Aufrechnung und Abzweigung
DA 75.3
Aufwandsentschädigung
DA 63.4.2.3 (3) Nr. 1
Ausbildung
s. Berufsausbildung
Ausbildungsabschnitt
DA 63.3.3 (2) 3
Ausbildungsbedingte Aufwendungen
DA 63.4.2.8
Ausbildungshilfe, Leistungen nach Landesrecht
DA 63.4.2.6 (2) Nr. 7
Ausbildungshilfen
DA 63.4.2.6
Ausbildungskosten
DA 63.4.2.8
Ausbildungsordnungen
DA 63.3.2 (3) 3
Ausbildungsplatz, Kinder ohne
DA 63.3.4
Ausbildungsverhältnis, berufsbezogenes
DA 63.3.2.2
Ausbildungsvergütungen
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 1
Ausgleichsbezüge
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 5
Auskunft
DA 68.5
Auskunftsersuchen
DA 67.6.1 (4)
Auskunftspflicht
DA 67.1 (2), (3)
Auskunftspflichtige
DA 67.6.1 (3), 67.6.2.1
Auskunftsverweigerungsrecht
DA 67.6.1 (2); 67.6.3; 68.2 (1) 2
Ausland, Ausbildung im
DA 63.6.1 (2)
Ausländer
DA 62.3
Ausländer, Elternzeit
DA 63.6.1 (5)
Ausländer, Geburt im Inland
DA 63.6.1 (4)
Auslandsaufenthalt, vorübergehender
DA 63.6.1 (2) (3)
Auslandsstudium
DA 63.3.2.3 (5); 63.4.2.8 (2) 1
DA 63.4.2.6 (2) Nr. 1
Beamte
DA 72.2 (1)
Beginn der Ausbildung
DA 63.3.2.6
Behinderte Kinder
DA 63.3.6
Behinderte Kinder, Altersgrenze
DA 63.3.6. 1 (5)
Behinderte Kinder, Einkünfte und Bezüge
DA 63.3.6.3.2
Behinderte Kinder, Lebensbedarf
DA 63.3.6.3.2
Behinderte Kinder, Selbstunterhalt
DA 63.3.6.3.1
Behinderte Kinder, Vermögen
DA 63.3.6.3.2 (6)
Behinderte Kinder, vollstationäre Unterbringung
DA 63.3.6.1 (3)
Behinderung
DA 63.3.6.1 (2)
Behinderung, Nachweis
DA 63.3.6.2
Behinderung, Ursächlichkeit
DA 63.3.6.3
Behinderungsbedingter Mehrbedarf
DA 63.3.6.3.2
Beratungspflicht
DA 67.1. (1)
Berechtigtenbestimmung
DA 64.2; 64.3 (2)
Berechtigtenwechsel
DA 64.4
Berufsausbildung
DA 63.3.2
Berufsausbildung, behinderte Kinder
DA 63.3.2 (7)
Berufsausbildung, Beginn
DA 63.3.2.6
Berufsausbildung, Ende
DA 63.3.2.6
Berufsausbildung, Umfang der Inanspruchnahme
DA 63.3.2. (5)
Berufsausbildung, Unterbrechung
DA 63.3.2.6; 63.3.2.7
Berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis
DA 63.3.2.2
Berufsbezogenheit einer Ausbildungsmaßnahme
DA 63.3.2 (1), (5); 63.3.2.4 (1)
Berufsziel
DA 63.3.2 (l)-(3)
Beschäftigungsverbot nach MuSchG
DA 63.3.1 (5); 62.3.2.7 (4)
Bescheid
DA 70.1
Bescheid, Absehen von
DA 70.2
Bescheid, Bekanntgabe
DA 70.1 (7), (8)
Bescheid, Benachrichtigung Dritter
DA 70.1 (6)
Bescheid, Form
DA 70.1 (2), (3)
Bescheinigung für das Finanzamt
DA 68.4
Beurlaubung vom Studium
DA 63.3.2.3 (3); 63.3.2.4 (1)
Beweisurkunden
DA 67.6.2.2
Bezüge
DA 63.4.2.3; 72.2 (2)
Bildungsmaßnahmen, berufsvorbereitende
DA 63.4.2.6 (5)
Darlehen
s. Studienbeihilfe
Deutsche Bahn AG
DA 68.5 (4); 72.2 (5)
Deutsche Post AG
DA 68.5 (4); 72.2 (5)
Deutsche Telekom AG
DA 68.5 (4); 72.2 (5)
Diplomatische Mission
DA 62.3.2, 62.6
Doktorexamen, Vorbereitung
DA 63.3.2.3 (4)
Drittschuldner-Erklärung
DA 76.4
Eingliederungshilfe
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 8; 63.3.6.3.2; 74.3.1
Einkünfte
DA 63.4.2.1
Einkünfte aus Kapitalvermögen
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 2
Einkünfte und Bezüge
DA 63.4
Einkünfte und Bezüge, Änderung der Prognose
DA 63.4.1.2 (4)
Einkünfte und Bezüge, anteilige Berücksichtigung
DA 63.4.1.1 (6); 63.4.2.9; 63.
Einkünfte und Bezüge, Aufteilung
DA 63. (2) – (4)
Einkünfte und Bezüge, ausländische
DA 63.
Einkünfte und Bezüge, Ermittlung
DA 63.4.1.1 (1) 3; 63.4.1.2
Einkünfte und Bezüge, Grenze
DA 63.4.1.1
Einkünfte und Bezüge, Kind im Ausland
DA 63.4.1.1 (4)
Einkünfte und Bezüge, Prognose
DA 63.4.1.2; 63.4.2.9
Einkünfte und Bezüge, Prüfung
DA 63.4.1.2; 63.
Einkünfte und Bezüge, rückwirkendes Ereignis
DA 63.4.1.2 (4)
Einkünfte und Bezüge, Sachbezüge
s. Sachbezüge
Einkünfte und Bezüge, Unterhalt für Kindeskind
DA 63.4.1.1 (2)
Einkünfte und Bezüge, Verzicht
DA 63.
Einkünfte und Bezüge, Zufluss
DA 63.4.1.1 (5)
Einspruch
DA 63.4.1.2 (4) 5; 67.6.4 (4)
Elternzeit
DA 62.4.1 (3) 2; 63.3.1 (5)
Ende der Ausbildung
DA 63.3.2.6
Enkel
DA 63.2.4
Entlassungsgeld
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 10
Entsendung
DA 62.3.2 (2)
Erkrankung
DA 63.3.1; 63.3.2.7
Ermittlungen
DA 67.5.2.1
Ermittlungen, Adoption
DA 67.5.2.2
Ermittlungen, Stiefkinder
DA 67.5.2.1 (5)
Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung
DA 63.3.2 (5) – (6)
Erstattungsansprüche nach SGB X
DA 74.3
Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers
DA 62.2.1 (7)
Erziehungsbeihilfe
DA 63.4.2.6 (2) Nr. 8
Erziehungsgeld
DA 63.4.2.3 (3) Nr. 4
Europäischer Freiwilligendienst
DA 63.3.5 (5), (6)
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
DA 62.4.3
Examen
DA 63.3.2.6 (11)
Fachaufsicht
DA 72.1 (1)
Fachhochschule, praktische Studiensemester
DA 63.3.2.3 (2)
Fälligkeit
DA 71.1 3
Familienstandsbescheinigung
DA 67.6.2.3 (4)
Fernabitur
DA 63.3.2.1 (2)
Fernuniversität
DA 63.3.2.3 (1)
Feststellungslast
DA 67.6.4 (1)
Flüchtlinge
DA 62.4.2 (1), (3)
Förderungsleistungen nach § 5 SVG
DA 63.4.2.6 (2) Nr. 9
Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahme
DA 63.3.2.2 (4)
Freibetrag
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 2, 4; 63.4.2.3 (2) Nr. 4
Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
DA 63.3.5; 63.4.2.1 (3) Nr. 3
Gasthörer
DA 63.3.2.3 (1)
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
DA 63.4.2.3 (1)
Gewöhnlicher Aufenthalt
DA 62.2
Haft und Ausbildung
DA 63.3.2.6 (10)
Halbwaisen
DA 72.2 (2) 2
Haushaltsaufnahme
DA 63.2.2.2; 63.2.3 (1); 64.2 (1)
Haushaltsbescheinigung
DA 67.6.2.3
Hilfe zum Lebensunterhalt
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 8; 62.2.1 (7); 74.1; 74.3
Hinterbliebenenbezüge
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 4; 63.4.2.4
Hinterbliebenenrenten
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 6
Hochschulausbildung
DA 63.3.2.3
Hochschulausbildung, Ende
DA 63.3.2.6 (11)
Hofübernahmevertrag
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 8
Inanspruchnahme durch Berufsausbildung
DA 63.3.2 (5)
Insolvenz des Ausbildungsbetriebs
DA 63.3.2.6 (7)
Internationale Organisationen, Bedienstete bei
DA 62.7
Jugendhilfe
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 8; 74.3.1
Kinder
DA 63.2
Kinder im Ausland
DA 72.3 (1); 72.4.1
Kinder ohne Arbeitsplatz
DA 63.3.1
Kinder ohne Ausbildungsplatz
DA 63.3.4
Kinder, angenommene
DA 63.2.1.3
Kinder, eheliche
DA 63.2.1.2
Kinder, für ehelich erklärte
DA 63.2.1.2
Kinder, nichteheliche
DA 63.2.1.1; 63.2.1.2
Kinder, verheiratete
DA 63.4.2.5
Kinderzulagen
DA 65.1.2
Kinderzuschüsse
DA 65.1.2
Kindesbetreuung
DA 63.3.2.7 (3) 1; 63.3.3 (4); 63.3.4 (4)
Kindschaftsrecht, neues
DA 63.2.1.2
Konsularische Vertretung
DA 62.3.2 (2); 62.6
Kontoinhaber
DA 71.2
Kostenpauschale
DA 63.4.2.3 (4); 63.4.2.4 (5)
Krankengeld
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1
Kürzungsmonat
DA 63.4.1.1 (6)
Leistungen an den Maßnahme-Träger
DA 63.4.2.6 (3)
Leistungen aus Versorgungseinrichtungen
DA 65.1.1 (2) Nr. 1
Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen.
DA 65.1.4
Leistungen, kindbezogene
DA 65.1.1
Leistungen, vergleichbare ausländische
DA 65.1.3
Lohnersatzleistungen
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1
Lohnsteuer-Anmeldung
DA 72.1 (4)
DA 63.4.2.2 6
Lohnzuschläge
DA 63.4.2.1. (3) Nr. 1
Meldedatenabgleich
DA 69
Mitteilungspflicht
DA 68.1 (3)
Mitwirkung, Auslandssachverhalt
DA 67.6.1 (5)
Mitwirkung, Folgen fehlender
DA 67.6.4
Mitwirkungspflicht Dritter
DA 67.6.3
Mitwirkungspflicht, Arbeitgeber
DA 68.3
Mitwirkungspflicht, Kinder über 18 Jahre
DA 68.2
Mitwirkungspflichten
DA 67.6
Mutterschaft während der Ausbildung
DA 63.3.2.7
Mutterschaftsgeld
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1, (3) Nr. 5
Mutterschutz
DA 63.3.1; 63.3.2.7 (3); 63.3.4 (4)
Nachweis von der Geburt eines Kindes
DA 67.6.2.3 (1) 1
Nachweis von Werbungskosten
DA 63.4.2.2
NATO-Streitkräfte, Mitglieder der
DA 62.5
Neuantrag
DA 67.4; 67.6.4 (2) 3
Neue Bundesländer
DA 78.2
Neufestsetzung
DA 70.5
Noviziat
DA 63.3.2. (8) e
Obhutsprinzip
DA 64.1 2
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
DA 72.2 (1)
Ordnungswidrigkeit
DA 68.1 (4) – (7); 68.3 (2)
Pfändbarer Anteil
DA 76.3
Pfändung
DA 76.1
Pfändung, Rechtsbehelf der Familienkasse
DA 76.5
Pflegekinder
DA 63.2.2
Pflegekinder, behinderte
DA 63.2.2.2
Pflegeversicherung, Leistungen der
DA 63.4.2.3 (3) Nr. 6
Postulat
DA 63.3.2. (8) e
Praktikum
DA 63.3.2.4
Praktisches Studiensemester
DA 63.3.2.3 (2)
Promotion, Vorbereitung
DA 63.3.2.3 (4)
Prüfung
DA 63.3.2.6 (11), (12)
Rechtsanwendung, unrichtige
DA 70.5
Rechtsaufsicht
DA 72.1 (1)
Rechtsbehelfsbelehrung
DA 70.1 (3)
Referendare
DA 63.3.2 (8)
Regierung
DA 72.2 (1)
Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche
DA 63.4.2.6 (5)
Religionsgemeinschaften
DA 72.2 (9), (10)
Rente
DA 63.4.2.1 (2) 5; 63.4.2.4
Rente, Berechnung der Einkünfte und Bezüge
DA 63.4.2.4 (6)
Rente, Ertragsanteil
DA 63.4.2.4 (2) 2
Rente, Zuschüsse des Rententrägers
DA 63.4.2.4 (2) 2
Renten nach Bundesversorgungsgesetz
DA 63.4.2.3 (3) Nr. 8
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 6; 63.4.2.4 (2)
Renten, gesetzliche Rentenversicherung
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 3
Renten, gesetzliche Unfallversicherung
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 2
Renten, Impfschäden
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 7
Richter
DA 72.2 (1)
Ruhegehalt
DA 72.2 (2) 1
Ruhenstatbestand
DA 63.4.2.3 (5)
Rundung
DA 71.2 (5)
Sachbezüge
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 8, 9; 63.4.2.7
Sachverhaltsaufklärung
DA 67.5.1; 67.5.2.1
Scheidung
DA 64.1 3
Schulausbildung
DA 63.3.2 (1); 63.3.2.1
Schulausbildung, Beginn
DA 63.3.2.6 (1) 1
Schulausbildung, Ende des Schuljahres
DA 63.3.2.6 (1) 2, (2)
Schulbescheinigung
DA 67.6.2.3 (1) 3
Schweiz
DA 62.4.3; 63.3.1
Selbstausbildung
DA 63.3.2 (6)
Soldaten
DA 72.2(1)
Sonderbedarf, individueller
DA 63.4.2.6 (4)
Sozialhilfe
s. Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialversicherungsbeiträge
DA 63.4.2.1 (2) 6
Sparer-Freibetrag
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 2
Sparzulage
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 12
Spätaussiedler
DA 62.2.1 (1)
Sprachkurse
DA 63.3.2.5
Staatenlose
DA 62.4.1 (1)
Staatsangehörigkeit, deutsche
DA 63.6.1 (3)
Staatsangehörigkeit, EWR-Staat
DA 63.6.2 (1)
Steuerpflicht, unbeschränkte
DA 62.1 (3); 62.5
Stiefkinder
DA 63.2.3
Stipendien, private
DA 63.4.2.6 (1)
Straftat
DA 68.1 (4), (5), (7)
Strafvollzug
DA 63.3.2.6 (10)
Studienbeihilfen, Darlehen
DA 63.4.2.6
Studiengebühren
DA 63.4.2.8 (2)
Studium, Abbruch
DA 63.3.2.6 (13)
Theoretisch-systematischer Unterricht
DA 63.3.2 (5); 63.3.2.5 (1)
Tod des Berechtigten
DA 7.1.2 (4)
Trennung
DA 64.1 3
Übergangsgebührnisse
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 5; 72.2 (2) 1
Übergangsgeld
DA 63.4.2.6 (2) Nr. 5; 65.1.1 (2) Nr. 2; 72.2 (2) 1
Übergangsregelungen
DA 78.1
Übergangszeit
DA 63.3.3
Überweisung
DA 71.2
Unterbrechung der Ausbildung
DA 63.3.2.6; 63.3.2.7
Unterhaltsleistungen
DA 63.4.2.1 (3) Nr. 7 f., 63.4.2.3 (2) Nr. 14 f., (3) Nr. 3; 63.4.2.5; 64.3 (2)
Unterhaltsleistungen des Sozialamtes
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 8
Unterhaltspflicht, Verletzung
DA 74.1.1
Unterlagen, verspätete Vorlage
DA 63.4.1.2 (4)
Unterschiedsbetrag nach § 65 Abs. 2 EStG
DA 65.2
Untersuchungsgrundsatz
DA 67.5.1 (1)
Veränderungsanzeige
DA 68.1; 72.4.2
Verdienstausfallentschädigung
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 11
Verdienstbescheinigung
DA 68.3
Verfügbarkeit
DA 63.3.1 (2) 4, (4)
Vergleichsmitteilungen
DA 62.1 (2)
Verlängerungstatbestände
DA 63.5 (5)
Verlängerungstatbestände, Dauer
DA 63.5 (4)
Verletztengeld
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1
Vermisste Kinder
DA 63.1.1 (4)
Vermögensbildungsgesetz
DA 63.4.2.1 (2) 6
Verpfändung
DA 76.2 (4)
Versicherungspflichtverhältnis
DA 62.4.1 (3)
Versorgungsbezüge
DA 72.2 (2) 1
Vertriebene
DA 62.2.1
Verzicht auf Vorrang
DA 64.2 (5)
Verzicht auf Teile der Einkünfte und Bezüge
DA 63.
Volontariat
DA 63.3.2.2 (3)
Vorbereitungsdienst
DA 63.3.2. (8) a, b
Vormundschaftsgericht
DA 64.2 (3); 64.3 (3)
Waisengeld
DA 63.4.2.4 (3)
Waisenrenten
DA 63.4.2.4 (2)
Wehrdienst, Beginn
DA 63.3.2.6 (3) 2
Wehrdienst. Ende
DA 63.3.2.6 (3) 4
Wehrsold
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 10
Weiterbildung
DA 63.3.2 (4)
Weiterleitung
DA 64.4 (4) – (8)
Werbungskosten
DA 63.4.2.2
Werbungskosten, Arbeitsmittel
DA 63.4.2.2 11c
Werbungskosten, Beiträge zu Verbänden
DA 63.4.2.2 11b
Werbungskosten, berufliche Veranlassung
DA 63.4.2.2 7
Werbungskosten, Bewerbungskosten
DA 63.4.2.2 11f
Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung
DA 63.4.2.2 11d
Werbungskosten, Fahrten zur Arbeit
DA 63.4.2.2 11a
Werbungskosten, Fortbildungskosten
DA 63.4.2.2 11g
Werbungskosten, Kontoführungsgebühren
DA 63.4.2.2 11h
Werbungskosten, Personal-Computer (PC)
DA 63.4.2.2 11j
Werbungskosten, Reisekosten
DA 63.4.2.2 11e
Werbungskosten, Unfallkosten
DA 63.4.2.2 11i
Werbungskosten, Zuschüsse des Arbeitgebers
DA 63.4.
Werbungskosten-Pauschbetrag
DA 63.4.2.1 (2) 5
Werbungskostenersatz
DA 63.4.2.3 (3) Nr. 2
Wiederholungsprüfung
DA 63.3.2.6 (5)
Witwen-/Witwergeld
DA 72.2 (2) 1
Wohlfahrtspflege
DA 72.2 (11)
Wohngeld
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 17
Wohnsitz des Berechtigten
DA 62.2
Wohnsitz des Kindes
DA 63.6
Zahlkind
DA 63.1.1 (3); 66.1
Zählkind
DA 63.1.1 (3); 66.1
Zahlungsweise
DA 71.1
Zeitaufwand, ausbildungsbezogener
DA 63.3.2 (5)
Zivildienst, Beginn
DA 63.3.2.6 (3) 3
Zivildienst, Ende
DA 63.3.2.6 (3) 4
Zusammenarbeit
DA 72.4
Zuschläge, steuerfreie
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 13
Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 5
Zuständigkeit, Agentur für Arbeit
DA 72.3
Zuständigkeit, Festsetzung durch unzuständige Famka
DA 67.2.3
Zuständigkeit, örtliche
DA 67.2.2
Zuständigkeit, sachliche
DA 67.2.3
Zuständigkeitswechsel
DA 67.2.2 (3), (4); 72.1 (2)
Zuwendungen, einmalige
DA 63.4.2.1. (3) Nr. 1
Zwischennachrichten
DA 70.3

Abkürzungsverzeichnis


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a.F.
alte Fassung
AFG
Arbeitsförderungsgesetz
ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
AsylVfG
Asylverfahrensgesetz
AuslG
Ausländergesetz
BA
Bundesagentur für Arbeit
BBG
Bundesbeamtengesetz
BeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz
BErzGG
Bundeserziehungsgeldgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGBl. I.
Bundesgesetzblatt, Teil I
BKGG
Bundeskindergeldgesetz
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz
BSHG
Bundessozialhilfegesetz
BStBl I/II
Bundessteuerblatt, Teil I/Teil II
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVFG
Bundesvertriebenengesetz
BVG
Bundesversorgungsgesetz
DA
Dienstanweisung
DVO
Durchführungsverordnung
EG
Europäische Gemeinschaft
Einkommensteuer-Handbuch
EU
Europäische Union
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Finanzverwaltungsgesetz
H
Hinweis
n. F.
neue Fassung
R
Richtlinie
RdErl.
Runderlass
Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Drittes Buch Sozialgesetzbuch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
SVG
Soldatenversorgungsgesetz
VO
Verordnung
ZVS
Zentrale Stelle für die Vergabe von Studienplätzen

Vorschriftenverzeichnis


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DA 67.1 (3); 67.7; 68.5 (2); 76.4 (2)
DA 71.2 (4)
Abgabenordnung, § 155 Abs. 2
DA 62.2.1 (3), (4)
Abgabenordnung, § 174 Abs. 2
DA 64.5 (2)
Abgabenordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DA 62.2.1 (5) 4, (6)
Abgabenordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
DA 70.6
DA 63.4.2.6 (2) Nr. 1; 74.3.3
Bundeskindergeldgesetz, § 1
DA 62.1 (2)
Bundessozialhilfegesetz, § 91
DA 74.1.1
Bundesversorgungsgesetz
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 6
Bundesvertriebenengesetz
DA 62.2.1
DA 63.2.1
EG-Verordnung 1408/71, Art. 76
DA 62.1 (1); 65.2 (2)
Einkommensteuergesetz, § 1 Abs. 3,
DA 62.3.3
Einkommensteuergesetz, § 1 Abs. 2
DA 62.3.2 (2)
DA 63.4.2.3 (1)
Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 29
DA 62.6 (1)
DA 63.4.2.3 (1)
DA 63.3.6.3.2 (2), (3), (5)
Einkommensteuergesetz, § 39c Abs. 3
DA 62.1 (3)
DA 63.4.2.3 (1)
DA 63.4.2.3 (1)
DA 62.3.3
Finanzverwaltungsgesetz, § 21 Abs. 4
DA 62.1 (3); 63.4.2.2
Grundsicherungsgesetz
DA 63.4.2.3 (2) Nr. 20
Mutterschutzgesetz, §§ 3, 6
DA 63.3.1 (4); 63.3.2.7 (3); 63.3.4 (4)
DA 63.4.2.7
Sozialgesetzbuch IV, § 5
DA 62.4.1 (2)
Sozialgesetzbuch X, § 107
DA 62.2.1 (7); 62.4.2 (4)
Sozialgesetzbuch X, § 69 Abs. 2 Nr. 3
DA 62.1 (2)
Sozialgesetzbuch IX
DA 63.3.6.2
Wiener Übereinkommen
DA 62.6
Zivildienstgesetz, § 14b
DA 63.3.5

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 2471 - 75/2004

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 742
CAAAB-27744

1 IV B 3 – S 1311 – 75/01 – (BStBl 2001 I S. 286, Amtl. Lohnsteuer-Handbuch, 2004, S. 803): Zusammenstellung aller zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, die Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewähren (Stand: ).

2Für erste und zweite Kinder 2000 und 2001: 270 Deutsche Mark
Für dritte Kinder bis 2001: 300 Deutsche Mark
Für vierte Kinder bis 2001: 350 Deutsche Mark

3Für Zeiträume bis zum ist § 74 in seiner für das jeweilige Jahr geltenden Fassung zu beachten.