StGB § 78a

Allgemeiner Teil

Fünfter Abschnitt: Verjährung

Erster Titel: Verfolgungsverjährung

§ 78a Beginn

1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062