StGB § 76b

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Siebenter Titel: Einziehung [1]

§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen [2]

(1) 1Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. 3Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.

2Anm. d. Red.: § 76b eingefügt gem. Gesetz v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.