StGB § 74f

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Siebenter Titel: Einziehung [1]

§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [2]

(1) 1Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. 2In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. 3In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

  1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,

  2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder

  3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.

4Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. 5Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3

gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.

2Anm. d. Red.: § 74f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. .