StGB § 68g

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung

Führungsaufsicht

§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung [1]

(1) 1Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. 2Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.

(2) 1Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, dass die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. 2Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.

(3) 1Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. 2Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 68g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 513) mit Wirkung v. .