StGB § 59a

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen [1]

(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) 1Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

  1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

  2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,

  3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

  4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

  5. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen , einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung) ,

  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder

  7. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

2 Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 3An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 4 § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 59a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 203) mit Wirkung v. .