StGB § 57a

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe [1]

(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

  2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

  3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

2§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.

(3) 1Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 57a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3416) mit Wirkung v. 31. 12. 2006.