StGB § 55

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Dritter Titel: Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe [1]

(1) 1Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. 2Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 55 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. .