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StGB § 50

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Zweiter Titel: Strafbemessung

§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

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