StGB § 46a

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Zweiter Titel: Strafbemessung

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter

  1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut gemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder

  2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062