StGB § 43
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
Geldstrafe
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062