StGB § 39

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel: Strafen

Freiheitsstrafe

§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062