StGB § 33
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Vierter Titel: Notwehr und Notstand
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062