StGB § 260

Besonderer Teil

Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei [1]

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  1. gewerbsmäßig oder

  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 260 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.