StGB § 255

Besonderer Teil

Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung

§ 255 Räuberische Erpressung

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

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WAAAB-27062