StGB § 245

Besonderer Teil

Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung

§ 245 Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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WAAAB-27062