StGB  § 239c 
Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 239c Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  WAAAB-27062