StGB § 229

Besonderer Teil

Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062