StGB § 229
Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062