StGB § 22
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Zweiter Titel: Versuch
§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062