StGB § 200

Besonderer Teil

Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung

§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung [1]

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

(2) 1Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 2Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 200 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .