StGB § 199

Besonderer Teil

Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

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WAAAB-27062