StGB § 193

Besonderer Teil

Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen [1]

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 193 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4250) mit Wirkung v. .