StGB § 19
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062