StGB § 155

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich

  1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,

  2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

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WAAAB-27062