StGB § 154

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 154 Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062