Besonderer Teil
Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 148 Wertzeichenfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062