Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten [1]
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
belohnt oder
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .