StGB § 128

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen [1]

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 127 zu § 128 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3544) mit Wirkung v. .