StGB § 104a

Besonderer Teil

Dritter Abschnitt: Straftaten gegen ausländische Staaten

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung [1]

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 104a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1247) mit Wirkung v. .