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Veräußerungsgewinn
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Veräußerungsgewinns
Im Bereich der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) werden Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern grundsätzlich besteuert, da alle zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter steuerverstrickt sind. Bei der Veräußerung im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 EStG), einer selbständigen Tätigkeit (§ 18 EStG) und den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG) werden die in den Wirtschaftgütern enthaltenen stillen Reserven auf einmal aufgedeckt. Der Veräußerungsgewinn ist hierbei grundsätzlich der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
Betriebliche Veräußerungsgewinne können im Vergleich mit laufenden Einkünften in mehrfacher Hinsicht begünstigt sein:
Freibetrag, §§ 16 Abs. 4, 14a EStG
Tarifermäßigungen i. S. des § 34 EStG
Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs ist der Veräußerung gleichgestellt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Im Bereich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) existiert keine spezielle Besteuerungsnorm. Lediglich ausnahmsweise werden Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Wirtschaftgütern der Einkommensbesteuerung (§§ 17 und 22, 23 EStG) unterworfen.
Veräußerungsgewinne können daher zu folgenden Einkunftsarten gehören:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder
sonstige Einkünfte, § 22 EStG (private Veräußerungsgeschäfte, § 23 EStG).
II. Arten „betrieblicher“ Veräußerungsgewinne
1. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 14 EStG)
Die Grundbestimmung des § 14 EStG entspricht nach Inhalt und Bedeutung den §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG.
Besonderheit: Bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ergeben sich auch aus strukturpolitischen Gründen besondere Vergünstigungen (§ 14a EStG).
2. Gewerblicher Betrieb (§ 16 EStG)
Im Rahmen des § 16 EStG werden im Wesentlichen die folgenden Tatbestände der Veräußerung bzw. Aufgabe erfasst (R 16 EStR):
Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. EStG, R 16 Abs. 1 EStR)
Veräußerung eines Teilbetriebs (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. EStG, R 16 Abs. 3 EStR)
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Die Realteilung einer Mitunternehmerschaft gilt unter gewissen Umständen als Aufgabe der Mitunternehmerschaft (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, StEntlG 1999/2000/2002 vom ).
Veräußerung eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Veräußerung einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG)
Eine Betriebsveräußerung setzt voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur seine Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt (H 16 (1) EStH).
3. Betrieb in Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 3 EStG)
Für die Beurteilung gelten die Regelungen des § 16 EStG entsprechend.