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Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung
I. Einleitung und Hintergrund
Der BFH hat sich jüngst zum Fall einer Aufwärtsverschmelzung nach einem Anteilstausch zur wichtigen Frage geäußert, wie weit der Begriff der schädlichen „Veräußerung“ als Kriterium für den sog. Einbringungsgewinn II (§ 22 Abs. 2 UmwStG 2006) zu verstehen ist. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil des FG Hamburg stehen sich zwei sehr unterschiedliche Wertungssysteme gegenüber, die eine vertiefte Betrachtung verdienen.
Im konkreten Fall (Streitjahr 2011) brachten die zu je 50 % beteiligten Gesellschafter einer Vorratsgesellschaft zunächst ihre Anteile an einer A-GmbH in eine M-GmbH ein, an der sie ebenfalls hälftig beteiligt waren. Darin sieht der BFH einen qualifizierten Anteilstausch i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG 2006 mit der Folge, dass die Einbringung der Anteile zu Buchwerten erfolgen konnte. Die Steuerfolgen dieses Umwandlungsvorgangs waren nicht strittig.
Nach dem Anteilstausch wurde die A-GmbH zum auf die M-GmbH verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung; Verschmelzung zur Aufnahme). Die Finanzverwaltung sieht eine solche Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich als schädliche Veräußerung an, die einen Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i. d. F. des JStG 2009 auslöst (vgl. Tz. 00.02, 00.03 UmwStE 201...