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infoCenter (Stand: März 2020)

Veräußerungsgewinn

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Veräußerungsgewinns

Im Bereich der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) werden Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern grundsätzlich besteuert, da alle zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter steuerverstrickt sind. Bei der Veräußerung im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 EStG), einer selbständigen Tätigkeit (§ 18 EStG) und den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG) werden die in den Wirtschaftgütern enthaltenen stillen Reserven auf einmal aufgedeckt. Der Veräußerungsgewinn ist hierbei grundsätzlich der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

Betriebliche Veräußerungsgewinne können im Vergleich mit laufenden Einkünften in mehrfacher Hinsicht begünstigt sein:

Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs ist der Veräußerung gleichgestellt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Im Bereich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) existiert keine spezielle Besteuerungsnorm. Lediglich ausnahmsweise werden Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Wirtschaftgütern der Einkommensbesteuerung (§§ 17 und 22, 23 EStG) unterworfen.

Veräußerungsgewinne können daher zu folgenden Einkunftsarten gehören:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder

  • sonstige Einkünfte, § 22 EStG (private Veräußerungsgeschäfte, § 23 EStG).

II. Arten „betrieblicher“ Veräußerungsgewinne

1. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 14 EStG)

Die Grundbestimmung des § 14 EStG entspricht nach Inhalt und Bedeutung den §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG.

Besonderheit: Bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ergeben sich auch aus strukturpolitischen Gründen besondere Vergünstigungen (§ 14a EStG).

2. Gewerblicher Betrieb (§ 16 EStG)

Im Rahmen des § 16 EStG werden im Wesentlichen die folgenden Tatbestände der Veräußerung bzw. Aufgabe erfasst (R 16 EStR):

Eine Betriebsveräußerung setzt voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur seine Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt (H 16 (1) EStH).

3. Betrieb in Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 3 EStG)

Für die Beurteilung gelten die Regelungen des § 16 EStG entsprechend.

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