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Weitere berufliche Tätigkeit nach Verkauf der freiberuflichen Praxis
BFH setzt sich über Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmungen hinweg
[i]BFH, Urteil v. 21.8.2018 - VIII R 2/15, BStBl 2019 II S. 64Der BFH versagt für den Veräußerungsgewinn wegen der Besonderheiten des Einzelfalls die Tarifermäßigungen, weil der Steuerpflichtige 22 Monate nach dem Verkauf seiner Einzelpraxis eine neue Praxis in derselben Stadt eröffnet (Urteil v. - VIII R 2/15, BStBl 2019 II S. 64). Obwohl er die Forderung nach Einschränkungen in der weiteren beruflichen Tätigkeit mit dem Erfordernis der Übertragung des gesamten Mandantenstamms begründet, äußert er sich nicht dazu, dass in dem Urteilsfall die gesamten stillen Reserven der Praxis einschließlich des Praxiswerts übertragen und bezahlt wurden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Urteilssachverhalt und Argumentation der Gerichte
1. Sachverhalt
[i]Wiederaufnahme der Tätigkeit nach PraxisveräußerungEin Steuerberater hatte seine Einzelpraxis mit dem gesamten Mandantenstamm an eine Beratungsgesellschaft verkauft. Vereinbarungsgemäß wurde er als Arbeitnehmer für die erwerbende Beratungsgesellschaft tätig und betreute in dieser Funktion weiterhin seine bisherigen Mandanten. Nach einem „Zerwürfnis“ mit seinem neuen Arbeitgeber schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus und eröffnete in derselben Stadt eine neue Einzelpraxis. Danach wechselten nicht nur die meisten seiner ...