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Körperschaftsteuer
Nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom (BT-Drucks. 20/8628) soll auch der – eingetragenen – BGB- Gesellschaft die Möglichkeit einer Option zur Körperschaftbesteuerung eingeräumt werden.
I. Definition der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer der Körperschaften”. Mit der Unternehmenssteuerreform 2001 ist durch den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ein Systemwechsel zur Definitivbesteuerung bei allen Körperschaften vollzogen worden. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) enthält jedoch weiterhin Sonderregelungen, in denen das Anrechnungsverfahren noch nachwirkt.
Im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) und aktuell durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurde ein Teil dieser Nachwirkungen erneut geändert. Dies betrifft vor allem die noch bestehenden Körperschaftsteuerguthaben. Zudem haben sich Änderungen bei der Anerkennung von Organschaftsverhältnissen ergeben.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist der Körperschaftsteuertarif auf 15 v.H. gesenkt worden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch Verbreiterungen der Bemessungsgrundlage vorgenommen, z.B. durch Einführung einer „Zinsschranke” und ein Abzugsverbot für die Gewerbesteuer.
Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist das System der Körperschaftsteuererhöhung durch eine pauschale Abschlagszahlung ersetzt worden, indem von dem am vorhandenen Bestand der Ausschüttung unbelasteter Einkommensteile (EK 02) ein Anteil von 10 v.H. des EK 02- Bestandes mit 30 v.H. verwendungs-unabhängig besteuert wird. Der verbleibende Bestand soll entfallen und keine weitere Körperschaftsteuer-Erhöhung auslösen.
Nach mehr als zehnjähriger fachlicher Diskussion hat die EU-Kommission am einen ersten Vorschlag für eine Richtlinie über eine „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage” (GKKB) veröffentlicht. Durch die GKKB sollen einige wesentliche Wachstumshemmnisse steuerlicher Art im Binnenmarkt beseitigt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass ohne gemeinsame Regeln für die Körperschaftsteuer die Wechselwirkungen zwischen nationalen Steuersystemen oftmals zu überhöhter Besteuerung und Doppelbesteuerung führten. Außerdem entstünden den Unternehmen ein erheblicher Verwaltungsaufwand und hohe Befolgungskosten. Diese Situation hemme Investitionen in der EU.
Am hat die EU-Kommission einen weiteren Richtlinienvorschlag zur Einführung einer gemeinsamen körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (GKB) veröffentlicht (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame KSt-Bemessungsgrundlage, COM 2016 685 final). Der Vorschlag zur GKKB wurde durch die Kommission unter demselben Datum aktualisiert (COM 2016 683 final). Über Regelungen zur reinen Gewinnermittlung hinaus enthält der Entwurf auch Vorschläge zur Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung der Eigenfinanzierung, zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung sowie zu einem grenzüberschreitenden Verlustausgleich.
Da GKB und GKKB aufeinander aufbauen, sollten sie gemeinsam verabschiedet werden. Das Inkrafttreten der GKB war ursprünglich für den (Art. 70 Abs. 1 GKB-RLE) und damit zwei Jahre vor dem der GKKB geplant (Art. 80 Abs. 1 GKKB-RLE). Mitte September 2023 hat die EU-Kommission die beiden Richtlinienvorschläge zurückgezogen und mit der Richtlinienentwurf "Business in Europe - Framework für Income Taxation" (BEFIT) einen neuen Versuch unternommen, eine einheitliche Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für multinationale Konzerne zu schaffen, die nach den Vorstellungen der Kommission ab 2028 gelten soll.
Durch Beschluss vom - 2 BvR 1424/15 hat das BVerfG die Übergangsregelung in § 36 Abs. 4 KStG insoweit für teilweise unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, als sie bei Körperschaften mit einer bestimmten Eigenkapitalstruktur beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt.
Mit weiterem Beschluss vom - 2 BvL 29/14 hat es ferner entschieden, dass auch § 36a KStG insoweit gegen Art 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstösst, als diese Regelung beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt, ohne dass dies durch die gleichzeitige Verringerung von Körperschaftsteuererhöhungspotential vollständig kompensiert wird.
II. Steuerpflicht
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben:
Kapitalgesellschaften
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
sonstige juristische Personen des privaten Rechts wie insbes. die rechtsfähigen Vereine
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom (BGBl 2021 I S. 2050) wurde für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften eine Option eingeführt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG).
Nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes soll die Option zur Körperschaftsteuer künftig allen Personengesellschaften - also auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts - eröffnet werden.
Die Steuerpflicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Gesellschaften erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte, soweit nicht in einem Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes bestimmt ist.
2. Beschränkte Steuerpflicht
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, sind beschränkt steuerpflichtig , wenn sie inländische Einkünfte beziehen.
Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen mit den inländischen Einkünften der Steuerpflicht, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft beginnt bereits vor ihrer zivilrechtlichen Entstehung durch Eintragung ins Handelsregister. Im Zeitraum zwischen dem Beschluss der Gründer zur Errichtung einer Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor. Zivilrechtlich handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. eine OHG , wenn bereits ein Handelsgewerbe ausgeübt wird. Steuerlich ist die Vorgründungsgesellschaft nicht mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch und kann nur in Ausnahmefällen ein eigenes Steuersubjekt darstellen.
Für die Zeit zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister entsteht die sog. Vorgesellschaft, die mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft als Einheit behandelt wird.
Die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft endet regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist, also regelmäßig mit Abschluss ihrer Liquidation und Ablauf des Sperrjahres.
4. Persönliche Steuerbefreiungen
Einzelne Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen wie z.B. gemeinnützige Vereine oder Berufsverbände sind persönlich von der Steuerpflicht befreit, soweit sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.