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Abgrenzung von (vor)organschaftlichen zu außerorganschaftlichen Mehrabführungen
Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft stellt die Ermittlung von Mehr- und Minderabführungen häufig eine besondere Herausforderung für den Rechtsanwender dar. Zwar wurde mit dem KöMoG (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, BGBl 2021 I S. 2050; vgl. Adrian/Fey, StuB 2021 S. 557, NWB DAAAH-83079) ein Wechsel von der organschaftlichen Ausgleichspostenmethode zu einer – laut Gesetzesbegründung – „einfacheren“ Einlagelösung vollzogen. Neben einer komplexen Übergangsregelung zur neuen Einlagelösung in § 34 Abs. 6e KStG ist die auslegungsbedürftige Definition von (organschaftlichen) Mehr- und Minderabführungen jedoch unverändert geblieben (vgl. Rickermann/Weeg, StuB 2021 S. 873, NWB UAAAH-94659). Von hoher praktischer Relevanz und häufig streitanfällig sind zudem die Abgrenzung zwischen vororganschaftlichen und organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen sowie die Einordnung von außerorganschaftlichen Abweichungen. In einem aktuellen Urteil vom - I R 51/19, NWB XAAAJ-16162, nimmt der BFH dazu Stellung. Danach ist das Tatbestandsmerkmal „vororganschaftlich“ in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG nur in zeitlicher, nicht auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen. Damit entscheidet der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. Org. 33 des Umwandlungssteuererlasses 2011 (, NWB ZAAAF-88529, BStBl 2011 I S. 1314) und bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz (, NWB WAAAH-37863, EFG 2020 S. 61; vgl. dazu Adrian, StuB 2020 S. 653, NWB ZAAAH-56641).
Im Beitrag werden der Urteilssachverhalt und die Entscheidung des BFH dargestellt sowie potenzielle Konsequenzen für die Praxis analysiert.