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NWB Nr. 16 vom Seite 1139

Körperschaftsteuererklärung 2021

Gesetzesneuerungen und Signifikantes aus der Rechtsprechung sowie von Verwaltungsseite

Dr. Vanessa Stuber-Köth und Verona Franke

Wie das Vorjahr war auch 2021 von der andauernden Pandemie geprägt; nach dem im Jahr 2021 verabschiedeten Dritten Corona-Steuerhilfegesetz ist mittlerweile bereits ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf dem Weg. Immerhin brachte der Gesetzgeber einige laufende Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss; so die vielfältigen und komplexen Anti-Hybrid-Regelungen im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes, die wie die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung des § 4k EStG oder die flankierend eingeführte (Teil)Versagung der Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anwendbar sind. Für Aufsehen sorgte die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die jüngst geänderte BFH-Rechtsprechung zur Konzernfinanzierung. Auch zu der Schwellenberechnung bei unterjährigem Erwerb von Streubesitz, der Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen und den Tücken bei Organschaftsverträgen sind interessante Urteile gefallen, wenn auch die für 2021 erwarteten Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit des vollständigen Verlustuntergangs nach § 8c KStG, der Zinsschranke sowie der Mindestbesteuerung weiter ausstehen; letztere werden wohl im Jahr 2022 fallen. Dieser Beitrag soll über die wichtigsten Gesetzesänderungen, Urteile und Verwaltungsanweisungen des letzten Jahres für die Körperschaftsteuererklärungen 2021 informieren.

I. Allgemeines zum Veranlagungsverfahren

1. Einreichungsfrist und Fristverlängerungsmöglichkeit

[i]Reguläre Abgabefrist; geplante Verlängerung durch das Vierte Corona-SteuerhilfegesetzVon Gesetzes wegen endet die Einreichungsfrist für die Körperschaftsteuererklärungen 2021 – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung – gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO am bzw. am nächsten folgenden Wochentag (). § 109 Abs. 1 AO ermöglicht (auch rückwirkend) eine Fristverlängerung. Im Rahmen des Regierungsentwurfs für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (BR-Drucks. 83/22) ist allerdings u. a. vorgesehen, die S. 1140Einreichungsfristen für die Steuererklärungen 2021 um zwei Monate zu verlängern; Abgabetermin wäre dann der .

[i]Verlängerte Einreichungsfrist für Berater/Besonderheiten bei Land- und Forstwirten/FristverlängerungSoweit die Erklärungen durch steuerberatend tätige Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, verlängert sich die reguläre Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres. Damit endet die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 grundsätzlich am . Für den Veranlagungszeitraum 2021 ist laut dem o. g. Regierungsentwurf [i]Baum, NWB 8/2022 S. 494allerdings eine Verlängerung der Abgabefrist um vier Monate bis zum geplant. Bei nicht beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die reguläre Abgabefrist in der Regel nicht vor Ablauf des siebten Monats (nach dem o. g. Regierungsentwurf: neunten Monats), der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2021/2022 folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO; Verlängerungsmöglichkeit nach § 109 Abs. 1 AO); bei Unterstützung durch die o. g. steuerberatend tätigen Personen läuft die Frist erst am (nach dem Regierungsentwurf: ) ab. Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige ist eine über die o. g. Termine hinausgehende Fristverlängerung nur unter den Prämissen des § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 AO zulässig; sie erfordert insbesondere ein fehlendes Verschulden des Steuerpflichtigen und seines Beraters.

[i]Vorzeitige AnforderungMit Fristsetzung von vier Monaten können die Finanzämter die Erklärungen von steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen in Sonderfällen vor Ablauf der allgemeinen, ggf. verlängerten (s. oben) Fristen einfordern (§ 149 Abs. 4 AO). Dies ist der Fall, wenn

  • Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verspätet oder gar nicht abgegeben worden sind,

  • für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Erklärungsabgabe bzw. drei Monaten vor Beginn des Zinslaufs nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt worden sind,

  • Vorauszahlungen für den betroffenen Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt worden sind,

  • Abschlusszahlungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10.000 € angefallen sind,

  • es voraussichtlich zu einer Nachzahlung von mehr als 10.000 € kommt,

  • eine Außenprüfung geplant ist,

  • in dem betroffenen Veranlagungszeitraum eine Betriebseröffnung oder -einstellung erfolgt ist oder

  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften eine Verlustfeststellung erfolgt.

[i]ZufallsauswahlDaneben dürfen die Finanzämter mit Fristsetzung von vier Monaten auch im Rahmen einer automationsgestützten Zufallsauswahl und ohne darüberhinausgehende Begründung anordnen, dass Erklärungen von steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen vor Ende der regulären Abgabefrist abzugeben sind. Bei steuerlich nicht vertretenen Steuerpflichtigen bzw. nicht steuerlich vertretenen Land- und Forstwirten ist eine Vorabanforderung von Steuererklärungen dagegen nicht möglich.

Hinweis:

[i]Achtung: Automatischer Verspätungszuschlag!Bei nach dem einzureichenden Steuererklärungen ist der automatische Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO zu beachten. Dieser greift jedoch nicht für Fälle, in denen (ggf. auch rückwirkend) eine Fristverlängerung nach § 109 AO gewährt worden ist. Zudem unterbleibt eine Festsetzung des Verspätungszuschlags u. a. bei Festsetzung einer Steuer von Null bzw. in Höhe eines Negativbetrags oder bei Nichtüberschreiten der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge. S. 1141

2. Einreichung bzw. Übermittlung der Erklärungen

[i]Einreichung über ELSTER/nötige Angaben im qualifizierten FreitextfeldDie Steuererklärungen 2021 sind nach § 31 Abs. 1a KStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung (ELSTER) zu übermitteln. Angaben, die im Rahmen des ausschließlich automationsgestützten Festsetzungsverfahrens (§ 155 Abs. 4 Satz 1 AO) individuell durch Amtsträger zu bearbeiten sind, müssen nach § 150 Abs. 7 AO gesondert in der Steuererklärung eingetragen werden (Eintrag im sog. qualifizierten Freitextfeld). Dazu ist in der Erklärung über eine Schlüsselzahl „1=Ja“ anzugeben, ob bei der Steuerfestsetzung weitere Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden müssen, die sich nicht bzw. nicht vollständig aus der Steuererklärung ergeben (z. B. zusätzliche Ausführungen zu bestimmten Sachverhalten, Prüfbitten, Angaben zu einer von der Verwaltungsauffassung abweichenden Behandlung etc.). In diesem Fall sind ergänzende Angaben im Freitextfeld oder – bei Steuererklärungen in Papierform – in einer separaten Anlage („Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“) zu erfassen.

[i]Datenübermittlung durch DritteDaten, die von mitteilungspflichtigen Stellen gem. § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er in seiner Steuererklärung nichts Abweichendes angibt. Bei positiver Kenntnis über zu seinen Gunsten unzutreffende übermittelte Daten muss der Steuerpflichtige ebenfalls im Freitextfeld die Schlüsselzahl „1=Ja“ eintragen und die richtigen Daten angeben.

[i]Qualifizierte elektronische SignaturDie einzureichenden Datensätze müssen gem. § 87a Abs. 3 Satz 2 AO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, mit welcher der Datenübermittler authentifiziert werden kann und welche die Vertraulichkeit sowie Integrität des übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzverwaltung auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Körperschaft muss in einem solchen Fall die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben und sie von ihrem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterzeichnen lassen. Eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck ist der Erklärung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStDV in Papierform beizufügen.

3. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

[i]Angeordnete Neuregelung des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019Mit Beschluss v.  - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (NWB TAAAH-87096) hat das BVerfG entschieden, dass eine Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen gem. § 233a AO mit einem Zinssatz von 6 % p. a. für Verzinsungszeiträume ab dem verfassungswidrig ist; gleichzeitig hat das BVerfG jedoch eine Weitergeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum getroffen. [i]Baum, NWB 35/2021 S. 2580Erst für Verzinsungszeiträume ab dem ist der Gesetzgeber verpflichtet worden, bis zum eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen (vgl. im Einzelnen Baum, NWB 35/2021 S. 2580). [i]Verlängerung des zinsfreien KarenzzeitraumsZu beachten ist bereits jetzt die geplante Verlängerung des fünfzehnmonatigen zinsfreien Karenzzeitraums für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen um vier Monate im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Stand Regierungsentwurf, BR-Drucks. 83/22).

Hinweis:

[i]Aussetzung der Vollziehung und vorläufige ZinsfestsetzungenNach dem (BStBl 2021 I S. 1759, geändert durch das BStBl 2021 I S. 2227) sind Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem vorläufig festzusetzen bzw. ihre Festsetzung oder laufende Einspruchsverfahren auszusetzen; Aussetzung der Vollziehung ist möglich. [i]Baum, NWB 9/2022 S. 586Dagegen soll für Verzinsungszeiträume bis zum nun eine endgültige Festsetzung erfolgen. Nach dem am veröffentlichten Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ plant der Gesetzgeber für Verzinsungszeiträume ab dem nun einen Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.), wobei der S. 1142Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 AO zu beachten sein soll (vgl. Art. 97 § 15 Abs. 14 EGAO-E).

[i]Verfassungsmäßigkeit bei Abzinsung von Pensionsrückstellungen und Verbindlichkeiten offenBeim BVerfG weiter anhängig ist die verfassungsrechtliche Überprüfung des Rechnungszinsfußes in Höhe von 6 % p. a. bei Pensionsrückstellungen (2 BvL 22/17). Darüber hinaus steht der bis zum Jahr 2010 vom BFH als verfassungskonform erachtete Abzinsungssatz von 5,5 % bei Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für Zeiträume ab 2013 auf dem Prüfstand (Az. des BFH: XI B 44/21).

Hinweis:

Auch für nach dem festgesetzte Säumniszuschläge gewährte das FG Münster in voller Höhe Aussetzung der Vollziehung (Beschluss v.  - 12 V 2684/21 AO, NWB OAAAI-03480 (Revison eingelegt, Az. des BFH: II B 3/22 [AdV]).

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