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Behandlung der Ergänzungsbilanzen im Rahmen des Optionsmodells
Zugleich Anmerkungen zum Beitrag von Ott, StuB 2021 S. 597
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit für bestimmte Personengesellschaften und deren Gesellschafter, eine Besteuerung nach dem Trennungsprinzip zu wählen und somit zu Besteuerungszwecken einer Kapitalgesellschaft annähernd gleichgestellt zu werden. Der Gesetzeswortlaut des neuen § 1a KStG geht in seinem dritten Absatz zwar darauf ein, wie Einnahmen und Ausgaben des Sonderbetriebsvermögens in der Folge besteuert werden sollen. Die Schwierigkeit zeigt sich wie so häufig in der praktischen Umsetzung durch den Stpfl. und seinen steuerlichen Berater. Das wird noch deutlicher, wenn es um die bei einer Personengesellschaft für seine Gesellschafter gebildeten Ergänzungsbilanzen geht. Hierzu finden sich seitens des Gesetzgebers keine Erläuterungen. In StuB 15/2021 hat Ott einen Lösungsansatz präsentiert, der zur praktischen Umsetzung herangezogen und aktuell als herrschende Meinung in dieser Thematik angesehen werden kann, wobei die Fragestellung zur Handhabung der Ergänzungsbilanz im Rahmen des Optionsmodells des § 1a KStG noch ganz frisch ist und alternative Lösungsansätze durchaus denkbar wären. Der Beitrag bietet einen Diskussionsbeitrag zu der Frage, wie eine zutreffende und sachgerechte Berücksichtigung der Werte aus der Ergänzungsbilanz beim Optionsmodell erfolgen könnte.
Ott, Anwendungsfragen zum Optionsmodell nach dem KöMoG, StuB 15/2021 S. 597, NWB ZAAAH-85970
Was ist ein wesentliches Ziel des KöMoG?
Wie sind nach h. M. Ergänzungsbilanzen im Rahmen des Optionsmodells zu behandeln?
Gibt es alternative Methoden?
I. Kurzer Überblick zur Thematik
[i]Adrian/Fey, Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, StuB 14/2021 S. 557, NWB DAAAH-83079 Strecker/Carlé, KöMoG: Behandlung des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen des Optionsmodells, NWB 28/2021 S. 2022, NWB DAAAH-83092 Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema, NWB YAAAH-80736 Zentraler Inhalt des KöMoG ist das ab dem Veranlagungsjahr 2022 eingeführte Optionsmodell (§ 1a KStG), nach dem Personengesellschaften, von einigen Ausnahmen abgesehen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden können. Hierzu ist es erforderlich, dass die Gesellschaft bis zum 30.11. des Vorjahres einen entsprechenden Antrag bei der Finanzverwaltung stellt. Dabei handelt es sich um einen fiktiven Formwechsel, der nur bestimmten Personengesellschaften (oHG, KG und GmbH & Co. KG) vorbehalten ist. Die Folge ist eine ertragsteuerliche Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft. Zivil- und handelsrechtlich, z. B. im Hinblick auf Haftungs- und Ausschüttungsfragen, bleibt die Gesellschaft eine Personengesellschaft. Das gilt ebenso für andere Steuerarten wie beispielsweise Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer, sofern die Gesellschaftsform dabei von Bedeutung ist.
Der optionsbedingte Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft erfolgt in analoger Anwendung der §§ 20 ff. UmwStG, so dass dem Grunde nach ein Veräußerungsvorgang vorliegt, bei der die übernehmende Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen neue Gesellschaftsanteile als Gegenleistung gewährt. Die steuerneutrale Einbringung gilt nur dann, wenn der Betrieb, Teilbetrieb bzw. der Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige KapitalgesellschaftS. 743 eingebracht wird. Das macht es erforderlich, dass sämtliche Wirtschaftsgüter, die eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils darstellen, in die übernehmende Gesellschaft eingebracht werden. Dazu gehört vor allem das Sonderbetriebsvermögen, soweit es von funktionaler Bedeutung ist.