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Grundlagen vom

Reverse-Charge-Verfahren

Jürgen Scholz und Stefanie Nattkämper

A. Problemanalyse

Hinweis

Der Beitrag spiegelt den Stand des Gesetzes und der Finanzverwaltungsauffassung zum wider.

I. Normzweck

1. Begriffsbestimmung

1-4 Einstweilen frei

5 Als Reverse-Charge-Verfahren wird die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft für im Inland steuerbare Umsätze auf den Leistungsempfänger bezeichnet (§ 13b UStG).

6 Abführung der Steuer durch den Leistungsempfänger

Dies bedeutet, dass nicht wie im Regelfall der leistende Unternehmer die anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweist und an das Finanzamt abführt (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Stattdessen meldet der Leistungsempfänger diese Umsatzsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt an und führt diese ab.

Praxistipp

Ist der Leistungsempfänger hinsichtlich der bezogenen Lieferung oder sonstigen Leistung vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens anzumeldende Umsatzsteuer bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit seinem Vorsteueranspruch verrechnen. Eine Zahllast entsteht insoweit nicht.

7-9 Einstweilen frei

2. Bedeutung

10 Das Reverse-Charge-Verfahren dient zur Sicherung des Steueraufkommens und der Vereinfachung der Steuerdeklaration bei Auslandssachverhalten.

11 Anwendung bei im Ausland ansässigen Unternehmern

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt wesentlich dann zur Anwendung, wenn nicht im Inland ansässige Unternehmen in Deutschland steuerpflichtige sonstige Leistungen oder steuerpflichtige Werklieferungen ausführen. In diesen Fällen soll das Reverse-Charge-Verfahren zu einer:

  • Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führen (da nicht der im Ausland ansässige Unternehmer, sondern der im Regelfall im Inland ansässige und mit den deutschen Regelungen besser vertraute Leistungsempfänger die Steueranmeldung durchführt);

  • Erleichterung der Steuererhebung beitragen (da für den Fiskus erheblich bessere Zugriffsmöglichkeiten auf inländisches Vermögen bestehen, als dies bei ausländischem Vermögen der Fall ist).

Hinweis

Darüber hinaus entfällt durch die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger auch die ansonsten insoweit eintretende Verpflichtung des im Ausland ansässigen Unternehmers, sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen.

12 Funktion bei reinen Inlandsfällen

Zusätzlich zu der Anwendung bei im Ausland ansässigen Unternehmern findet das Reverse-Charge-Verfahren zunehmend auch in reinen Inlandsfällen Anwendung. Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge der Art und Weise der ausgeführten Lieferungen oder sonstigen Leistungen eine erhöhte Betrugsanfälligkeit befürchtet oder bereits festgestellt wurde . Beispielhaft ist hier die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Lieferungen von Tablet-PCs, Metallen oder Emissionshandelsgeschäften zu nennen, die häufig Gegenstand sog. Karussellgeschäfte waren .

Ein weiterer Anwendungsfall des Reverse-Charge-Verfahrens für reine Inlandsfälle sind Branchen mit hohem Insolvenzrisiko wie die Bau- und die Gebäudereinigungsbranche. In diesen Branchen waren vor der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens deutliche Umsatzsteuerausfälle für den Staat zu verzeichnen, da der leistende Unternehmer häufig Umsatzsteuerbeträge in seinen Rechnungen ausgewiesen hat, die vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen wurden. Infolge der Insolvenz des leistenden Unternehmers wurden diese Umsatzsteuerbeträge jedoch nicht an das Finanzamt entrichtet, so dass sich für den Fiskus ein Negativsaldo ergab .

13-14 Einstweilen frei

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