Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Rückwirkende Umsatzsteuerpflicht verstößt gegen Vertrauensschutz
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom - 5 V 5026/15 entschieden (vgl. NWB 2015 S. 1818 NWB ZAAAE-92183).
Der Antragsteller hatte im Jahre 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des BMF nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Nachdem der BFH entschieden hatte (vgl. NWB PAAAE-50006, BStBl 2014 II S. 128 = Kurzinfo StuB 2014 S. 78 NWB SAAAE-52695, und NWB BAAAE-57215, BStBl 2014 II S. 425 = Kurzinfo StuB 2014 S. 273 NWB EAAAE-61040; vgl. auch NWB EAAAE-74451, BStBl 2014 I S. 1297; StuB 2014 S. 784), dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei, ...BStBl 2014 I S. 1297