BMF - IV D 3 - S 7279/14/10002 BStBl 2014 I S. 1297

Umsatzsteuer; Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienG – vom (BGBl 2014 I S. 1266) [1] wird mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 5 i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die Folgen der , BStBl 2014 II S. 128, und , BStBl 2014 II S. 425, in der Praxis zu vermeiden. Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das , BStBl I S. 1287, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „13b.6. Lieferungen von Gold” wird durch die Angabe „13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel” ersetzt.

    2. Die Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen” wird durch die Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen” ersetzt.

    3. Nach der Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen” wird die Angabe „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets” eingefügt.

  2. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2§ 13b Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom Sicherungsgeber unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.”

    2. In Nummer 9 wird der bisherige Satz 1 um die Satzziffer „1” ergänzt und folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2§ 13b Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 3 bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.”

    3. In Nummer 11 wird der bisherige Satz 1 um die Satzziffer „1” ergänzt und folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2§ 13b Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.”

    4. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Der bisherige Satz 1 wird um die Satzziffer „1” ergänzt und die Angabe „Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen” wird durch die Angabe „Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen” ersetzt.

      bb)

      Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

      2§ 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.”

    5. Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 angefügt:

      13.

      1Lieferungen der in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). 2§ 13b Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 4 bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.”

  3. In Abschnitt 13b.2 Abs. 7 wird in der Nummer 16 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:

    17.

    1Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs; insoweit liegt eine Lieferung und keine Werklieferung vor. 2Dies gilt auch dann, wenn die Verträge mit den Abnehmern bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem diese noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang – nehmen können.”

  4. Abschnitt 13b.3 wird wie folgt gefasst:

    13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

    (1)  1Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. 3Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen erbringen, die unter das GrEStG fallen.

    (2)  1Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. 2Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. 3Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er – abweichend von Absatz 1 – auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes im Sinne des Satzes 1 betragen werden.

    (3)  1Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist, wenn dem Unternehmer das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat; hinsichtlich dieses Musters wird auf das BStBl 2014 I S. 1216, verwiesen. 2Zur Erteilung dieser Bescheinigung sind die Voraussetzungen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 3Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr vorliegen. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 muss glaubhaft gemacht werden, dass der Umfang der im Inland ausgeführten Bauleistungen zukünftig die 10 %-Grenze nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten wird.

    (4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf längstens drei Jahre zu beschränken; sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

    (5)  1Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet oder sich herausstellt, dass der Unternehmer tatsächlich nicht mindestens 10 % seines Weltumsatzes nach Absatz 1 Satz 1 als Bauleistungen erbringt oder erbracht hat. 2Wurde die Bescheinigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen, und erbringt der Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen, schuldet der leistende Unternehmer dann die Steuer, wenn er hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können. 3Hatte der leistende Unternehmer in diesen Fällen keine Kenntnis oder hat er keine Kenntnis haben können, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn beide einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

    (6)  1Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen. 2Dies gilt bereits für den Zeitraum, in dem sie noch keinen Umsatz erbracht haben. 3Soweit Gesellschafter einer ARGE Bauleistungen an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfänger Steuerschuldner. 4Bestehen Zweifel, ob die Leistung an die ARGE eine Bauleistung ist, kann § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG (vgl. Abschnitt 13b.8) angewendet werden.

    (7)  1Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z. B. der Organträger oder eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. 2Die Absätze 1 bis 5 sind auf den jeweiligen Unternehmensteil entsprechend anzuwenden. 3Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat.

    (8)  1Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung mit der Folge aus, dass sie für an sie erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen grundsätzlich nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG sind; § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz UStG sowie die Absätze 3 und 5 bleiben unberührt. 2Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Kaufverträge mit den Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang – nehmen kann, unabhängig davon, ob dieser Umsatz steuerpflichtig ist oder unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG fällt (vgl. Abschnitt 13b.2 Abs. 7 Nr. 17). 3Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch, z. B. als Generalunternehmer, Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 7 anzuwenden.

    (9)  1Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt.

    (10) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

    Beispiel:

    1Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. 2A bewirkt nachhaltig Bauleistungen.

    3Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. 4Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. 5Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.

    (11) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ist von Personengesellschaften (z. B. KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung für den privaten Bereich eines (Mit-)Gesellschafters oder Anteilseigners erbringt, da es sich hierbei um unterschiedliche Personen handelt.

    (12)  1Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). 2Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen. 3Absatz 1 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Bauleistungen erbringt.

    (13) Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung ist, und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG.”

  5. Abschnitt 13b.4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nummer 7 wird wie folgt geändert:

      aaa)

      Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG, sondern unter Nummer 2, 3 oder 4 der Anlage 4 des UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 2 bis 4).”

      bbb)

      Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Sofern es sich um Gold handelt, kann auch § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 13b.6).

      bb)

      In Nummer 8 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Hinsichtlich der Lieferung von Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 5.”

      cc)

      In Nummer 9 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Hinsichtlich der Lieferung von Kupfer vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 6.”

      dd)

      In Nummer 10 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Nickel vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 7.”

      ee)

      In Nummer 11 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Aluminium vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 8.”

      ff)

      In Nummer 12 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Blei vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 9.”

      gg)

      In Nummer 13 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Zink vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 10.”

      hh)

      In Nummer 14 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Hinsichtlich der Lieferung von Zinn vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 11.”

      ii)

      In Nummer 15 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Hinsichtlich der Lieferung der vorgenannten unedlen Metalle vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 12 und 13.”

    2. In Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Abschnitt 13b.8” durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG und Abschnitt 13b.8” ersetzt.

  6. Abschnitt 13b.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) 1Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). 2Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 1 bis 5, 7, 9, 11 bis 13 gelten sinngemäß.”

    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

      Beispiel:

      1Der Gebäudereiniger A beauftragt den Unternehmer B mit der Reinigung seines Bürogebäudes.

      2A bewirkt nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen.

      3Die Gebäudereinigungsleistung durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 UStG fallende sonstige Leistung. 4Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. 5Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.”

  7. Abschnitt 13b.6 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel”

    2. Nach Satz 3 und dem Beispiel wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Hinsichtlich anderer Lieferungen von Gold vgl. Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 3.”

  8. Abschnitt 13b.7 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen”

    2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

      „(1a) Ein Tablet-Computer (aus Unterposition 8471 30 00 des Zolltarifs) ist ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann.

      (1b) 1Spielekonsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt werden. 2Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen bieten, z. B. Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blu-ray Discs.”

    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird die Angabe „Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen” durch die Angabe „Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen” ersetzt.

      bb)

      In Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe „Mobilfunkgeräte oder integrierte Schaltkreise” durch die Angabe „Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen oder integrierte Schaltkreise” ersetzt.

      cc)

      Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen nicht absehbar oder erkennbar, ob die Betragsgrenze von 5 000 € für Lieferungen erreicht oder überschritten wird, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG angewendet wird, sofern beide Vertragspartner übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung von § 13b UStG ausgegangen sind und dadurch keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

  9. Nach dem Abschnitt 13b.7 wird folgender neuer Abschnitt 13b.7a eingefügt:

    „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets

    1Zu den in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, im Einzelnen sind das:

    1. 1Unter Nummer 1 der Anlage 4 des UStG fällt nur Selen im Sinne der Unterposition 2804 90 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören amorphes Selen (in rötlichen Flocken – Selenblüte), glasiges Selen (mit glänzendem Bruch, braun oder rötlich) und kristallisiertes Selen (graue oder rote Kristalle). 3Nicht hierzu gehört Selen in kolloider Suspension (in der Medizin verwendet).

    2. 1Unter Nummer 2 der Anlage 4 des UStG fallen nur Silber (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Silberplattierungen auf unedlen Metallen (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Positionen 7106 und 7107 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Silber und Silberlegierungen sowie vergoldetes Silber, platiniertes Silber und mit Platinbeimetallen überzogenes Silber (z. B. palladiniertes, rhodiniertes Silber), in den verschiedenen Roh- und Halbzeugformen und in Pulverform. 3Als Silberplattierungen gelten u. a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Silber durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z. B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Silber (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).

    3. 1Unter Nummer 3 der Anlage 4 des UStG fallen nur Gold (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) zu nicht monetären Zwecken sowie Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00, 7108 13 und 7109 00 00 des Zolltarifs; § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bleibt unberührt (vgl. Abschnitt 13b.6). 2Hierzu gehören Gold oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug oder als Goldpulver sowie platiniertes Gold. 3Zum Begriff der Goldplattierungen vgl. Abschnitt 13b.6 Satz 2. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z. B. Fassungen, Rohlingen von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Gold (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).

    4. 1Unter Nummer 4 der Anlage 4 des UStG fallen nur Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Position 7110 und der Unterposition 7111 00 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Platin oder Platinlegierungen in Rohform oder als Halbzeug. 3Als Platinplattierungen gelten u. a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Platin durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z. B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Platin (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).

    5. 1Unter Nummer 5 der Anlage 4 des UStG fallen nur Roheisen oder Spiegeleisen (in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen), Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse im Sinne der Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229 des Zolltarifs. 2Roheisen kann in Form von Masseln, Barren oder Blöcken, auch gebrochen oder in flüssiger Form vorliegen, jedoch gehören geformte oder bearbeitete Waren (z. B. rohe oder bearbeitete Gussstücke oder Rohre) nicht hierzu. 3Zu Eisen und Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse gehören insbesondere Eisen und nicht legierter Stahl, nicht rostender Stahl und anderer legierter Stahl (auch als Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl, Profile und Draht). 4Nicht hierzu gehören radioaktive Eisenpulver (Isotope), als Arzneiwaren aufgemachte Eisenpulver, Rohre oder Behälter aus Stahl sowie Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8).

    6. 1Unter Nummer 6 der Anlage 4 des UStG fallen nur nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren, raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen (in Rohform), Kupfervorlegierungen, Pulver und Flitter aus Kupfer, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Kupfer, Bleche und Bänder aus Kupfer mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm sowie Folien und dünne Bänder aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger im Sinne der Unterposition 7402 00 00, der Position 7403, der Unterposition 7405 00 00 und der Positionen 7406 bis 7410 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Schwarzkupfer und Blisterkupfer. 3Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Kupfer, die zubereitete Farben sind, zugeschnittener Flitter, dünner steriler Bronzedraht für chirurgische Zwecke (Nähte), Metallgarne und metallisierte Garne, Bindfäden und Seile mit Drahteinlage, umhüllte oder gefüllte Elektroden zum Schweißen usw., isolierte Drähte und Bänder für die Elektrotechnik (einschließlich der Lackdrähte), Kupferrohre, Saiten für Musikinstrumente, Streckbleche und -bänder, Prägefolien aus Kupfer oder Kupferpulver, bedruckte Etiketten aus Kupferfolien, als Christbaumschmuck aufgemachte Folien sowie Abfälle und Schrott aus Kupfer (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9).

    7. 1Unter Nummer 7 der Anlage 4 des UStG fallen nur Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie, Nickel in Rohform sowie Pulver, Flitter, Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien aus Nickel im Sinne der Positionen 7501 und 7502, der Unterposition 7504 00 00 sowie der Positionen 7505 und 7506 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören unreine Nickeloxide, unreines Ferronickel und Nickelspeise. 3Nicht hierzu gehören Metallgarne und metallisierte Garne, zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Stangen (Stäbe) und Profile, isolierte Leisten (sog. busbars) und isolierte Drähte für die Elektrotechnik (einschließlich der Lackdrähte), Streckbleche und -bänder sowie Abfälle und Schrott aus Nickel (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).

    8. 1Unter Nummer 8 der Anlage 4 des UStG fallen nur Aluminium in Rohform, Pulver, Flitter, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Aluminium, Bleche und Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm sowie Folien und dünne Bänder aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger im Sinne der Positionen 7601, 7603 bis 7607 des Zolltarifs. 2Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Aluminium, die zubereitete Farben sind, zugeschnittener Flitter aus Aluminium, zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Stangen (Stäbe) und Profile, Metallgarne und metallisierte Garne, Bindfäden und Seile mit Drahteinlage, umhüllte Elektroden zum Schweißen usw., isolierte Drähte für die Elektrotechnik (einschließlich der lackisolierten oder elektrolytisch oxidierten Drähte), Saiten für Musikinstrumente, Streckbleche und -bänder, Prägefolien aus Aluminium, Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsäfte oder für andere Nahrungsmittel, die auf der inneren Seite mit einer Aluminiumfolie beschichtet sind, bedruckte Etiketten aus Aluminiumfolien, Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Form von Christbaumschmuck sowie Abfälle und Schrott aus Aluminium (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11).

    9. 1Unter Nummer 9 der Anlage 4 des UStG fallen nur Blei in Rohform, Pulver, Flitter, Bleche, Bänder und Folien aus Blei im Sinne der Positionen 7801 und 7804 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Blei in Rohformen in verschiedenen Reinheitsgraden (von unreinem Blei und silberhaltigem Blei bis zum raffinierten Elektrolytblei), gegossene Anoden zur elektrolytischen Raffination und gegossene Stangen, die z. B. zum Walzen, Ziehen oder zum Gießen in geformte Waren bestimmt sind. 3Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Blei, die zubereitete Farben sind, sowie Abfälle und Schrott aus Blei (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12).

    10. 1Unter Nummer 10 der Anlage 4 des UStG fallen nur Zink in Rohform, Staub, Pulver und Flitter aus Zink, Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien aus Zink im Sinne der Positionen 7901, 7903 bis 7905 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Zink in Rohform der verschiedenen Reinheitsgrade und gewöhnlich durch Strangpressen hergestellte Lötstäbe aus Zinklegierungen. 3Nicht hierzu gehören Staub, Pulver und Flitter aus Zink, die zubereitete Farben sind, Streckbleche und -bänder, als Klischees vorbereitete Platten für das grafische Gewerbe sowie Abfälle und Schrott aus Zink (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13).

    11. 1Unter Nummer 11 der Anlage 4 des UStG fallen nur Zinn in Rohform, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn sowie Bleche und Bänder aus Zinn mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm im Sinne der Position 8001 sowie der Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören auch Lötstäbe aus Zinnlegierungen, auch auf Länge geschnitten, vorausgesetzt, sie sind nicht mit Flussmitteln überzogen. 3Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Zinn (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14).

    12. 1Unter Nummer 12 der Anlage 4 des UStG fallen nur andere unedle Metalle – einschließlich Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien –, ausgenommen andere Waren daraus sowie Abfälle und Schrott, aus den Positionen 8101 bis 8112 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium. 3Nicht hierzu gehören Wolfram-, Molybdän-, Tantal- und Titancarbid sowie Abfälle und Schrott aus anderen unedlen Metallen (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15).

    13. 1Unter Nummer 13 der Anlage 4 des UStG fallen nur Cermets (Erzeugnisse aus einem keramischen und einem metallischen Bestandteil), ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott im Sinne der Position 8113 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Cermets in Rohformen. 3Nicht hierzu gehören Waren aus Cermets, Cermets, die spaltbare oder radioaktive Stoffe enthalten, Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge aus Cermets sowie Abfälle und Schrott aus Cermets (vgl. aber Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15).

      2Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 4 des UStG fällt, gilt Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. [2] 3Abschnitt 13b.4 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt sinngemäß.”

  10. Abschnitt 13b.8 wird wie folgt gefasst:

    „13b.8. Vereinfachungsregelung

    „(1) 1Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7 bis 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 bis 5 UStG angewandt, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). 2Voraussetzung ist, dass durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen. 3Dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

    (2) § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG gilt nicht bei einer Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn fraglich war, ob die Voraussetzungen hierfür in der Person der beteiligten Unternehmer (z. B. die Eigenschaft als Bauleistender; vgl. dazu Abschnitt 13b.3 Abs. 1 bis 7) erfüllt sind.”

  11. In Abschnitt 13b.12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 12” durch die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 13” ersetzt.

  12. Abschnitt 13b.13 Abs. 3 wird gestrichen.

  13. In Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG” durch die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 11 UStG” ersetzt.

  14. In Abschnitt 13b.18 wird folgender neuer Satz 8 angefügt:

    8Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab auf Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets sowie zur Änderung der Anwendung des § 13b UStG ab bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen vgl. Teil II des BStBl 2014 I S. 1297.”

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

II. Anwendungsregelungen

1. Anwendung

Die Erweiterung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen, die Einfügung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG sowie die Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG), sowie in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem vereinnahmt wird und die Leistung erst nach dem ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).

1.1 Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets
a) Schlussrechnung über nach dem erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem

Bei nach dem ausgeführten Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (§ 14a Abs. 5 UStG). Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem vereinnahmt hat oder nicht.

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). In derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen.

b) Berichtigung einer vor dem erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem erfolgt

Wurden für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG nach dem , ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 und 11 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

c) Abrechnungen nach dem über Leistungen, die vor dem erbracht worden sind

Für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, die vor dem erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 10 und 11 i. V. m. Abs. 5 UStG ist insoweit nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

d) Berichtigung nach dem einer vor dem erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen

Hat der leistende Unternehmer für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG einen Teil des Entgelts vor dem vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.

Stellt sich nach dem heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Tz. II.1.1.a) nur insoweit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), als der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.

Entsprechend wird der Leistungsempfänger bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung durch den leistenden Unternehmer hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.

Beispiel 1:

Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Lieferung von Tablet-Computern im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. A stellt am eine Abschlagsrechnung über 10 000 € zuzüglich 1 900 € Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im September 2014 bezahlt. Im Oktober 2014 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Anzahl von Tablet-Computern zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 6 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B zurückerstattet. Die Lieferung der Tablet-Computer wird im November 2014 ausgeführt.

Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 6 000 € zuzüglich 1 140 € Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2014 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2014 entsprechend zu mindern.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11 000 € in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im November 2014.

Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 11 000 € enthält. Hinsichtlich der vor dem geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 1 900 € auszuweisen ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im November 2014 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1 000 € anzugeben. Außerdem muss A den B insoweit auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-)Entgelt von 1 000 € sowie die Steuer hierauf von 190 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

1.2 Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Auf Grund der Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG kann es dazu kommen, dass die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wechselt (z. B. in Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung aber nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet). Es kann aber auch dazu kommen, dass es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft vom Leistungsempfänger auf den leistenden Unternehmer kommt (z. B. in Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung ausnahmsweise zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet, sonst aber keine derartigen Leistungen ausführt).

a) Schlussrechnung über nach dem erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem
aa) Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

Die Ausführungen zu Tz. II.1.1.a gelten sinngemäß, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, und die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

bb) Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

Bei nach dem ausgeführten Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, weil sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nicht nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem vereinnahmt hat oder nicht.

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem vereinnahmt und hierfür jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er u. a. das (Netto-)Entgelt ohne gesonderten Steuerausweis und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” aufgenommen hat, hat er diese Rechnung(en) im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG bzw. § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen zu berichtigen.

Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um das vor dem vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). Auch in derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen. Die nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG bzw. § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen ist nicht zu berichtigen.

Beispiel:

Der Dachdecker D ist vom Unternehmer A im März 2014 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des Unternehmers B neu zu decken. A führt nicht nachhaltig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG aus. Die Bemessungsgrundlage für diese Werklieferung beträgt 50 000 €. A und D haben zwei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 10 000 € vereinbart, die bei D fristgerecht nach Baubeginn am und am eingehen. D hat hierüber am bzw. am jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er das (Netto-)Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des A hingewiesen hat. A hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 2014 bzw. August 2014 angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Die Dachdeckerarbeiten werden am beendet.

Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil A als Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt. Da A hinsichtlich dieses Umsatzes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der Schlussrechnung auf die Bemessungsgrundlage von 50 000 € die gezahlten Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausgeführte Dachdeckerarbeiten
50 000 €
abzüglich Anzahlungen
20 000 €
 
30 000 €
+ Umsatzsteuer (19 %)
5 700 €
von A zu zahlen:
35.700 €.

Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen nicht berichtigt werden. A muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nicht berichtigen.

b) Berichtigung einer vor dem erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem erfolgt
aa) Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

Die Ausführungen zu Tz. II.1.1.b gelten sinngemäß, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, und die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

bb) Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

Werden für nach dem ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, weil sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nicht nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für nach dem ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem , ist er Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

Beispiel:

Der Dachdecker D ist vom Unternehmer A im März 2014 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des Unternehmers B neu zu decken. A führt nicht nachhaltig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG aus.

Die Bemessungsgrundlage für diese Werklieferung beträgt 30 000 €. A und D haben eine Abschlagszahlung in Höhe von 11 900 € vereinbart, die am zu entrichten ist. D hat über die zu leistende Anzahlung bereits am eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des A hingewiesen hat. D hat am mit den Dachdeckerarbeiten begonnen. Die Anzahlung ist bei D fristgerecht am eingegangen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am beendet.

Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil A als Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt. Da die Anzahlung nach dem eingegangen ist und die Leistung nach diesem Datum erbracht wurde, hat D die ursprüngliche Anzahlungsrechnung zu berichtigen, indem er das bisherige Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und wie folgt abrechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahlung für Dachdeckerarbeiten
10 000 €
+ Umsatzsteuer (19 %)
1 900 €
von A zu zahlen:
11.900 €.

c) Abrechnungen nach dem über Leistungen, die vor dem erbracht worden sind
aa) Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

Für Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG und Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG, die vor dem erbracht worden sind, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 bzw. Satz 5 UStG, wenn er ein Unternehmer ist, der die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Der leistende Unternehmer muss eine Rechnung ausstellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (§ 14a Abs. 5 UStG).

bb) Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

Für Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG und Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG, die vor dem erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 UStG ist nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

d) Berichtigung nach dem einer vor dem erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
aa) Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

Die Ausführungen zu Tz. II.1.1.d gelten sinngemäß, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, und die bezogene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

bb) Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner

Hat der leistende Unternehmer für nach dem ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die er infolge der Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG die Steuer schuldet, weil sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nicht nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt, einen Teil des Entgelts vor dem vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Ist der Leistungsempfänger Unternehmer und beabsichtigt er, die Bauleistung bzw. Gebäudereinigungsleistung zur Erbringung einer derartigen Leistung zu verwenden, ist er Schuldner der Steuer auf das Teilentgelt nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG.

Stellt sich nach dem heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Tz. II.1.2.a.bb) nur insoweit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), als der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist. In diesen Fällen bleibt der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Entsprechend wird der leistende Unternehmer bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem von ihm vereinnahmt wird.

Beispiel 1:

Der Fensterputzer F ist vom Unternehmer A im Juli 2014 beauftragt worden, die Fenster des Bürogebäudes des Unternehmers B zu reinigen. A führt nicht nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG aus. F und A geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. F stellt am eine Abschlagsrechnung über ein (Netto-)Entgelt von 1 000 € aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des A hin. Die Rechnung wird von A noch im September 2014 bezahlt. A meldet den Umsatz, für den er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 an und macht gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend. Im Oktober 2014 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Anzahl der zu reinigenden Fenster zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem (Netto-)Entgelt von 400 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird A zurückerstattet. Die Fensterreinigungsleistung wird im Dezember 2014 erbracht.

Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.2.a.bb) hat F seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass ein (Netto-)Entgelt in Höhe von 400 € auszuweisen ist. Die Änderung gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2014 entsprechend zu berücksichtigen. A hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 angemeldeten Umsatz, für den er als Leistungsempfänger die Steuer schuldete, und den geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2014 entsprechend zu mindern.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem (Netto-)Entgelt von 1 100 € in Rechnung gestellt werden müssen. A zahlt den Mehrbetrag im November 2014.

Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.2.a.bb) hat F seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 1 100 € enthält. Hinsichtlich der vor dem geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1 000 € anzugeben ist. Die ursprüngliche Besteuerung (F erklärt den Umsatz, für den sein Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014; A meldet den Umsatz, für den er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2014 an und macht gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im November 2014 geleistet wird, muss F das Entgelt von 100 € sowie die Steuer hierauf von 19 € in der Rechnung ausweisen und in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 anmelden. A kann die in Rechnung gestellte Steuer in Höhe von 19 € als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

2. Übergangsregelung für Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets

Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem und vor dem ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem und vor dem vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1.1 gilt entsprechend.

BMF v. - IV D 3 - S 7279/14/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1297
BB 2014 S. 2458 Nr. 41
DB 2014 S. 2318 Nr. 41
DStR 2014 S. 1972 Nr. 40
StB 2014 S. 344 Nr. 10
StBW 2014 S. 855 Nr. 22
UR 2014 S. 867 Nr. 21
UStB 2014 S. 318 Nr. 11
UStB 2015 S. 13 Nr. 1
UVR 2014 S. 328 Nr. 11
Ubg 2014 S. 666 Nr. 10
WPg 2014 S. 1066 Nr. 20
EAAAE-74451

1 BStBl I S. 1126

2Zur Einordnung von Waren unter den Zolltarif und den Erläuterungen hierzu siehe http://auskunft.ezt-online.de/ezto/SeqEinreihungSucheAnzeige.do?init=ja#ziel