Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bauleistungen in Deutschland und Österreich
Antworten zum Reverse-Charge-Verfahren und Besonderheiten zur Verhinderung von Steuermissbrauch
Um den Umsatzsteuerbetrug in der Baubranche einzuschränken, wurde den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, für Bauleistungen einen Steuerschuldübergang vorzusehen. Die Mitgliedstaaten haben einen beträchtlichen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Norm. Selbst in Deutschland und Österreich gibt es trotz eines üblicherweise großen Gleichklangs der Regelungen im Umsatzsteuergesetz und oftmals sehr ähnlicher Interpretationen entscheidende Unterschiede. Die Unternehmer müssen daher darauf achten, dass sie nicht die Gewohnheiten ihres Heimatlandes auf den anderen Staat übertragen. Hinzu kommt, dass bei Leistungen über die Grenze in beide Richtungen Besonderheiten zu beachten sind. Der folgende Beitrag soll die grundsätzlichen Regelungen und Unterschiede darstellen.
Wenn Bauleistungen im jeweils anderen Staat bezogen oder erbracht werden, müssen die Voraussetzungen für den Steuerschuldübergang nach den dortigen länderspezifischen Kriterien geprüft werden.
Es muss geprüft werden, ob der allgemeine Steuerschuldübergang für Leistungen ausländischer Unternehmer zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für den speziellen Steuerschuldübergang f...