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Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung in Bauträgerfällen
Anmerkung zum
Die Vorschriften zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (sog. Reverse-Charge-Verfahren) bei Bauleistungen erweisen sich als Dauerbaustelle und sorgen daher in der Praxis einmal mehr für Unruhe. Wiederholt hat sich der V. Senat des BFH mit Anwendungsfragen zu den sog. Bauträgerfällen auseinandergesetzt. Erneut tritt er der Auslegung der Finanzverwaltung entgegen. Im Fokus der jüngsten Entscheidung vom steht allerdings nicht die Vorschrift des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, sondern die „Übergangsregelung“ des § 27 Abs. 19 UStG.
Die Entscheidung des BFH ist aus Sicht der Bauträger zu begrüßen.
Sie bietet diesen Unternehmen bei Anwendung der Regeln zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft jedenfalls ein Stück mehr Rechtssicherheit.
Zugleich wird sie in vielen Fällen bei Vorliegen verfahrensrechtlicher Korrekturmöglichkeiten zu entsprechenden und im Ergebnis durchsetzbaren Erstattungsanträgen führen.
I. Ausgangssachverhalt
[i]Ramb, Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung bei Bauträgern, KSR 12/2018 S. 9 NWB DAAAH-01135 Hammerl/Fietz, Bauträger haben einen Anspruch auf Korrektur der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer, NWB 49/2018 S. 3579 NWB FAAAH-00680 Mann, Erstattungsanträge in Bauträgerfällen bei § 13b UStG, USt direkt digital 22/2018 S. 2 NWB LAAAH-00062 Rennar, Update zur Abwicklung von Bauträgerfällen, USt direkt digital 22/2018 S. 13 NWB TAAAG-99810 Prätzler, Neues zur Umsatzsteuerkorrektur in sog. Bauleister-Altfällen, StuB 19/2017 S. 748 NWB PAAAG-58827 Die Klägerin errichtete in den streitbefangenen Jahren 2011 bis 2013 Gebäude, welche sie...